12_1980
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12. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Mittersill
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 12. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Mittersill
1980_12_0 12. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Mittersill
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenteil der B 161 Paß Thurn Straße
zwischen km 126,800 (alt) und km 127,500 (alt),
welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung
vom 13. Juli 1976, BGBl. Nr. 383, in
seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als
Bundesstraße aufgelassen.