12. Verordnung: Elektrotechnikverordnung für den Bergbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle
1982, BGBl. Nr. 520, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich
des Berggesetzes 1975.
Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln
und elektrischen Anlagen
§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965) — zu diesen zählen auch
Blitzschutzanlagen — dürfen, wenn sie nicht Teil
einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146
Abs. 1 des Berggesetzes 1975) oder zulassungspflichtig
(§ 148 des Berggesetzes 1975 oder auf
Grund einer im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
angeführten Verordnung) sind, nur in Betrieb
genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen
Inbetriebnahme eine befugte Person (Abs. 2) festgestellt
hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinden und den in Betracht kommenden
Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln
der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die
Überstellung an einen anderen Verwendungsort,
bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.
Ausgenommen hievon sind elektrische Verbrauchsmaterialien,
wie Glühlampen, Schmelzeinsätze,
Klemmen, Installationsmaterial u. dgl., sowie
elektrische Handwerkzeuge, wie Schleifgeräte,
Trenngeräte u. dgl., ferner Geräte, die ausschließlich
in Umgebungen verwendet werden, in denen
keine durch Bergbautätigkeiten bedingte erhöhte
Gefährdung besteht, wie in Werkstätten, Büros,
Unterkünften u. dgl.
(2) Als befugt im Sinne des Abs. 1 gelten Personen,
die gemäß § 3 Abs. 2 zur Überprüfung von
elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen
berechtigt sind.
Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und
elektrischen Anlagen
§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit,
überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung
von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen
Anlagen über Tag ist mindestens jährlich,
wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten
Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens
vierteljährlich durchzuführen. Die regelmäßige
Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln
und elektrischen Anlagen unter Tag ist mindestens
vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten
oder in schlagwetter-, kohlenstaub-
oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens
monatlich vorzunehmen. Während vorübergehender
Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten
sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen
nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie
sich in Betrieb befinden. Festgestellte Mängel sind
unverzüglich zu beheben.
(2) Die Überprüfung hat ein Elektro-Betriebsleiter,
ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder
ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten
eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen
Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Fall
des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 oder eine
von der Berghauptmannschaft für die Überprüfung
gemäß Abs. 3 zugelassene Person vorzunehmen.
(3) Von der Berghauptmannschaft sind zuzulassen
1. Personen mit erfolgreich abgeschlossener
Hochschulausbildung in der Studienrichtung
Elektrotechnik an einer Universität und einer
einschlägigen praktischen Verwendung von
mindestens dreijähriger Dauer,
2. Personen mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt für
Elektrotechnik und einer einschlägigen praktischen
Verwendung von mindestens fünfjähriger
Dauer,
3. Personen mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung an einer Fachschule für Elektrotechnik
oder an einer Werkmeisterschule für
Elektrotechnik und einer einschlägigen praktischen
Verwendung von mindestens fünfjähriger
Dauer.
(4) Zur Überprüfung gemäß Abs. 1 dürfen von
den im Abs. 2 genannten Personen auch Elektro-
Fachkräfte herangezogen werden.
§ 4. (1) Blitzschutzanlagen sind in Abständen
von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen
für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand, insbesondere auf ihre
Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung
ist in Form einer eingehenden Besichtigung
vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch
Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der
Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis
oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7
Abs. 1 AVG 1950) zum Bergbauberechtigten
(Fremdunternehmer) stehen, dessen elektrische
Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu
beheben.
(2) Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten
Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis
(venia docendi), Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure
für Elektrotechnik, Sachverständige für
Elektrotechnik bei Behörden sowie Organe von
einschlägigen staatlich autorisierten Versuchsanstalten.
Diese Organe müssen über eine abgeschlossene
Hochschulausbildung in der Studienrichtung
Elektrotechnik an einer Universität verfügen.
Elektrobuch
§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen
Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975)
ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere
aufzunehmen
1. Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte
Regeln der Technik, Verfügungen der
Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen,
wenn sie sich auf elektrische
Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
2. Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze
und der Nachweis ihrer
Kurzschlußfestigkeit, für Niederspannungsnetze
über Tag jedoch nur, wenn die Dauerkurzschlußströme
35 kA übersteigen,
3. Befunde und Vermerke über die Abnahmen
und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),
4. eine Aufstellung über die Schlagwetter- und
explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel
und elektrischen Anlagen.
Verbindlicherklärung von Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik
§ 6. (1) Nachstehende, vom Österreichischen
Verband für Elektrotechnik herausgegebene Österreichische
Bestimmungen für die Elektrotechnik
werden für den darin angegebenen Geltungsbereich
für verbindlich erklärt
1. ÖVE-E 18/1983, Errichten elektrischer Anlagen
im Bergbau unter Tag,
2. ÖVE-EN 68/1983, Errichten elektrischer
Anlagen im Tagbau,
3. ÖVE-E 5, Teil 7/1983, Betrieb elektrischer
Anlagen im Bergbau.
(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht
auf Österreichische Bestimmungen (Vorschriften)
für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf
die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen
wird, und nicht auf die Einleitung und den Anwendungsbehelf
(Stichwörterverzeichnis) zu den im
Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen
für die Elektrotechnik.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik sind vom
Österreichischen Verband für Elektrotechnik in
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, veröffentlicht worden
und bei diesem erhältlich.
§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch
solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung
genommen und solche elektrische Anlagen errichtet
werden, die den für sie in Betracht kommenden
gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen.
Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische
Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen,
die nach wesentlichen Änderungen nach
Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.
(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in
Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und
elektrische Anlagen, die nicht den für sie in
Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich
erklärten Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben
werden, außer die Angleichung an diese
Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung
von Personen notwendig.
(3) Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden
gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik
entsprechen, haben den bisher anzuwenden gewesenen
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu
entsprechen.
Anwendung sonstiger Österreichischer
Bestimmungen (Vorschriften) für die
Elektrotechnik
§ 8. Soweit bergrechtliche Vorschriften für elektrische
Betriebsmittel und elektrische Anlagen keine
Sonderbestimmungen enthalten, sind die Österreichischen
Bestimmungen (Vorschriften) für die
Elektrotechnik als anerkannte Regeln der Technik
einzuhalten.
Ausnahmebewilligungen
§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann über begründetes Ansuchen in
einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse
bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung
einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1
verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen
für die Elektrotechnik bewilligen, wenn die
elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall
gewährleistet erscheint.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten außer Kraft
1. die §§ 12 A, 34, 38 A, 39 A, 39 B, 39 C und
39 D der Erdöl-Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnung
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Wien Nr. 47/1944 und der Verordnung
BGBl. Nr. 125/1961,
2. der 2. und 3. Abschnitt des XV. Hauptstückes
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.