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12_1981 AT

12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 25. Juli 1977, BGBl.

Nr. 438, über die Beschränkung der Zahl der

Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

wird wie folgt geändert

Die bisherigen §§ 4 und 5 sind als §§ 5 und 6

zu bezeichnen. Als neuer § 4 ist einzufügen

„§ 4. Bei Schülern, die der kroatischen, slowenischen

oder ungarischen Minderheit angehören,

bleibt der Besuch des Freigegenstandes und der

unverbindlichen Übung Kroatisch bzw. Slowenisch

bzw. Ungarisch bei der Anwendung der

§§ 1 bis 3 außer Betracht."

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