12. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3
Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981
wird — hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1986 eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte durchzuführen.
§ 2. (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die
Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem
Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen,
der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die
Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen,
die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Bei der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber,
die im Betrieb lebenden Haushaltsangehörigen und
die Arbeitskräfte zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale
sind der Anlage 2 zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet. Übt der
Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine
andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig
Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung
vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit
einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche
von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz
oder teilweise land- und forstwirtschaftlich
genutzt" wird,
b) Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen
von mindestens 0,25 Hektar,
c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen
von mindestens 0,10 Hektar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) in der Zeit vom 3. Juni bis 1. Juli
1986 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu
erscheinen und die geforderten Angaben zu
machen haben oder von Erhebungsorganen im
Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der
Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat);
hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung
auf Grund der Eintragungen in den
Betriebsbogen (Positionen 1—58 der Anlage 1)
eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in
das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des
Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift
der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli
1986 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis
spätestens 18. Juli 1986 und die Betriebsbogen bis
spätestens 1. August 1986 im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
37,20 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.