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12_1990 AT

12. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße und der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Gemeinde Pians

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße und der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Gemeinde Pians

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde

Pians wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Bau-km 78,00 des mit Verordnung vom 24. September

1981, BGBl. Nr. 455, festgelegten Abschnittes

( = km 7,470 neu) und endet nach der Anschlußstelle

„Pians" bei km 8,716 neu.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 171

Tiroler Straße wird im Bereich der Gemeinde Pians

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 158,625 und endet bei km 158,705 an den unter

Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle

Pians.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßentrassen einschließlich der

Rampen der Anschlußstelle „Pians" aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Pians aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 610 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

24. September 1981, BGBl. Nr. 455, von deren

Bau-km 78,00 bis Bau-km 79,10 abgeändert.

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