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12_1986 AT

12. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3

Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981

wird — hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1986 eine Bodennutzungserhebung

und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die

Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem

Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen,

der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die

Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen,

die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Bei der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber,

die im Betrieb lebenden Haushaltsangehörigen und

die Arbeitskräfte zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale

sind der Anlage 2 zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet. Übt der

Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine

andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig

Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung

vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit

einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche

von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz

oder teilweise land- und forstwirtschaftlich

genutzt" wird,

b) Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen

von mindestens 0,25 Hektar,

c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen

von mindestens 0,10 Hektar.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) in der Zeit vom 3. Juni bis 1. Juli

1986 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu

erscheinen und die geforderten Angaben zu

machen haben oder von Erhebungsorganen im

Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der

Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat);

hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung

auf Grund der Eintragungen in den

Betriebsbogen (Positionen 1—58 der Anlage 1)

eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in

das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des

Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift

der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli

1986 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis

spätestens 18. Juli 1986 und die Betriebsbogen bis

spätestens 1. August 1986 im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

37,20 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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