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12_1969 AT

12. Verordnung: Abänderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Abänderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 32, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Inneres, für soziale Verwaltung, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen verordnet

Der Anhang zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 35/1960, BGBl. Nr. 237/1962

und BGBl. Nr. 84/1967 sowie der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960, wird

abgeändert wie folgt

Dem § 1 ist ein Abs. 8, der wie folgt zu lauten

hat, anzufügen

„(8) In Tirol können innerhalb der Bundesinnung

der Friseure und Kosmetiker (Ziffer 44)

zwei Landesinnungen errichtet werden, und

zwar

a) Landesinnung Tirol der Friseure umfassend

Friseure, Raseure, Perückenmacher, Haarverarbeiter.

b) Landesinnung Tirol der Fußpfleger, Kosmetiker

und Masseure, umfassend

Kosmetiker, Handpfleger, Masseure, Hühneraugenschneider,

Fußpfleger."

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