12. Verordnung: Abänderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 32, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Inneres, für soziale Verwaltung, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen verordnet
Der Anhang zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 35/1960, BGBl. Nr. 237/1962
und BGBl. Nr. 84/1967 sowie der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960, wird
abgeändert wie folgt
Dem § 1 ist ein Abs. 8, der wie folgt zu lauten
hat, anzufügen
„(8) In Tirol können innerhalb der Bundesinnung
der Friseure und Kosmetiker (Ziffer 44)
zwei Landesinnungen errichtet werden, und
zwar
a) Landesinnung Tirol der Friseure umfassend
Friseure, Raseure, Perückenmacher, Haarverarbeiter.
b) Landesinnung Tirol der Fußpfleger, Kosmetiker
und Masseure, umfassend
Kosmetiker, Handpfleger, Masseure, Hühneraugenschneider,
Fußpfleger."