12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1 Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 3 wird der Ausdruck „dreier Monate" durch den Ausdruck „von sechs Monaten" ersetzt.
2. An die Stelle des § 11 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen
„(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen."
3. Im § 94 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 109 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen
1. die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 und
2. die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2."
4. Im § 94 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)".
5. § 127 Abs. 2 lautet
„(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen
1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug."
6. § 238 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 238 wird angefügt
„(2) Auf
1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden."
7. In der Anlage 1 Z 2.2 lit. b wird der Ausdruck „naturwissenschaftlichen Realgymnasiums" durch das Wort „Realgymnasiums" ersetzt.
8. In der Anlage 1 Z 23.2 wird in der Spalte „Verwendung" der Ausdruck „Übungsvolksschulen" durch den Ausdruck „Übungsschulen" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert
Im § 73 Abs. 1 werden die Worte „nach der Definitivstellung" durch die Worte „im definitiven Dienstverhältnis" ersetzt.
1. § 13 Abs. 11 lautet
„(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5 oder 5 a, § 59 b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Abs. 10 unberührt. Die Dienstzulage nach § 49 a entfällt abweichend vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze."
2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung
3. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1.423 S" durch den Betrag „1.484 S" und. der Betrag „1.808 S" durch den Betrag „1.886 S" ersetzt.
4. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „490 S" durch den Betrag „511 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1.287 S" durch den Betrag „1.342 S" und.
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1.546 S" durch den Betrag „1.612 S".
5. § 30 c Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.003 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.577 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3.150 S."
6. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „912 S" durch den Betrag „951 S" ersetzt.
7. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „680 S" durch den Betrag „709 S" ersetzt.
8. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung
9. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung
10. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag „71.485 S" durch den Betrag „74.559 S" ersetzt.
11. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3,582 S" durch den Betrag „3.736 S" ersetzt.
12. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung
13. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „6.509 S" durch den Betrag „6.789 S" ersetzt.
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung
15. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2.848 S" durch den Betrag „2.970 S" ersetzt.
16. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
17. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „693 S" durch den Betrag „723 S" und der Betrag „1.271 S" durch den Betrag „1.326 S" ersetzt.
18. § 58 Abs. 6 lautet
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 395 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 118 S."
19. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2.293 S" durch den Betrag „2.392 S" ersetzt.
20. An die Stelle des § 59 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen
„(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
3. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.
(4 a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt
1. Lehrern, auf die § 64 a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64 a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 58 Abs. 7 ist anzuwenden."
21. Im § 59 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „771 S" durch den Betrag „804 S",
b) in Z 2 der Betrag „1.169 S" durch den Betrag „1.219 S" und
c) in Z 3 der Betrag „1.604 S" durch den Betrag „1.673 S".
22. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „771 S" durch den Betrag „804 S" ersetzt.
23. Im § 59 a Abs. 2 a wird der Betrag. „167 S" durch den Betrag „174 S" ersetzt.
24. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1.169 S" durch den Betrag „1.219 S" ersetzt.
25. § 59 a Abs. 4 Z 1 lautet
„1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,"
26. An die Stelle des § 59 a Abs. 5 treten folgende Bestimmungen
„(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene
Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt
(5 a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes
1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64 a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64 a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 966 S.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages."
27. Im § 59 a Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 1 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 1 bis 5 a" ersetzt.
28. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „548 S" durch den Betrag „572 S",
b) Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „683 S" durch den Betrag „712 S",
c) Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „821 S" durch den Betrag „856 S" und
d) in Z 4 der Betrag „274 S" durch den Betrag „286 S".
29. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „548 S" durch den Betrag „572 S",
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „683 S" durch den Betrag „712 S",
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „755 S" durch den Betrag „787 S",
d) in Z 4 der Betrag „539 S" durch den Betrag „562 S" und
e) in Z 5 der Betrag „270 S" durch den Betrag „282 S".
30. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „821 S" durch den Betrag „856 S" und in Z 2 der Betrag „963 S" durch den Betrag „1.004 S" ersetzt.
31. Im § 59 b Abs. 4 wird der Betrag „1.074 S" durch den Betrag „1.120 S" ersetzt.
32. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung
33. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „454 S" durch den Betrag „474 S" und der Betrag „379 S" durch den Betrag „395 S" ersetzt.
34. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „137 S" durch den Betrag „143 S" und der Betrag „113 S" durch den Betrag „118 S" ersetzt.
35. Im § 60 Abs. 6 wird die Zitierung "§ 59 a Abs. 5 Z 1" durch die Zitierung "§ 59 a Abs. 5 und Abs. 5 a Z 1 und 2" ersetzt.
36. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende Fassung
37. Im § 61 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 59 a Abs. 1 bis 5" durch die Zitierung „§ 59 Abs. 1 bis 5 a" ersetzt.
38. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „4.437 S" durch den Betrag „4.628 S" ersetzt.
39. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „653 S" durch den Betrag „681 S" ersetzt.
40. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „6.538 S" durch den Betrag „6.819 S" ersetzt.
41. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung
42. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1.313 S" durch den Betrag „1.369 S" und der Betrag „2.626 S" durch den Betrag „2.739 S" ersetzt.
43. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1.541 S" durch den Betrag „1.607 S" ersetzt.
44. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
45. § 73 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 288 S und im definitiven Dienstverhältnis
46. Im § 73 a werden ersetzt
a) der Betrag „926 S" durch den Betrag „966 S",
b) der Betrag „977 S" durch den Betrag „1.019 S" und
c) der Betrag „1.159 S" durch den Betrag „1.209 S".
47. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „548 S" durch den Betrag „572 S" ersetzt.
48. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung
49. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung
50. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „1.099 S" durch den Betrag „1.146 S",
b) der Betrag „826 S" durch den Betrag „862 S" und
c) der Betrag „549 S" durch den Betrag „573 S".
51. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „912 S" durch den Betrag „951 S" ersetzt.
52. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung
53. Im § 79 a wird der Betrag „2.336 S" durch den Betrag „2.436 S" ersetzt.
54. Im § 79 b wird der Betrag „448 S" durch den Betrag „467 S" und der Betrag „538 S" durch den Betrag „561 S" ersetzt.
55. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende Fassung
56. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2.543 S" durch den Betrag „2.652 S" und der Betrag „2.772 S" durch den Betrag „2.891 S" ersetzt.
57. Im § 82 a Abs. 5 wird in 2 1 der Betrag „84.032 S" durch den Betrag „87.645 S" und in Z 2
56. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2.543 S" durch den Betrag „2.652 S" und der Betrag „2.772 S" durch den Betrag „2.891 S" ersetzt.
57. Im § 82 a Abs. 5 wird in 2 1 der Betrag „84.032 S" durch den Betrag „87.645 S" und in Z 2
der Betrag „79.796 S" durch den Betrag „83.227 S" ersetzt.
58. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende Fassung
59. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung
60. Die Tabelle im § 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung
61. Im § 84 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „1.920 S" durch den Betrag „2.003 S",
b) in Z 2 der Betrag „2.471 S" durch den Betrag „2.577 S" und
c) in Z 3 der Betrag „3.020 S" durch den Betrag „3.150 S".
62. Im § 84 c Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „1.418 S" durch den Betrag „1.479 S" und in Z 2 der Betrag „1.613 S" durch den Betrag „1.682 S" ersetzt.
63. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „430 S" durch den Betrag „448 S" ersetzt.
64. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „2.060 S" durch den Betrag „2.149 S" ersetzt.
65. Im § 85 d Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „461 S" durch den Betrag „481 S" ersetzt.
66. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1,H 2, C und W 2
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
3. Universitäts(Hochschul)professoren
4. Lehrer
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
67. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „3.256 S" durch den Betrag „3.396 S" ersetzt.
68. § 94 lautet
„Lehrer
§ 94. (1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64 a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder
2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des § 64 a gebührt hätte.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1. dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und
2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.
(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte."
Artikel 3 Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „18.513 S" durch den Betrag „19.309 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und 2 der Betrag „71.485 S" jeweils durch den Betrag „74.559 S" und in Z 3 der Betrag „79.471 S" durch den Betrag „82.888 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3.582 S" durch den Betrag „3.736 S" ersetzt.
5. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „3.256 S" durch den Betrag „3.396 S" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5.892 S" durch den Betrag „6.253 S" und
b) in Z 2 der Betrag „7.013 S" durch den Betrag „7.442 S".
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
4. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1.423 S" durch den Betrag „1.484 S" und der Betrag „1.808 S" durch den Betrag „1.886 S" ersetzt.
5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
6. § 41 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5 oder 5a, § 59 b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des
Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt."
7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
8. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „548,80 S" durch den Betrag „572,40 S",
b) der Betrag „164,80 S" durch den Betrag „171,90 S",
c) der Betrag „199,20 S" durch den Betrag „207,80 S" und
d) der Betrag „59,70 S" durch den Betrag „62,30 S".
9. Im § 44 a Abs. 3 und 4 werden ersetzt
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „367,30 S" durch den Betrag „383,10 S",
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „672,70 S" durch den Betrag „701,60 S" und
c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „302,00 S" durch den Betrag „315,00 S".
10. Im § 44 a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „240,40 S" durch den Betrag „250,70 S",
b) der Betrag „199,20 S" durch den Betrag „207,80 S",
c) der Betrag „72,20 S" durch den Betrag „75,30 S" und
d) der Betrag „59,70 S" durch den Betrag „62,30 S".
11. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „408,80 S" durch den Betrag „426,40 S" ersetzt.
12. Im § 44 a. Abs. 7 wird der Betrag „87,00 S" durch den Betrag „90,70 S" ersetzt.
13. Im § 44 a Abs. 8 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „398,70 S" durch den Betrag „415,80 S",
b) in Z 2 der Betrag „605,10 S" durch den Betrag „631,10 S" und
c) in Z 3 der Betrag „830,20 S" durch den Betrag „865,90 S".
14. Im § 44 a Abs. 9 wird der Betrag „701,50 S" durch den Betrag „731,70 S" ersetzt.
15. Im § 44 b werden ersetzt
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „6.559 S" durch den Betrag „6.841 S",
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „8.196 S" durch den Betrag „8.548 S",
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „9.847 S" durch den Betrag „10.270 S" und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „9.057 S" durch den Betrag „9.446 S".
16. Im § 44 c Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „39.272 S" durch den Betrag „40.961 S",
b) der Betrag . „34.691 S" durch den Betrag „36.183 S",
c) der Betrag „28.838 S" durch den Betrag „30.078 S" und
d) der Betrag „21.662 S" durch den Betrag „22.593 S".
17. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung
18. Im § 58 Abs. 1 wird der Ausdruck „67,69 vH" durch den Ausdruck „67,86%" ersetzt.
19. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung
20. § 70 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.
(1 a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 1 a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 1 a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist."
21. Nach § 73 wird folgender § 73 a eingefügt
„Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer
§ 73 a. (1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 42 a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 oder
2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 ohne Anwendung des § 42 a gebührt hätte.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1. dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe 1 2a 1 geblieben wäre, und
2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des, Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 gebührt hätte.
(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe 1 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte."
Artikel 5 Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1991, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1.692 S" durch den Betrag „1.765 S",
b) der Betrag „1.461 S" durch den Betrag „1.524 S",
c) der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „1.043 S" und
d) der Betrag „844 S" durch den Betrag „880 S".
3. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 28 Abs. 12 lautet
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 22,50 S,
b) ab dem 951. Punkt 4,50 S für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 120,50 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 176,50 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 272,70 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 136,40 Sund
e) ab dem 96. Punkt 80,20 S für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 128,50 S,
b) für den 7. Punkt 256,80 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 513,20 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 770,20 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 577,30 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 385,00 Sund
g) ab dem 21. Punkt 256,80 S für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 148,40 S für jeden vollen Punkt."
5. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2.308 S" durch den Betrag „2.407 S" und der Betrag „12,30 S" durch den Betrag „12,80 S" ersetzt.
6. Im § 29 a wird der Betrag „3.177 S" durch den Betrag „3.314 S" ersetzt.
7. § 93 a lautet
„§ 93 a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes
Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten.
(3) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist."
Artikel 6 Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1991, wird wie folgt geändert
Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung
Artikel 7 Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. Die Art. 2 bis 4, Art. 5 2 1 bis 5 und 7 und Art. 6 mit 1. Jänner 1992,
2. Art. 1 Z 1 bis 4 und 6 mit 1. Feber 1992,
3. Art. 5 Z 6 mit 1. Juli 1992 und
4. Art. 1 Z 5, 7 und 8 mit dem dem Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag."