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12_1987 AT

12. Kundmachung: Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Kundmachung: Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und

gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Dezember 1986, G 167/86-12,

G 173/86-11, G 186—229/86-11, G 230/86-11,

G 231—237/86-9, dem Bundeskanzler zugestellt

am 19. Dezember 1986, § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 140/1955, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in

jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in

denen am 22. November 1986 ein Berufungsverfahren

anhängig war oder vor dem 5. Dezember 1986,

10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

eingebracht wurde.

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