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12_1984 AT

12. Verordnung: Elektrotechnikverordnung für den Bergbau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Elektrotechnikverordnung für den Bergbau

Auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975,

BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle

1982, BGBl. Nr. 520, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich

des Berggesetzes 1975.

Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln

und elektrischen Anlagen

§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965) — zu diesen zählen auch

Blitzschutzanlagen — dürfen, wenn sie nicht Teil

einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146

Abs. 1 des Berggesetzes 1975) oder zulassungspflichtig

(§ 148 des Berggesetzes 1975 oder auf

Grund einer im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

angeführten Verordnung) sind, nur in Betrieb

genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen

Inbetriebnahme eine befugte Person (Abs. 2) festgestellt

hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen

Zustand befinden und den in Betracht kommenden

Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln

der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die

Überstellung an einen anderen Verwendungsort,

bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.

Ausgenommen hievon sind elektrische Verbrauchsmaterialien,

wie Glühlampen, Schmelzeinsätze,

Klemmen, Installationsmaterial u. dgl., sowie

elektrische Handwerkzeuge, wie Schleifgeräte,

Trenngeräte u. dgl., ferner Geräte, die ausschließlich

in Umgebungen verwendet werden, in denen

keine durch Bergbautätigkeiten bedingte erhöhte

Gefährdung besteht, wie in Werkstätten, Büros,

Unterkünften u. dgl.

(2) Als befugt im Sinne des Abs. 1 gelten Personen,

die gemäß § 3 Abs. 2 zur Überprüfung von

elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen

berechtigt sind.

Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und

elektrischen Anlagen

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit,

überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung

von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen

Anlagen über Tag ist mindestens jährlich,

wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten

Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens

vierteljährlich durchzuführen. Die regelmäßige

Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln

und elektrischen Anlagen unter Tag ist mindestens

vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten

oder in schlagwetter-, kohlenstaub-

oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens

monatlich vorzunehmen. Während vorübergehender

Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten

sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen

nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie

sich in Betrieb befinden. Festgestellte Mängel sind

unverzüglich zu beheben.

(2) Die Überprüfung hat ein Elektro-Betriebsleiter,

ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder

ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten

eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen

Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Fall

des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 oder eine

von der Berghauptmannschaft für die Überprüfung

gemäß Abs. 3 zugelassene Person vorzunehmen.

(3) Von der Berghauptmannschaft sind zuzulassen

1. Personen mit erfolgreich abgeschlossener

Hochschulausbildung in der Studienrichtung

Elektrotechnik an einer Universität und einer

einschlägigen praktischen Verwendung von

mindestens dreijähriger Dauer,

2. Personen mit erfolgreich abgeschlossener

Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt für

Elektrotechnik und einer einschlägigen praktischen

Verwendung von mindestens fünfjähriger

Dauer,

3. Personen mit erfolgreich abgeschlossener

Ausbildung an einer Fachschule für Elektrotechnik

oder an einer Werkmeisterschule für

Elektrotechnik und einer einschlägigen praktischen

Verwendung von mindestens fünfjähriger

Dauer.

(4) Zur Überprüfung gemäß Abs. 1 dürfen von

den im Abs. 2 genannten Personen auch Elektro-

Fachkräfte herangezogen werden.

§ 4. (1) Blitzschutzanlagen sind in Abständen

von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen

für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand, insbesondere auf ihre

Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung

ist in Form einer eingehenden Besichtigung

vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch

Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der

Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis

oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7

Abs. 1 AVG 1950) zum Bergbauberechtigten

(Fremdunternehmer) stehen, dessen elektrische

Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu

beheben.

(2) Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten

Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis

(venia docendi), Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure

für Elektrotechnik, Sachverständige für

Elektrotechnik bei Behörden sowie Organe von

einschlägigen staatlich autorisierten Versuchsanstalten.

Diese Organe müssen über eine abgeschlossene

Hochschulausbildung in der Studienrichtung

Elektrotechnik an einer Universität verfügen.

Elektrobuch

§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen

Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975)

ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere

aufzunehmen

1. Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte

Regeln der Technik, Verfügungen der

Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen,

wenn sie sich auf elektrische

Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,

2. Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze

und der Nachweis ihrer

Kurzschlußfestigkeit, für Niederspannungsnetze

über Tag jedoch nur, wenn die Dauerkurzschlußströme

35 kA übersteigen,

3. Befunde und Vermerke über die Abnahmen

und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),

4. eine Aufstellung über die Schlagwetter- und

explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel

und elektrischen Anlagen.

Verbindlicherklärung von Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik

§ 6. (1) Nachstehende, vom Österreichischen

Verband für Elektrotechnik herausgegebene Österreichische

Bestimmungen für die Elektrotechnik

werden für den darin angegebenen Geltungsbereich

für verbindlich erklärt

1. ÖVE-E 18/1983, Errichten elektrischer Anlagen

im Bergbau unter Tag,

2. ÖVE-EN 68/1983, Errichten elektrischer

Anlagen im Tagbau,

3. ÖVE-E 5, Teil 7/1983, Betrieb elektrischer

Anlagen im Bergbau.

(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht

auf Österreichische Bestimmungen (Vorschriften)

für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf

die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen

wird, und nicht auf die Einleitung und den Anwendungsbehelf

(Stichwörterverzeichnis) zu den im

Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen

für die Elektrotechnik.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik sind vom

Österreichischen Verband für Elektrotechnik in

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, veröffentlicht worden

und bei diesem erhältlich.

§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach

Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch

solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung

genommen und solche elektrische Anlagen errichtet

werden, die den für sie in Betracht kommenden

gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen.

Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische

Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen,

die nach wesentlichen Änderungen nach

Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser

Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.

(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in

Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und

elektrische Anlagen, die nicht den für sie in

Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich

erklärten Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben

werden, außer die Angleichung an diese

Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung

von Personen notwendig.

(3) Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden

gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik

entsprechen, haben den bisher anzuwenden gewesenen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu

entsprechen.

Anwendung sonstiger Österreichischer

Bestimmungen (Vorschriften) für die

Elektrotechnik

§ 8. Soweit bergrechtliche Vorschriften für elektrische

Betriebsmittel und elektrische Anlagen keine

Sonderbestimmungen enthalten, sind die Österreichischen

Bestimmungen (Vorschriften) für die

Elektrotechnik als anerkannte Regeln der Technik

einzuhalten.

Ausnahmebewilligungen

§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann über begründetes Ansuchen in

einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse

bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung

einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1

verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen

für die Elektrotechnik bewilligen, wenn die

elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall

gewährleistet erscheint.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten außer Kraft

1. die §§ 12 A, 34, 38 A, 39 A, 39 B, 39 C und

39 D der Erdöl-Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnung

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Wien Nr. 47/1944 und der Verordnung

BGBl. Nr. 125/1961,

2. der 2. und 3. Abschnitt des XV. Hauptstückes

der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

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