12. Protokoll über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als die „derzeitigen
Vertragsparteien" bzw.
als das „Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) und die Regierung
Japans sind
UNTER BEDACHTNAHME
auf die Ergebnisse der Verhandlungen
über den Beitritt Japans
zum Allgemeinen Abkommen
DURCH ihre Vertreter wie
folgt übereingekommen
1. a) Mit dem Inkrafttreten dieses
Protokolls wendet Japan
vorläufig und vorbehaltlich
der Bestimmungen
dieses Protokolls
i) die Teile I und III des
Allgemeinen Abkommens
und
ii) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im
größtmöglichen Ausmaß
an, der mit seinen
am Tage des Datums
dieses Protokolls
geltenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
b) Die in Artikel I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens
unter Hinweis auf
dessen Artikel III und die
in Artikel II Absatz 2
lit. b unter Hinweis auf
Artikel VI enthaltenen
Verpflichtungen gelten für
die Zwecke dieser Ziffer als
zu Teil II des Allgemeinen
Abkommens gehörig.
c) Für die Zwecke des Allgemeinen
Abkommens gilt
die Liste in der Anlage B
bei ihrem Inkrafttreten gemäß
Absatz 10 als eine
Liste zum Allgemeinen
Abkommen bezüglich Japan.
d) Solange als der Status einer
im Artikel 3 des Friedensvertrages
mit Japan vom
8. September 1951 erwähnten
Insel auf Grund
der Bestimmungen dieses
Vertrages ein provisorischer
ist, finden die Bestimmungen
des Allgemeinen
Abkommens auf diese
Insel keine Anwendung
und erfordern auch keine
Änderung der Behandlung,
die Japan dieser Insel derzeit
gewährt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses
Protokolls gemäß Ziffer 10
wird Japan Vertragspartei im
Sinne des Artikels XXXII des
Allgemeinen Abkommens.
3. Unbeschadet der Bestimmungen
der Ziffer 10 treten die
Zugeständnisse, die in der eine
derzeitige Vertragspartei betreffende
Liste in der Anlage A zu
diesem Protokoll vorgesehen
sind, für diese Vertragspartei
erst dann in Kraft, wenn der
Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens (im folgenden
als der „Exekutivsekretär"
bezeichnet) von dieser
Vertragspartei eine Mitteilung
über deren Absicht erhalten hat,
diese Zugeständnisse zur Anwendung
zu bringen. Diese Zugeständnisse
gelangen danach für
diese Vertragspartei entweder an
dem Tage zur Anwendung, an
dem dieses Protokoll nach Ziffer
10 zuerst in Kraft tritt, oder
am dreißigsten Tage nach dem
Tage, an dem beim Exekutivsekretär
diese Mitteilung einlangt,
je nachdem welcher Zeitpunkt
der spätere ist. Mit dem
Inkrafttreten dieser Zugeständnisse
gilt die entsprechende Liste
als eine diese Vertragspartei betreffende
Liste zum Allgemeinen
Abkommen.
4. Nach dem Inkrafttreten
dieses Protokolls steht es Japan
oder einer derzeitigen Vertragspartei,
die die in Ziffer 3 erwähnte
Mitteilung gemacht hat,
frei, jederzeit ein in der entsprechenden
Liste in der Anlage
A oder B zu diesem Protokoll
vorgesehenes Zugeständnis
ganz oder teilweise auszusetzen
oder zurückzunehmen, wenn
Japan oder diese Vertragspartei
feststellt, daß es ursprünglich
mit einer derzeitigen Vertragspartei
vereinbart wurde, die
diese Mitteilung nicht gemacht
hat; Voraussetzung hiefür ist,
daß
i) die Regierung, die
dieses Zugeständnis
ganz oder teilweise
aussetzt oder zurücknimmt,
alle Vertragsparteien
binnen dreißig
Tagen nach dem
Tage der Aussetzung
oder Zurücknahme in
Kenntnis setzt und
auf Antrag mit jeder
Vertragspartei, die an
der betreffenden Ware
wesentlich interessiert
ist, Konsultationen
führt, und
ii) jedes derart ausgesetzte
oder zurückgenommene
Zugeständnis
am und nach dem
dreißigsten Tage, der
dem Tage folgt, an
dem die Regierung,
mit der es ursprünglich
vereinbart wurde,
die in Absatz 3 erwähnte
Mitteilung
macht, zur Anwendung
gebracht wird.
5. a) In den Fällen, in denen
Artikel II des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens
Bezug nimmt, ist für die
Listen in der Anlage zu
diesem Protokoll das Datum
dieses Protokolls maßgebend.
b) In den Fällen, in denen
Artikel V Absatz 6, Artikel
VII Absatz 4 lit. d
und Artikel X Absatz 3
lit. c des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum
jenes Abkommens Bezug
nehmen, ist für Japan der
24. März 1948 maßgebend.
c) In den Fällen, in denen
Artikel XVIII Absatz 2
des Allgemeinen Abkommens
auf den 1. September
1947 bzw. den 10. Oktober
1947 Bezug nimmt,
ist für Japan der 1. März
1955 bzw. der 1. Mai 1955
als Datum maßgebend.
d) In bezug auf das Datum
in Artikel XXVIII Ab-
satz 1 des Allgemeinen Abkommens
ist für die Listen
in der Anlage zu diesem
Protokoll als Datum der
1. Jänner 1958 maßgebend.
6. a) Die von Japan anzuwendenden
Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens
sind diejenigen, die in dem
Text enthalten sind, welcher
der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der
Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der
durch solche Übereinkommen
berichtigten, verbesserten,
ergänzten oder
auf andere Weise geänderten
Fassung, die allenfalls
am Tage der Unterzeichnung
dieses Protokolls
durch Japan in Kraft
steht.
b) Die Unterzeichnung dieses
Protokolls durch Japan
stellt sowohl die Annahme
der Berichtigungen, Verbesserungen,
Ergänzungen
oder anderer Änderungen
des Allgemeinen Abkommens
dar, die in von den
VERTRAGSPARTEIEN
abgefaßten Urkunden vorgesehen
worden und zur
Annahme aufgelegen sind,
jedoch zu dem Zeitpunkt,
an dem dieses Protokoll
von Japan unterzeichnet
wird, noch nicht in Kraft
getreten sind, als auch die
Annahme der Deklaration
vom 10. März 1955 betreffend
die weitere Anwendung
der Listen zum
Allgemeinen Abkommen.
Diese Annahme wird wirksam,
sobald Japan Vertragspartei
wird; Voraussetzung
dafür ist, daß diese
Unterzeichnung nicht die
Annahme der drei Ergänzungsprotokolle
zu dem
Allgemeinen Abkommen
oder dem Abkommen über
die Organisation für Handel
und Zusammenarbeit,
die von den VERTRAGSPARTEIEN
auf ihrer
Neunten Tagung abgefaßt
worden sind, darstellt.
7. Japan steht es nach der
Unterzeichnung dieses Protokolls
frei, die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens
zu widerrufen. Dieser
Widerruf wird am sechzigsten
Tage nach dem Tage wirksam,
an dem beim Exekutivsekretär
eine schriftliche Mitteilung über
diesen Widerruf einlangt.
8. a) Japan kann nach Unterzeichnung
dieses Protokolls,
wenn es einen
Widerruf nach Ziffer 7
nicht notifiziert hat, dem
Allgemeinen Abkommen
am Tage, an dem es auf
Grund dessen Artikels
XXVI in Kraft tritt,
oder danach gemäß den
anzuwendenden Bestimmungen
dieses Protokolls
durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär
beitreten.
Dieser Beitritt wird am
dreißigsten Tage nach dem
Tage der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde wirksam.
b) Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß
lit. a gilt im Sinne des Artikels
XXXII Absatz 2
jenes Abkommens als Annahme
des Abkommens
nach dessen Artikel XXVI
Absatz 3.
9. a) Dieses Protokoll wird
beim Exekutivsekretär
hinterlegt und liegt am
Hauptsitz der VERTRAGSPARTEIEN
in
Genf vom 7. Juni 1955 bis
31. Dezember 1955 zur
Unterzeichnung auf.
b) Der Exekutivsekretär
übermittelt unverzüglich
jeder Vertragspartei und
Japan eine beglaubigte Ab-
schrift dieses Protokolls
sowie eine Notifikation
über jede Unterzeichnung
desselben, über die Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
nach Ziffer 8 lit. a
sowie jede Mitteilung oder
Notifikation nach Paragraph
3 oder 7.
c) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen wird
ermächtigt, dieses Protokoll
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
zu registrieren.
10. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tage in Kraft, nachdem
a) Japan dieses Protokoll unterzeichnet
hat und
b) die Zustimmung von zwei
Drittel der Regierungen
einlangt, die zu diesem
Zeitpunkt Vertragsparteien
bei einem Beschluß
über den Beitritt Japans
zum Allgemeinen Abkommen
gemäß den Bestimmungen
dieses Protokolls
sind.
11. Dieses Protokoll trägt das
Datum des 7. Juni 1955.
GESCHEHEN zu Genf in
einer einzigen Urschrift in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Fassungen
authentisch sind, sofern in den
Listen in der Anlage dieses Protokolls
nichts anderes bestimmt
wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 27. Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll
ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am
27. Oktober 1976 in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht
Österreichs auf die Anwendung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
gegenüber Japan abgegeben.