12. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 10602 des ADR betreffend die Beförderung von p-Chlor-o-Kresol in Tankfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
(Rn) 41121 darf p-Chlor-o-Kresol
(Klasse 6.1 Rn 2601 Ziffer 22) in festverbundenen
Tanks befördert werden
1. Bau, Ausrüstung und Überprüfung von
Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975
gebaut worden sind.
Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau,
Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften
entsprechen
1.1 Die Tanks müssen, wenn sie aus Baustahl
hergestellt sind, bei einem
Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
von 3 mm,
Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwanddicke
von 4 mm haben.
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen
müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm
und Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen
eine Mindestwanddicke von
4 mm haben.
1.2 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren
ausreichend geschützt sein. Dieses kann z. B.
durch Rammschienen geschehen, die den
Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der
Tankmittellinie schützen und ein Widerstandsmoment
von mindestens 5 cm³ haben.
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet
werden, wenn die Tanks in einer
Feststoffzwischenschicht mit einer Dicke von
mindestens 50 mm versehen sind und diese
von einer äußeren Hülle aus Stahlblech von
mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärktem
Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
umgeben ist.
1.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren
von rückwärts durch eine Stoßstange, die in
Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet
ist und den Tank um mindestens 100 mm
überragt, mit einem Widerstandsmoment
von mindestens 20 cm³ geschützt sein.
1.4 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm
den Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel
überragen, andernfalls muß der Tank im
Scheitelbereich durch einen Überrollbügel geschützt
sein.
1.5 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
Ventile haben, muß die erste außenliegende
Absperrvorrichtung durch einen
stabilen Schutz, der mindestens die gleiche
Sicherheit bietet, wie der Tank selbst, geschützt
sein. Ein solcher Schutz liegt z. B.
vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb
des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenbrett
untergebracht ist.
1.6 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen einer
Dichtheitsprüfung von mindestens 1,5kg/cm²
Überdruck — mindestens aber mit dem
Drück der dem Dampfdruck des zu befördernden
Stoffes bei 50 ° C X 1,5 entspricht,
sowie einer inneren und äußeren Untersuchung
unterzogen worden sein.
2. Bau, Ausrüstung und Prüfung für Tankfahrzeuge,
die nach dem 1. Oktober 1975
gebaut worden sind.
2.1 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck
von mindestens 4 kg/cm² ausgelegt
sein. Die Wände und Bögen der Tanks mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m
müssen eine Dicke von mindestens 5 mm
haben, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit
zwischen 37 und 34 kg/mm² bestehen,
oder eine gleichwertige Dicke, wenn
sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.
Für alle Tanks mit einem Durchmesser von
mehr als 1,8 m ist diese Mindestwanddicke
auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie aus Stahl
mit einer Zugfestigkeit zwischen 37 und
34 kg/mm² hergestellt sind, oder eine gleichwertige
Dicke bei Verwendung eines anderen
Metalls.
2.2 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß
die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen
mit ausreichender Sicherheit
beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende
Beanspruchungen aufnehmen können
— zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
— einfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
— einfaches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
2.3 Die Breite, welche sich durch die volle Aufstandsfläche
am Boden ergibt (Entfernung
zwischen den äußeren rechten und linken
Punkten der Aufstandsfläche der Reifen einer
Achse) muß mindestens 90% des Schwerpunktes
des beladenen Tankfahrzeugs betragen.
Der Nachweis ist durch ein geeignetes
Rechenverfahren zu erbringen.
2.4 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen,
daß sie während der Beförderung und Handhabung
gegen Losreißen oder Beschädigungen
gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit
gewährleisten wie der Tank.
2.5 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von
unterteilten Tanks mit Untenentleerung
müssen mit zwei hintereinanderliegenden,
voneinander unabhängigen Verschlüssen ver-
sehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse
aus einer mit dem Tank verbundenen
inneren Absperreinrichtung und der
zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen,
an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten
Einrichtung bestehen muß.
2.6 Jeder Tank oder seiner Abteile muß mit
einer Öffnung versehen sein, die groß genug
ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.
2.7 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht
korrodierendem Metall dauerhaft befestigt
sein. Das Schild muß mindestens folgende
Angaben enthalten
— Hersteller oder Herstellerzeichen
— Herstellungsnummer
— Baujahr
— Prüf druck in kg/cm² (Überdruck)
— Fassungsraum in Litern, bei unterteilten
Tanks Fassungsraum eines jeden Tanks
— Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen
und der letzten wiederkehrenden Prüfung
— Stempel des Sachverständigen, der die
Prüfung vorgenommen hat
— an Tanks, die mit Druck gefüllt oder
entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige
Betriebsdruck anzugeben.
2.8 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind
entweder zusammen oder getrennt erstmalig
vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend
alle fünf Jahre zu prüfen. Die erstmalige
Prüfung muß eine Bauprüfung, eine
innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung
mit einem Druck von mindestens
4 kg/cm² (Überdruck) und eine Abnahmeprüfung
umfassen.
2.9 Die Vorschriften für Tankfahrzeuge in Ziffer
1.2 bis 1.5 dieser Vereinbarung sind auch
für neue Tankfahrzeuge zu beachten.
3. Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95%
ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
4. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
der Anlagen A und B des ADR
sind entsprechend zu beachten.
5. Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn 10602
des ADR".
Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich.
Bonn, den 21. 7. 1977
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Klug
Wien, 1977 11 17
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger