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12_1972 AT

12. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde St. Gilgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde St. Gilgen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 158 Wolfgangsee

Straße wird im Bereich der Gemeinde St. Gilgen

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 28,500 (alt) bei der Liegenschaft „Lady

Mountbatten" von der bestehenden Trasse der

Wolfgangsee Straße ab, verläuft südlich mehrerer

Villen parallel der alten Trasse der Wolfgangsee

Straße und mündet bei km 29,200 (alt) in die

bestehende Trasse der Wolfgangsee Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und bei der Gemeinde St. Gilgen aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)

findet auf dem vorangeführten Straßenteil Anwendung.

Die im Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone

beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.

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