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12_1971 AT

12. Verordnung: Häuser- und Wohnungszählung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Häuser- und Wohnungszählung 1971

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1

und 2, der §§ 7, 8 und 10 Abs. 2 sowie des § 11

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Im Jahre 1971 sind, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, statistische Erhebungen

über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und

die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken

auf

a) Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche

Unterkünfte;

b) Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden;

c) land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,

soweit sie nicht auch Wohnzwecken

dienen;

d) nichtlandwirtschaftliche Gebäude für betriebliche

oder öffentliche Zwecke mit einer

verbauten Grundfläche von weniger als

20 m², soweit sie nicht auch Wohnzwecken

dienen;

e) Häuser (Gebäude), die für Zwecke des

Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs

bestimmt sind, soweit sie nicht auch Wohnzwecken

dienen;

f) Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken

dienen, ausgenommen die darin befindlichen

Wohnungen.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen

a) bei den Häusern (Gebäuden): Ort, Art,

Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung,

Größe, Rechts- und Besitzverhältnisse,

Name und Anschrift des Hauseigentümers;

b) bei den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten

Lage, Größe, Ausstattung, Belag,

Rechtsverhältnisse, die für die Benützung

der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten

zu entrichtenden Leistungen (Mietzins,

Pachtzins, Nutzungsentgelt u. dgl.),

Name und Beruf des Wohnungsinhabers.

(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen

auf die in den als Anlage zu dieser Verordnung

angeschlossenen Erhebungsbogen

a) HWZ-A für Wohnhäuser mit einer oder

zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäuser

und Bauernhäuser mit nicht mehr

als zwei Wohnungen);

b) HWZ-B/1 betreffend den Hausbogen für

Wohnhäuser mit drei oder mehr Wohnungen

sowie sonstige Häuser und

c) HWZ-B/2 betreffend den Gebäudebogen

für Wohnhäuser mit drei oder mehr Wohnungen

und sonstige Häuser

angeführten Merkmale zu erstrecken.

§ 3. Stichtag für die Erhebungen ist der 12. Mai

1971. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit

der Ordentlichen Volkszählung 1971 durchgeführt.

§ 4. Die Ausfüllung der Erhebungsbogen

HWZ-A und HWZ-B/1 sowie HWZ-B/2 obliegt

dem Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder dessen

Bevollmächtigten.

§ 5. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung

bei der Durchführung der Erhebungen verpflichtet.

(2) Die Eigentümer von Häusern (Gebäuden)

oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die

Erhebungsbogen von der durch die Gemeinde bestimmten

Stelle abzuholen und nach Ausfüllung

bei der Gemeinde oder deren Beauftragten abzugeben;

die Gemeinden können von dieser Verpflichtung

Abstand nehmen.

(3) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die im

Bereich der Gemeinde wohnhaften Staatsbürger

als Zähl- oder Kontrollorgane nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 7 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, heranzuziehen.

(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind

ortsüblich zu verlautbaren.

§ 6. (1) Der Gemeinde ist auf Antrag, welcher

bis spätestens 31. Juli 1972 beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzubringen ist, eine

Pauschalabfindung für die ihr bei der Mitwirkung

an den Erhebungen entstehenden Kosten zu gewähren.

(2) Die Pauschalabfindung beträgt

a) bei Erhebungen (§ 2 Abs. 2 lit. a)

über ein Wohnhaus mit einer oder

zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus

und Bauernhaus mit

nicht mehr als zwei Wohnungen) 2'40 S

b) bei Erhebungen (§ 2 Abs. 2 lit. b

und c) über ein Wohnhaus mit

drei oder mehr Wohnungen oder

über ein sonstiges Haus 3'60 S

Bei der Berechnung dieser Pauschalabfindung

nach lit. b sind die Erhebungsbogen HWZ-B/1

und HWZ-B/2 nur einmal gemeinsam in Ansatz

zu bringen.

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