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12_1989 AT

12. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Irland, von dem

Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung

des zwischen den vertragschließenden Parteien am

24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1968 (im folgenden

„Abkommen" genannt) abzuschließen, haben

folgendes vereinbart

Artikel I

Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens, wird aufgehoben

und wie folgt ersetzt

„(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt,

sind

a) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer

(im folgenden „österreichische Steuer"

genannt) und in dem in den Artikeln 6 und 22

vorgesehenen Ausmaß die in diesen Artikeln

besonders erwähnten Steuern;

b) in Irland

i) die Einkommensteuer (income tax);

ii) die Einkommensabgabe (income levy);

iii) die Körperschaftsteuer (corporation tax)

und

iv) die Steuer von Veräußerungsgewinnen

(capital gains tax)

(im folgenden „irische Steuer" genannt)."

Artikel II

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben

und wie folgt ersetzt

„(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

b) umfaßt der Ausdruck „Irland" auch die

außerhalb des Küstenmeeres Irlands gelegenen

Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften

Irlands über den Festlandsockel in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht als Territorien

bezeichnet sind oder künftig bezeichnet

werden, innerhalb derer die Rechte Irlands in

bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund

und deren Bodenschätze ausgeübt

werden können;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nach dem

Zusammenhang, die Republik Österreich

oder Irland;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem

Zusammenhang, die österreichische Steuer

oder die irische Steuer;

e) umfaßt der Ausdruck. „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaates" und „Unternehmen des

anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein

Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird,

oder ein Unternehmen, das von einer in dem

anderen Vertragsstaat ansässigen Person

betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen,

2. in Irland: die Revenue Commissioners

oder ihre bevollmächtigten Vertreter."

(2) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben

und wie folgt ersetzt

„(2) Werden nach irgendeiner Bestimmung dieses

Abkommens Einkünfte in einem der Vertragsstaaten

von der Steuer entlastet und ist eine natürliche

Person nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden

Recht in bezug auf diese Einkünfte dort

nicht mit dem gesamten Betrag steuerpflichtig, sondern

nur mit dem Betrag, der in den anderen Ver-

tragsstaat überwiesen oder dort in Empfang

genommen wird, dann gilt die nach diesem Abkommen

im erstgenannten Vertragsstaat zu gewährende

Steuerentlastung nur für die in den anderen

Vertragsstaat überwiesenen oder dort in Empfang

genommenen Beträge."

Artikel III

Unmittelbar nach Artikel 2 des Abkommens wird

folgender neuer Artikel eingefügt

„Artikel 2 A

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig

ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht

eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften

aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Die

Ausdrücke „in Irland ansässige Person" und „in

Österreich ansässige Person" sind demgemäß auszulegen.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten

oder keines der Staaten, so werden sich

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet."

Artikel IV

(1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2

lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich

ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer

Unterabsatz eingefügt

„h) eine Einrichtung zur Erforschung von

Bodenschätzen."

(2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des

Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt

„(4 A) Übt eine Person in Irland eine Tätigkeit

im Zusammenhang mit der Erforschung des in

Irland gelegenen Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes

und deren Bodenschätze aus, so wird sie so

behandelt, als übe sie eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine Betriebsstätte in Irland aus."

Artikel V

Artikel 8 des Abkommens wird aufgehoben und

wie folgt ersetzt

„Artikel 8

(1) a) Dividenden, die eine in Irland ansässige

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige

Person zahlt, können in Österreich

besteuert werden.

b) Hat eine in Österreich ansässige Person

gemäß Absatz 2 einen Anspruch auf Steueranrechnung

in bezug auf solche Dividenden,

so kann die Steuer auch in Irland

nach dem Recht Irlands von der Summe

des Betrages oder Wertes der Dividende

und des Steueranrechnungsbetrages mit

einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden

Satz erhoben werden.

c) Vorbehaltlich der obigen Bestimmung sind

Dividenden, die von einer in Irland ansässigen

Gesellschaft an einen in Österreich

ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt

werden, in Irland von jeglicher Steuer befreit,

mit der Dividenden belastet werden

können.

(2) Eine in Österreich ansässige Person, die von

einer in Irland ansässigen Gesellschaft Dividenden

bezieht, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 und unter

der Voraussetzung, daß sie der Nutzungsberechtigte

dieser Dividenden ist, denselben Anspruch auf

Steueranrechnung in Irland und denselben

Anspruch auf Zahlung jenes Steueranrechnungsbetrages,

der die Steuerschuld in Irland übersteigt,

wie eine in Irland ansässige natürliche Person, die

diese Dividende bezieht.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der

Nutzungsberechtigte der Dividende eine Gesellschaft

ist, die allein oder zusammen mit einer oder

mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar

oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der

Stimmrechte der die Dividende zahlenden Gesellschaft

kontrolliert. Im Sinne dieses Absatzes gelten

zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine

unmittelbar oder mittelbar von der anderen

beherrscht wird oder beide unmittelbar oder mittelbar

von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 lit. a sind Dividenden,

die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft

an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt

werden, von der österreichischen Steuer befreit.

Diese Befreiung ist jedoch nur anzuwenden, wenn

diese Dividenden nach österreichischem Recht

steuerbefreit wären, falls die erstgenannte Gesellschaft

in Österreich und nicht in Irland ansässig

wäre.

(5) Dividenden, die eine in Österreich ansässige

Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person

zahlt, können in Irland besteuert werden. Diese

Dividenden können auch in Österreich nach österreichischem

Recht besteuert werden; die Steuer

darf aber unter der Voraussetzung, daß der Nutzungsberechtigte

der Dividenden eine in Irland

ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages

der Dividenden nicht übersteigen.

(6) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels

berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in

bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden

gezahlt werden.

(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen

— mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige

Einkünfte oder Ausschüttungen, die nach dem

Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende

Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

(8) Die Absätze 1, 2 und 5 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in

dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem

Fall ist Artikel 5 anzuwenden.

(9) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,

noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst

wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im

anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen."

Artikel VI

Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben

und wie folgt ersetzt

„(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus

Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates, aus

dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind, ausgenommen die nach Artikel 8

zu behandelnden Einkünfte."

Artikel VII

Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und

wie folgt ersetzt

„Artikel 11

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens können in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien,

deren Wert zumindest überwiegend direkt oder

indirekt auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen

ist und die an keiner Börse notieren, können

in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses

unbewegliche Vermögen liegt.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates

in dem anderen Vertragsstaat hat oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die

Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat

verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen

Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung

erzielt werden, können in dem anderen

Staat besteuert werden. Besteht dieses bewegliche

Vermögen in Aktien und können die Gewinne aus

der Veräußerung dieser Aktien nach Absatz 2 in

dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses

unbewegliche Vermögen liegt, werden die genannten

Gewinne nur in diesem Staat besteuert.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und ungeachtet

des Absatzes 3 können Gewinne aus der Veräußerung

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im

internationalen Verkehr betrieben werden, und des

beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser

Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Ver-

tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens

können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine natürliche

Person nach dem Recht dieses Vertragsstaates

in bezug auf solche Gewinne dort nur mit dem

Betrag steuerpflichtig, der in diesen Vertragsstaat

überwiesen oder dort in Empfang genommen wird,

dann sind die vorstehenden Bestimmungen dieses

Absatzes in bezug auf den Teil der Gewinne nicht

anzuwenden, der nicht in diesen Vertragsstaat

überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.

(6) Für Zwecke dieses Artikels bedeutet der Ausdruck

„unbewegliches Vermögen" unbewegliches

Vermögen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2."

Artikel VIII

Artikel 22 des Abkommens wird aufgehoben und

wie folgt ersetzt

„Artikel 22

(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die nach

diesem Abkommen in Irland besteuert werden können,

so rechnet Österreich auf die österreichische

Steuer den Betrag an, der der in Irland unmittelbar

oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer von diesen

Einkünften oder Veräußerungsgewinnen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den

Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen

Steuer nicht übersteigen, der auf die in

Irland besteuerten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne

entfällt.

(2) Gemäß den irischen Rechtsvorschriften über

die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb

Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer

(und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze

hiervon)

a) wird die nach den Gesetzen Österreichs und

nach diesem Abkommen für Gewinne, Einkünfte

oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne

aus Quellen innerhalb Österreichs

unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende

Steuer (ausgenommen die Steuer für

Gewinne, aus denen Dividenden gezahlt werden)

auf die irische Steuer angerechnet, die

auf die Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen

Veräußerungsgewinne entfällt, hinsichtlich

derer die österreichische Steuer ermittelt

wurde,

b) wird bei Dividenden, die von einer in Österreich

ansässigen Gesellschaft an eine in Irland

ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die

unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom

Hundert der Stimmrechte der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft kontrolliert, bei der

Anrechnung (neben einer nach lit. a anrechenbaren

österreichischen Steuer) die von

der Gesellschaft für ihren Gewinn, aus dem

die Dividenden gezahlt werden, zu zahlende

österreichische Steuer berücksichtigt.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 umfaßt der Ausdruck

„österreichische Steuer" die Gewerbesteuer,

soweit sie vom Gewerbeertrag erhoben wird, und

die Aufsichtsratsabgabe.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Einkünfte,

Gewinne und Veräußerungsgewinne einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach

diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat

besteuert werden können, als aus Quellen in diesem

anderen Vertragsstaat stammend."

Artikel IX

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden stattgefunden

hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden

Anwendung

a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die

am oder nach dem 1. Jänner 1976 beginnen;

b) in Irland

i) hinsichtlich der Einkommensteuer für die

Veranlagungsjahre, die am oder nach

dem 6. April 1976 beginnen;

ii) hinsichtlich der Einkommensabgabe für

die Veranlagungsjahre, die am oder nach

dem 6. April 1983 beginnen;

iii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für

das Wirtschaftsjahr 1974 und für die

nachfolgenden Wirtschaftsjahre;

iv) hinsichtlich der Steuer von Veräußerungsgewinnen

für die Veranlagungsjahre,

die am oder nach dem 6. April

1974 beginnen.

(3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens,

die eine weitergehende Steuerentlastung als das

Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen,

sind

a) in Österreich für alle Veranlagungsjahre;

b) in Irland für alle Veranlagungs- oder Wirtschaftsjahre,

die vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen,

in dem dieses Protokoll unterzeichnet wurde, weiterhin

anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch

ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerhard W. Rainer

Für Irland

Brian Lenihan

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Dezember 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 mit

1. März 1989 in Kraft.

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