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12_1980 AT

12. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Mittersill

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Mittersill

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenteil der B 161 Paß Thurn Straße

zwischen km 126,800 (alt) und km 127,500 (alt),

welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung

vom 13. Juli 1976, BGBl. Nr. 383, in

seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als

Bundesstraße aufgelassen.

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