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12_1977 AT

12. Protokoll über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Protokoll über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als die „derzeitigen

Vertragsparteien" bzw.

als das „Allgemeine Abkommen"

bezeichnet) und die Regierung

Japans sind

UNTER BEDACHTNAHME

auf die Ergebnisse der Verhandlungen

über den Beitritt Japans

zum Allgemeinen Abkommen

DURCH ihre Vertreter wie

folgt übereingekommen

1. a) Mit dem Inkrafttreten dieses

Protokolls wendet Japan

vorläufig und vorbehaltlich

der Bestimmungen

dieses Protokolls

i) die Teile I und III des

Allgemeinen Abkommens

und

ii) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß

an, der mit seinen

am Tage des Datums

dieses Protokolls

geltenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

b) Die in Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens

unter Hinweis auf

dessen Artikel III und die

in Artikel II Absatz 2

lit. b unter Hinweis auf

Artikel VI enthaltenen

Verpflichtungen gelten für

die Zwecke dieser Ziffer als

zu Teil II des Allgemeinen

Abkommens gehörig.

c) Für die Zwecke des Allgemeinen

Abkommens gilt

die Liste in der Anlage B

bei ihrem Inkrafttreten gemäß

Absatz 10 als eine

Liste zum Allgemeinen

Abkommen bezüglich Japan.

d) Solange als der Status einer

im Artikel 3 des Friedensvertrages

mit Japan vom

8. September 1951 erwähnten

Insel auf Grund

der Bestimmungen dieses

Vertrages ein provisorischer

ist, finden die Bestimmungen

des Allgemeinen

Abkommens auf diese

Insel keine Anwendung

und erfordern auch keine

Änderung der Behandlung,

die Japan dieser Insel derzeit

gewährt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses

Protokolls gemäß Ziffer 10

wird Japan Vertragspartei im

Sinne des Artikels XXXII des

Allgemeinen Abkommens.

3. Unbeschadet der Bestimmungen

der Ziffer 10 treten die

Zugeständnisse, die in der eine

derzeitige Vertragspartei betreffende

Liste in der Anlage A zu

diesem Protokoll vorgesehen

sind, für diese Vertragspartei

erst dann in Kraft, wenn der

Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens (im folgenden

als der „Exekutivsekretär"

bezeichnet) von dieser

Vertragspartei eine Mitteilung

über deren Absicht erhalten hat,

diese Zugeständnisse zur Anwendung

zu bringen. Diese Zugeständnisse

gelangen danach für

diese Vertragspartei entweder an

dem Tage zur Anwendung, an

dem dieses Protokoll nach Ziffer

10 zuerst in Kraft tritt, oder

am dreißigsten Tage nach dem

Tage, an dem beim Exekutivsekretär

diese Mitteilung einlangt,

je nachdem welcher Zeitpunkt

der spätere ist. Mit dem

Inkrafttreten dieser Zugeständnisse

gilt die entsprechende Liste

als eine diese Vertragspartei betreffende

Liste zum Allgemeinen

Abkommen.

4. Nach dem Inkrafttreten

dieses Protokolls steht es Japan

oder einer derzeitigen Vertragspartei,

die die in Ziffer 3 erwähnte

Mitteilung gemacht hat,

frei, jederzeit ein in der entsprechenden

Liste in der Anlage

A oder B zu diesem Protokoll

vorgesehenes Zugeständnis

ganz oder teilweise auszusetzen

oder zurückzunehmen, wenn

Japan oder diese Vertragspartei

feststellt, daß es ursprünglich

mit einer derzeitigen Vertragspartei

vereinbart wurde, die

diese Mitteilung nicht gemacht

hat; Voraussetzung hiefür ist,

daß

i) die Regierung, die

dieses Zugeständnis

ganz oder teilweise

aussetzt oder zurücknimmt,

alle Vertragsparteien

binnen dreißig

Tagen nach dem

Tage der Aussetzung

oder Zurücknahme in

Kenntnis setzt und

auf Antrag mit jeder

Vertragspartei, die an

der betreffenden Ware

wesentlich interessiert

ist, Konsultationen

führt, und

ii) jedes derart ausgesetzte

oder zurückgenommene

Zugeständnis

am und nach dem

dreißigsten Tage, der

dem Tage folgt, an

dem die Regierung,

mit der es ursprünglich

vereinbart wurde,

die in Absatz 3 erwähnte

Mitteilung

macht, zur Anwendung

gebracht wird.

5. a) In den Fällen, in denen

Artikel II des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens

Bezug nimmt, ist für die

Listen in der Anlage zu

diesem Protokoll das Datum

dieses Protokolls maßgebend.

b) In den Fällen, in denen

Artikel V Absatz 6, Artikel

VII Absatz 4 lit. d

und Artikel X Absatz 3

lit. c des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum

jenes Abkommens Bezug

nehmen, ist für Japan der

24. März 1948 maßgebend.

c) In den Fällen, in denen

Artikel XVIII Absatz 2

des Allgemeinen Abkommens

auf den 1. September

1947 bzw. den 10. Oktober

1947 Bezug nimmt,

ist für Japan der 1. März

1955 bzw. der 1. Mai 1955

als Datum maßgebend.

d) In bezug auf das Datum

in Artikel XXVIII Ab-

satz 1 des Allgemeinen Abkommens

ist für die Listen

in der Anlage zu diesem

Protokoll als Datum der

1. Jänner 1958 maßgebend.

6. a) Die von Japan anzuwendenden

Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens

sind diejenigen, die in dem

Text enthalten sind, welcher

der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der

Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der

durch solche Übereinkommen

berichtigten, verbesserten,

ergänzten oder

auf andere Weise geänderten

Fassung, die allenfalls

am Tage der Unterzeichnung

dieses Protokolls

durch Japan in Kraft

steht.

b) Die Unterzeichnung dieses

Protokolls durch Japan

stellt sowohl die Annahme

der Berichtigungen, Verbesserungen,

Ergänzungen

oder anderer Änderungen

des Allgemeinen Abkommens

dar, die in von den

VERTRAGSPARTEIEN

abgefaßten Urkunden vorgesehen

worden und zur

Annahme aufgelegen sind,

jedoch zu dem Zeitpunkt,

an dem dieses Protokoll

von Japan unterzeichnet

wird, noch nicht in Kraft

getreten sind, als auch die

Annahme der Deklaration

vom 10. März 1955 betreffend

die weitere Anwendung

der Listen zum

Allgemeinen Abkommen.

Diese Annahme wird wirksam,

sobald Japan Vertragspartei

wird; Voraussetzung

dafür ist, daß diese

Unterzeichnung nicht die

Annahme der drei Ergänzungsprotokolle

zu dem

Allgemeinen Abkommen

oder dem Abkommen über

die Organisation für Handel

und Zusammenarbeit,

die von den VERTRAGSPARTEIEN

auf ihrer

Neunten Tagung abgefaßt

worden sind, darstellt.

7. Japan steht es nach der

Unterzeichnung dieses Protokolls

frei, die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens

zu widerrufen. Dieser

Widerruf wird am sechzigsten

Tage nach dem Tage wirksam,

an dem beim Exekutivsekretär

eine schriftliche Mitteilung über

diesen Widerruf einlangt.

8. a) Japan kann nach Unterzeichnung

dieses Protokolls,

wenn es einen

Widerruf nach Ziffer 7

nicht notifiziert hat, dem

Allgemeinen Abkommen

am Tage, an dem es auf

Grund dessen Artikels

XXVI in Kraft tritt,

oder danach gemäß den

anzuwendenden Bestimmungen

dieses Protokolls

durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär

beitreten.

Dieser Beitritt wird am

dreißigsten Tage nach dem

Tage der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde wirksam.

b) Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß

lit. a gilt im Sinne des Artikels

XXXII Absatz 2

jenes Abkommens als Annahme

des Abkommens

nach dessen Artikel XXVI

Absatz 3.

9. a) Dieses Protokoll wird

beim Exekutivsekretär

hinterlegt und liegt am

Hauptsitz der VERTRAGSPARTEIEN

in

Genf vom 7. Juni 1955 bis

31. Dezember 1955 zur

Unterzeichnung auf.

b) Der Exekutivsekretär

übermittelt unverzüglich

jeder Vertragspartei und

Japan eine beglaubigte Ab-

schrift dieses Protokolls

sowie eine Notifikation

über jede Unterzeichnung

desselben, über die Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

nach Ziffer 8 lit. a

sowie jede Mitteilung oder

Notifikation nach Paragraph

3 oder 7.

c) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen wird

ermächtigt, dieses Protokoll

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

zu registrieren.

10. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tage in Kraft, nachdem

a) Japan dieses Protokoll unterzeichnet

hat und

b) die Zustimmung von zwei

Drittel der Regierungen

einlangt, die zu diesem

Zeitpunkt Vertragsparteien

bei einem Beschluß

über den Beitritt Japans

zum Allgemeinen Abkommen

gemäß den Bestimmungen

dieses Protokolls

sind.

11. Dieses Protokoll trägt das

Datum des 7. Juni 1955.

GESCHEHEN zu Genf in

einer einzigen Urschrift in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Fassungen

authentisch sind, sofern in den

Listen in der Anlage dieses Protokolls

nichts anderes bestimmt

wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 27. Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll

ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am

27. Oktober 1976 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht

Österreichs auf die Anwendung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

gegenüber Japan abgegeben.

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