12. Verordnung: Häuser- und Wohnungszählung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1
und 2, der §§ 7, 8 und 10 Abs. 2 sowie des § 11
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Im Jahre 1971 sind, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, statistische Erhebungen
über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und
die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken
auf
a) Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche
Unterkünfte;
b) Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden;
c) land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
soweit sie nicht auch Wohnzwecken
dienen;
d) nichtlandwirtschaftliche Gebäude für betriebliche
oder öffentliche Zwecke mit einer
verbauten Grundfläche von weniger als
20 m², soweit sie nicht auch Wohnzwecken
dienen;
e) Häuser (Gebäude), die für Zwecke des
Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs
bestimmt sind, soweit sie nicht auch Wohnzwecken
dienen;
f) Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken
dienen, ausgenommen die darin befindlichen
Wohnungen.
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen
a) bei den Häusern (Gebäuden): Ort, Art,
Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung,
Größe, Rechts- und Besitzverhältnisse,
Name und Anschrift des Hauseigentümers;
b) bei den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
Lage, Größe, Ausstattung, Belag,
Rechtsverhältnisse, die für die Benützung
der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten
zu entrichtenden Leistungen (Mietzins,
Pachtzins, Nutzungsentgelt u. dgl.),
Name und Beruf des Wohnungsinhabers.
(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen
auf die in den als Anlage zu dieser Verordnung
angeschlossenen Erhebungsbogen
a) HWZ-A für Wohnhäuser mit einer oder
zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäuser
und Bauernhäuser mit nicht mehr
als zwei Wohnungen);
b) HWZ-B/1 betreffend den Hausbogen für
Wohnhäuser mit drei oder mehr Wohnungen
sowie sonstige Häuser und
c) HWZ-B/2 betreffend den Gebäudebogen
für Wohnhäuser mit drei oder mehr Wohnungen
und sonstige Häuser
angeführten Merkmale zu erstrecken.
§ 3. Stichtag für die Erhebungen ist der 12. Mai
1971. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit
der Ordentlichen Volkszählung 1971 durchgeführt.
§ 4. Die Ausfüllung der Erhebungsbogen
HWZ-A und HWZ-B/1 sowie HWZ-B/2 obliegt
dem Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder dessen
Bevollmächtigten.
§ 5. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung
bei der Durchführung der Erhebungen verpflichtet.
(2) Die Eigentümer von Häusern (Gebäuden)
oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die
Erhebungsbogen von der durch die Gemeinde bestimmten
Stelle abzuholen und nach Ausfüllung
bei der Gemeinde oder deren Beauftragten abzugeben;
die Gemeinden können von dieser Verpflichtung
Abstand nehmen.
(3) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die im
Bereich der Gemeinde wohnhaften Staatsbürger
als Zähl- oder Kontrollorgane nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 7 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, heranzuziehen.
(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind
ortsüblich zu verlautbaren.
§ 6. (1) Der Gemeinde ist auf Antrag, welcher
bis spätestens 31. Juli 1972 beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzubringen ist, eine
Pauschalabfindung für die ihr bei der Mitwirkung
an den Erhebungen entstehenden Kosten zu gewähren.
(2) Die Pauschalabfindung beträgt
a) bei Erhebungen (§ 2 Abs. 2 lit. a)
über ein Wohnhaus mit einer oder
zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus
und Bauernhaus mit
nicht mehr als zwei Wohnungen) 2'40 S
b) bei Erhebungen (§ 2 Abs. 2 lit. b
und c) über ein Wohnhaus mit
drei oder mehr Wohnungen oder
über ein sonstiges Haus 3'60 S
Bei der Berechnung dieser Pauschalabfindung
nach lit. b sind die Erhebungsbogen HWZ-B/1
und HWZ-B/2 nur einmal gemeinsam in Ansatz
zu bringen.