12_1982
AT
12. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 12. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
1982_12_0 12. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Originalquelle öffnen
Zur Durchführung des Befristeten Abkommens
zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit
Käse, BGBl. Nr. 625/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
§ 1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
26. Jänner 1978, BGBl. Nr. 67, tritt außer Kraft.
§ 2. Artikel III § 8 dieser Verordnung wird zu
Artikel II § 4, Artikel IV § 9 zu Artikel III § 5.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.