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12_1982 AT

12. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

Zur Durchführung des Befristeten Abkommens

zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit

Käse, BGBl. Nr. 625/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

§ 1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

26. Jänner 1978, BGBl. Nr. 67, tritt außer Kraft.

§ 2. Artikel III § 8 dieser Verordnung wird zu

Artikel II § 4, Artikel IV § 9 zu Artikel III § 5.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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