12. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Irland, von dem
Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung
des zwischen den vertragschließenden Parteien am
24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1968 (im folgenden
„Abkommen" genannt) abzuschließen, haben
folgendes vereinbart
Artikel I
Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens, wird aufgehoben
und wie folgt ersetzt
„(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt,
sind
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer
(im folgenden „österreichische Steuer"
genannt) und in dem in den Artikeln 6 und 22
vorgesehenen Ausmaß die in diesen Artikeln
besonders erwähnten Steuern;
b) in Irland
i) die Einkommensteuer (income tax);
ii) die Einkommensabgabe (income levy);
iii) die Körperschaftsteuer (corporation tax)
und
iv) die Steuer von Veräußerungsgewinnen
(capital gains tax)
(im folgenden „irische Steuer" genannt)."
Artikel II
(1) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben
und wie folgt ersetzt
„(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
b) umfaßt der Ausdruck „Irland" auch die
außerhalb des Küstenmeeres Irlands gelegenen
Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften
Irlands über den Festlandsockel in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht als Territorien
bezeichnet sind oder künftig bezeichnet
werden, innerhalb derer die Rechte Irlands in
bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund
und deren Bodenschätze ausgeübt
werden können;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Republik Österreich
oder Irland;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem
Zusammenhang, die österreichische Steuer
oder die irische Steuer;
e) umfaßt der Ausdruck. „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaates" und „Unternehmen des
anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird,
oder ein Unternehmen, das von einer in dem
anderen Vertragsstaat ansässigen Person
betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen,
2. in Irland: die Revenue Commissioners
oder ihre bevollmächtigten Vertreter."
(2) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben
und wie folgt ersetzt
„(2) Werden nach irgendeiner Bestimmung dieses
Abkommens Einkünfte in einem der Vertragsstaaten
von der Steuer entlastet und ist eine natürliche
Person nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden
Recht in bezug auf diese Einkünfte dort
nicht mit dem gesamten Betrag steuerpflichtig, sondern
nur mit dem Betrag, der in den anderen Ver-
tragsstaat überwiesen oder dort in Empfang
genommen wird, dann gilt die nach diesem Abkommen
im erstgenannten Vertragsstaat zu gewährende
Steuerentlastung nur für die in den anderen
Vertragsstaat überwiesenen oder dort in Empfang
genommenen Beträge."
Artikel III
Unmittelbar nach Artikel 2 des Abkommens wird
folgender neuer Artikel eingefügt
„Artikel 2 A
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht
eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften
aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Die
Ausdrücke „in Irland ansässige Person" und „in
Österreich ansässige Person" sind demgemäß auszulegen.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet."
Artikel IV
(1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2
lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich
ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer
Unterabsatz eingefügt
„h) eine Einrichtung zur Erforschung von
Bodenschätzen."
(2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des
Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt
„(4 A) Übt eine Person in Irland eine Tätigkeit
im Zusammenhang mit der Erforschung des in
Irland gelegenen Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes
und deren Bodenschätze aus, so wird sie so
behandelt, als übe sie eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine Betriebsstätte in Irland aus."
Artikel V
Artikel 8 des Abkommens wird aufgehoben und
wie folgt ersetzt
„Artikel 8
(1) a) Dividenden, die eine in Irland ansässige
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige
Person zahlt, können in Österreich
besteuert werden.
b) Hat eine in Österreich ansässige Person
gemäß Absatz 2 einen Anspruch auf Steueranrechnung
in bezug auf solche Dividenden,
so kann die Steuer auch in Irland
nach dem Recht Irlands von der Summe
des Betrages oder Wertes der Dividende
und des Steueranrechnungsbetrages mit
einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden
Satz erhoben werden.
c) Vorbehaltlich der obigen Bestimmung sind
Dividenden, die von einer in Irland ansässigen
Gesellschaft an einen in Österreich
ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt
werden, in Irland von jeglicher Steuer befreit,
mit der Dividenden belastet werden
können.
(2) Eine in Österreich ansässige Person, die von
einer in Irland ansässigen Gesellschaft Dividenden
bezieht, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 und unter
der Voraussetzung, daß sie der Nutzungsberechtigte
dieser Dividenden ist, denselben Anspruch auf
Steueranrechnung in Irland und denselben
Anspruch auf Zahlung jenes Steueranrechnungsbetrages,
der die Steuerschuld in Irland übersteigt,
wie eine in Irland ansässige natürliche Person, die
diese Dividende bezieht.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Nutzungsberechtigte der Dividende eine Gesellschaft
ist, die allein oder zusammen mit einer oder
mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar
oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der
Stimmrechte der die Dividende zahlenden Gesellschaft
kontrolliert. Im Sinne dieses Absatzes gelten
zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine
unmittelbar oder mittelbar von der anderen
beherrscht wird oder beide unmittelbar oder mittelbar
von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 lit. a sind Dividenden,
die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft
an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt
werden, von der österreichischen Steuer befreit.
Diese Befreiung ist jedoch nur anzuwenden, wenn
diese Dividenden nach österreichischem Recht
steuerbefreit wären, falls die erstgenannte Gesellschaft
in Österreich und nicht in Irland ansässig
wäre.
(5) Dividenden, die eine in Österreich ansässige
Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person
zahlt, können in Irland besteuert werden. Diese
Dividenden können auch in Österreich nach österreichischem
Recht besteuert werden; die Steuer
darf aber unter der Voraussetzung, daß der Nutzungsberechtigte
der Dividenden eine in Irland
ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages
der Dividenden nicht übersteigen.
(6) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels
berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in
bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden
gezahlt werden.
(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen
— mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige
Einkünfte oder Ausschüttungen, die nach dem
Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
(8) Die Absätze 1, 2 und 5 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem
Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
(9) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,
noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst
wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen."
Artikel VI
Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben
und wie folgt ersetzt
„(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus
Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus
dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind, ausgenommen die nach Artikel 8
zu behandelnden Einkünfte."
Artikel VII
Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und
wie folgt ersetzt
„Artikel 11
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens können in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien,
deren Wert zumindest überwiegend direkt oder
indirekt auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen
ist und die an keiner Börse notieren, können
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses
unbewegliche Vermögen liegt.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
in dem anderen Vertragsstaat hat oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die
Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat
verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, können in dem anderen
Staat besteuert werden. Besteht dieses bewegliche
Vermögen in Aktien und können die Gewinne aus
der Veräußerung dieser Aktien nach Absatz 2 in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses
unbewegliche Vermögen liegt, werden die genannten
Gewinne nur in diesem Staat besteuert.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und ungeachtet
des Absatzes 3 können Gewinne aus der Veräußerung
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, und des
beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Ver-
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens
können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine natürliche
Person nach dem Recht dieses Vertragsstaates
in bezug auf solche Gewinne dort nur mit dem
Betrag steuerpflichtig, der in diesen Vertragsstaat
überwiesen oder dort in Empfang genommen wird,
dann sind die vorstehenden Bestimmungen dieses
Absatzes in bezug auf den Teil der Gewinne nicht
anzuwenden, der nicht in diesen Vertragsstaat
überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.
(6) Für Zwecke dieses Artikels bedeutet der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen" unbewegliches
Vermögen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2."
Artikel VIII
Artikel 22 des Abkommens wird aufgehoben und
wie folgt ersetzt
„Artikel 22
(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die nach
diesem Abkommen in Irland besteuert werden können,
so rechnet Österreich auf die österreichische
Steuer den Betrag an, der der in Irland unmittelbar
oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer von diesen
Einkünften oder Veräußerungsgewinnen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen
Steuer nicht übersteigen, der auf die in
Irland besteuerten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne
entfällt.
(2) Gemäß den irischen Rechtsvorschriften über
die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb
Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer
(und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze
hiervon)
a) wird die nach den Gesetzen Österreichs und
nach diesem Abkommen für Gewinne, Einkünfte
oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
aus Quellen innerhalb Österreichs
unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende
Steuer (ausgenommen die Steuer für
Gewinne, aus denen Dividenden gezahlt werden)
auf die irische Steuer angerechnet, die
auf die Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinne entfällt, hinsichtlich
derer die österreichische Steuer ermittelt
wurde,
b) wird bei Dividenden, die von einer in Österreich
ansässigen Gesellschaft an eine in Irland
ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die
unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom
Hundert der Stimmrechte der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft kontrolliert, bei der
Anrechnung (neben einer nach lit. a anrechenbaren
österreichischen Steuer) die von
der Gesellschaft für ihren Gewinn, aus dem
die Dividenden gezahlt werden, zu zahlende
österreichische Steuer berücksichtigt.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 umfaßt der Ausdruck
„österreichische Steuer" die Gewerbesteuer,
soweit sie vom Gewerbeertrag erhoben wird, und
die Aufsichtsratsabgabe.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Einkünfte,
Gewinne und Veräußerungsgewinne einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach
diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden können, als aus Quellen in diesem
anderen Vertragsstaat stammend."
Artikel IX
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden stattgefunden
hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden
Anwendung
a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die
am oder nach dem 1. Jänner 1976 beginnen;
b) in Irland
i) hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Veranlagungsjahre, die am oder nach
dem 6. April 1976 beginnen;
ii) hinsichtlich der Einkommensabgabe für
die Veranlagungsjahre, die am oder nach
dem 6. April 1983 beginnen;
iii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für
das Wirtschaftsjahr 1974 und für die
nachfolgenden Wirtschaftsjahre;
iv) hinsichtlich der Steuer von Veräußerungsgewinnen
für die Veranlagungsjahre,
die am oder nach dem 6. April
1974 beginnen.
(3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens,
die eine weitergehende Steuerentlastung als das
Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen,
sind
a) in Österreich für alle Veranlagungsjahre;
b) in Irland für alle Veranlagungs- oder Wirtschaftsjahre,
die vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen,
in dem dieses Protokoll unterzeichnet wurde, weiterhin
anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch
ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Gerhard W. Rainer
Für Irland
Brian Lenihan
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Dezember 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 mit
1. März 1989 in Kraft.