12_1981
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12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
1981_12_0 12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 25. Juli 1977, BGBl.
Nr. 438, über die Beschränkung der Zahl der
Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
wird wie folgt geändert
Die bisherigen §§ 4 und 5 sind als §§ 5 und 6
zu bezeichnen. Als neuer § 4 ist einzufügen
„§ 4. Bei Schülern, die der kroatischen, slowenischen
oder ungarischen Minderheit angehören,
bleibt der Besuch des Freigegenstandes und der
unverbindlichen Übung Kroatisch bzw. Slowenisch
bzw. Ungarisch bei der Anwendung der
§§ 1 bis 3 außer Betracht."