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12_1978 AT

12. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 10602 des ADR betreffend die Beförderung von p-Chlor-o-Kresol in Tankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 10602 des ADR betreffend die Beförderung von p-Chlor-o-Kresol in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

Abweichend von den Vorschriften der Randnummer

(Rn) 41121 darf p-Chlor-o-Kresol

(Klasse 6.1 Rn 2601 Ziffer 22) in festverbundenen

Tanks befördert werden

1. Bau, Ausrüstung und Überprüfung von

Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975

gebaut worden sind.

Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau,

Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften

entsprechen

1.1 Die Tanks müssen, wenn sie aus Baustahl

hergestellt sind, bei einem

Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke

von 3 mm,

Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwanddicke

von 4 mm haben.

Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen

müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm

und Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen

eine Mindestwanddicke von

4 mm haben.

1.2 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren

ausreichend geschützt sein. Dieses kann z. B.

durch Rammschienen geschehen, die den

Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der

Tankmittellinie schützen und ein Widerstandsmoment

von mindestens 5 cm³ haben.

Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet

werden, wenn die Tanks in einer

Feststoffzwischenschicht mit einer Dicke von

mindestens 50 mm versehen sind und diese

von einer äußeren Hülle aus Stahlblech von

mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärktem

Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm

umgeben ist.

1.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren

von rückwärts durch eine Stoßstange, die in

Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet

ist und den Tank um mindestens 100 mm

überragt, mit einem Widerstandsmoment

von mindestens 20 cm³ geschützt sein.

1.4 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm

den Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel

überragen, andernfalls muß der Tank im

Scheitelbereich durch einen Überrollbügel geschützt

sein.

1.5 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden

Ventile haben, muß die erste außenliegende

Absperrvorrichtung durch einen

stabilen Schutz, der mindestens die gleiche

Sicherheit bietet, wie der Tank selbst, geschützt

sein. Ein solcher Schutz liegt z. B.

vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb

des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenbrett

untergebracht ist.

1.6 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich

anerkannten Sachverständigen einer

Dichtheitsprüfung von mindestens 1,5kg/cm²

Überdruck — mindestens aber mit dem

Drück der dem Dampfdruck des zu befördernden

Stoffes bei 50 ° C X 1,5 entspricht,

sowie einer inneren und äußeren Untersuchung

unterzogen worden sein.

2. Bau, Ausrüstung und Prüfung für Tankfahrzeuge,

die nach dem 1. Oktober 1975

gebaut worden sind.

2.1 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck

von mindestens 4 kg/cm² ausgelegt

sein. Die Wände und Bögen der Tanks mit

einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m

müssen eine Dicke von mindestens 5 mm

haben, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit

zwischen 37 und 34 kg/mm² bestehen,

oder eine gleichwertige Dicke, wenn

sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.

Für alle Tanks mit einem Durchmesser von

mehr als 1,8 m ist diese Mindestwanddicke

auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie aus Stahl

mit einer Zugfestigkeit zwischen 37 und

34 kg/mm² hergestellt sind, oder eine gleichwertige

Dicke bei Verwendung eines anderen

Metalls.

2.2 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß

die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen

mit ausreichender Sicherheit

beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende

Beanspruchungen aufnehmen können

— zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung

— einfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung

— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts

— einfaches Gesamtgewicht vertikal abwärts.

2.3 Die Breite, welche sich durch die volle Aufstandsfläche

am Boden ergibt (Entfernung

zwischen den äußeren rechten und linken

Punkten der Aufstandsfläche der Reifen einer

Achse) muß mindestens 90% des Schwerpunktes

des beladenen Tankfahrzeugs betragen.

Der Nachweis ist durch ein geeignetes

Rechenverfahren zu erbringen.

2.4 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen,

daß sie während der Beförderung und Handhabung

gegen Losreißen oder Beschädigungen

gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit

gewährleisten wie der Tank.

2.5 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von

unterteilten Tanks mit Untenentleerung

müssen mit zwei hintereinanderliegenden,

voneinander unabhängigen Verschlüssen ver-

sehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse

aus einer mit dem Tank verbundenen

inneren Absperreinrichtung und der

zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen,

an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten

Einrichtung bestehen muß.

2.6 Jeder Tank oder seiner Abteile muß mit

einer Öffnung versehen sein, die groß genug

ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.

2.7 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht

korrodierendem Metall dauerhaft befestigt

sein. Das Schild muß mindestens folgende

Angaben enthalten

— Hersteller oder Herstellerzeichen

— Herstellungsnummer

— Baujahr

— Prüf druck in kg/cm² (Überdruck)

— Fassungsraum in Litern, bei unterteilten

Tanks Fassungsraum eines jeden Tanks

— Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen

und der letzten wiederkehrenden Prüfung

— Stempel des Sachverständigen, der die

Prüfung vorgenommen hat

— an Tanks, die mit Druck gefüllt oder

entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige

Betriebsdruck anzugeben.

2.8 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind

entweder zusammen oder getrennt erstmalig

vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend

alle fünf Jahre zu prüfen. Die erstmalige

Prüfung muß eine Bauprüfung, eine

innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung

mit einem Druck von mindestens

4 kg/cm² (Überdruck) und eine Abnahmeprüfung

umfassen.

2.9 Die Vorschriften für Tankfahrzeuge in Ziffer

1.2 bis 1.5 dieser Vereinbarung sind auch

für neue Tankfahrzeuge zu beachten.

3. Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95%

ihres Fassungsraumes gefüllt sein.

4. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich

der Anlagen A und B des ADR

sind entsprechend zu beachten.

5. Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß Rn 10602

des ADR".

Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Österreich.

Bonn, den 21. 7. 1977

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Klug

Wien, 1977 11 17

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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