12_1988
AT
12. Kundmachung: Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 12. Kundmachung: Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
1988_12_0 12. Kundmachung: Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Originalquelle öffnen
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE I UND II DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 154/1987.
beschlossen von der Konferenz der Vertragsparteien bei der 6. Tagung in Ottawa, Kanada, vom 12. bis
24. Juli 1987
Die Konferenz der Vertragsparteien faßte folgende Beschlüsse
a) Die folgenden Arten werden aus Anhang I oder Anhang II des Übereinkommens gestrichen
Die Änderungen sind gemäß Art. XV Abs. 1 lit. c des Übereinkommens mit 22. Oktober 1987 in
Kraft getreten.