12. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, BGBl. Nr. 116/1962 und BGBl.
Nr. 185/1966 wird wie folgt abgeändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Taggeld
(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag
ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit
einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein
Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere 12 S täglich, für Offiziere 24 S
täglich beträgt.
(2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger
auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5
des Wehrgesetzes leistet, gebührt den Wehrmännern,
Chargen und Unteroffizieren ein Taggeld
im Betrag von 28 S täglich.
(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger
nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes
Taggeld; dieses beträgt für Wehrpflichtige, die
ein Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,
Chargen und Unteroffizieren 18 S
täglich, bei Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,
die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten,
42 S täglich."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
Für die Wehrpflichtigen mit. anders festgesetzten
Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze
für die gleichwertigen Dienstgrade."
3. Dem § 7 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Entsteht ein Anspruch auf Taggeld nach § 4
Abs. 3 zwischen zwei Auszahlungsterminen, so
ist der Differenzbetrag zwischen dem nach § 4
Abs. 3 und dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 oder
Abs. 2 gebührenden Taggeld zum nächstfolgenden
Auszahlungstermin, sofern der Anspruch
aber nach dem letzten Auszahlungstermin entsteht,
am Tage vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst
beziehungsweise am Tage vor dem
Antritt der Dienstfreistellung gemäß § 39 Abs. 1
oder 3 des Wehrgesetzes auszuzahlen. Endet ein
solcher Anspruch zwischen zwei Auszahlungsterminen,
so ist der nicht mehr gebührende Teil
des im vorhinein ausgezahlten Taggeldes zum
nächstfolgenden Auszahlungstermin von dem
nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld
einzubehalten; dies gilt nicht, wenn der Anspruch
nach dem letzten Auszahlungstermin
endet."
4. § 7 Abs. 4 hat zu entfallen.
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Ablösung von Sachbezügen in
Geld
Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den
Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des
Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die
Beistellung einer militärischen Unterkunft oder
die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich
ist, der Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Die Abfindung für die Unterkunft darf bei
Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind,
das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der
Gebührenstufe 1 nach der gemäß § 92
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, als Bundesgesetz geltenden Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 203/1955, bei Offizieren das Ausmaß
der Nächtigungsgebühr für gleichrangige
Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift
1955 nicht überschreiten,
b) Die Abfindung für die Verpflegung darf
das Zweieinhalbfache des nach § 9 Abs. 2
jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht
überschreiten; diese Abfindung erhöht sich
um den Wert der nach § 11 gebührenden
Verpflegszubußen."
6. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Wehrpflichtige erhält beim erstmaligen
Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege
seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen
Bedarf Wasch- und Putzzeug. Zur laufenden Ergänzung
dieser Gegenstände erhält der Wehrpflichtige
von dem auf den Tag des Dienstantritts
folgenden Monatsersten an bis zu seiner
Außerstandbringung monatlich einen Betrag von
10 S."
7. Dem § 12 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und
Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen
aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum
über."
8. Die Überschrift des IV. Abschnittes hat zu
lauten
„Leistungen bei Erkrankung oder
Verletzung sowie im Falle des Ablebens
von Wehrpflichtige n".
9. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die
Inanspruchnahme einer anderen als der im § 14
vorgesehenen Krankenbehandlung (Anstaltspflege)
zulässig, wenn
a) die Krankenbehandlung (Anstaltspflege) erforderlich
ist, um bei Unfällen, plötzlichen
Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen,
und zwar auch während der Zeit einer im
§ 39 Abs. 1 bis 4 des Wehrgesetzes geregelten
Dienstfreistellung, die notwendige
ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) rechtzeitig
zu erreichen. Der Wehrpflichtige ist jedoch
der im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung
(Anstaltspflege) zuzuführen, sobald
die für den Wechsel der Krankenbehandlung
(Anstaltspflege) notwendigen Maßnahmen
seinem Gesundheitszustand nicht
abträglich sind;
b) die Krankenbehandlung (Anstaltspflege)
von Wehrpflichtigen in anderen als den in
lit. a umschriebenen Fällen während der
Zeit einer im § 39 Abs. 1 bis 4 des Wehrgesetzes
geregelten Dienstfreistellung an
einem Ort in Anspruch genommen wird,
in dem eine heereseigene Krankenanstalt
oder eine heereseigene Krankenabteilung
nicht zur Verfügung steht. Der Wehrpflichtige
hat darüber der Dienststelle, bei der
er unmittelbar vor Gewährung der Dienstfreistellung
Dienst geleistet hat, Meldung
zu erstatten."
10. Der letzte Satz im § 15 Abs. 3 hat zu
lauten
„Das gleiche gilt für die im Abs. 2 lit. b angeführten
Fälle und für die im Abs. 2 lit. a angeführten
Fälle hinsichtlich der Kosten für Heilbehelfe;
im übrigen sind in den im Abs. 2 lit. a
angeführten Fällen die dem Wehrpflichtigen tatsächlich
erwachsenen Kosten zu ersetzen."
11. Dem § 15 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht,
wenn der Wehrpflichtige eine andere als die im
§ 14 vorgesehene Krankenbehandlung (Anstaltspflege),
für die nach Abs. 3 die Kosten zu ersetzen
wären, während der Zeit der Dienstfreistellung
in Anspruch nimmt, und der Wehrpflichtige
zu dieser Zeit in der Allgemeinen Sozialversicherung
oder in einer der im § 2 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 168/1966 genannten Sonderversicherungen
krankenversichert ist."
12. Im § 17 erhält die bisherige Bestimmung
die Bezeichnung „(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Die als Aufwand im Sinne dieser Bestimmung
geltenden Kosten sind vom Bundesministerium
für Landesverteidigung nach dem Durchschnitt
der für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen
in den heereseigenen Krankenabteilungen
beziehungsweise heereseigenen Krankenanstalten
erwachsenden Kosten durch Verordnung
festzustellen."
13. Nach dem § 17 ist folgender neuer § 17 a
einzufügen
„§ 17 a. Bestattung und
Überführung
Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen
trägt der Bund
a) sofern der Tod des Wehrpflichtigen bei
Ausübung seines Dienstes eingetreten ist,
die notwendigen Bestattungskosten im
vollen Ausmaß,
b) in allen übrigen Fällen die notwendigen
Bestattungskosten im halben Ausmaß
sowie die notwendigen Kosten einer Überführung
des verstorbenen Wehrpflichtigen vom
Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im
Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige
nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden
hat, von der Staatsgrenze in einen
anderen Ort im Inland."
14. Im § 19 Abs. 2 ist die Betragsangabe
„1000 S" durch die Betragsangabe „1800 S" zu
ersetzen.
15. Die Abs. 4, 5 und 6 des § 19 haben zu
lauten
„(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem
Personenkreis der Abs. 1 und 2 an und wurde
ihm auch noch nicht der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vergangene Steuerjahr
zugestellt, so ist die Bemessungsgrundlage
für den Familienunterhalt der zwölfte Teil des
in der Steuererklärung für das letzte Steuerjahr
einbekannten Einkommens, abzüglich eines Betrages,
welcher der Höhe der auf dieses Einkommen
entfallenden Einkommensteuer einschließlich
des Beitrages vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches sowie des Beitrages
vom Einkommen gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1966, entspricht.
Liegt noch keine Steuererklärung für das
letzte Steuerjahr, aber der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vorhergegangene
Jahr vor, so ist die Bemessungsgrundlage der
zwölfte Teil des Nettoeinkommens dieses Jahres.
Wurde der Wehrpflichtige in dem der Einberufung
vorangegangenen Jahr erstmalig zur
Einkommensteuer veranlagt und liegt für dieses
Jahr weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
noch die Steuererklärung vor, so
ist die Bemessungsgrundlage 1800 S, sofern der
Wehrpflichtige nicht unmittelbar vorher einem
der in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Personenkreise
angehört hat; hat er dagegen einem
dieser Personenkreise angehört, so ist Abs. 1
beziehungsweise Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1, 3
und 4 ist
a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich
des steuerfreien Teiles von Zuwendungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 12 des
Einkommensteuergesetzes 1953, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/
1962, vermindert um die darauf entfallende
Lohnsteuer einschließlich des Beitrages
vom Einkommen zur Förderung des
Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
sowie des Beitrages vom
Einkommen gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/
1966; ist jedoch das Einkommen seiner
Art nach zur Gänze nicht steuerpflichtig,
dieses Einkommen;
b) bei den in den Abs. 3 und 4 genannten
Wehrpflichtigen das steuerpflichtige Einkommen
nach dem letzten rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid, vermindert um
die darin vorgeschriebene Einkommensteuer
einschließlich des Beitrages vom
Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
sowie des Beitrages vom Einkommen
gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1966,
bei Wehrpflichtigen, die gemäß § 26 oder
§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1953,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 284/1960, zusammen mit der Ehefrau
oder mit den Kindern zur Einkommensteuer
veranlagt werden, vermindert um
jenen Teil der vorgeschriebenen Einkommensteuer
einschließlich des Beitrages vom
Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
sowie des Beitrages vom Einkommen
gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1966,
der nach dem Verhältnis der Einkünfte
des Wehrpflichtigen zu denen seiner Ehefrau
beziehungsweise seiner Kinder auf ihn
entfällt.
(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
beträgt höchstens 5400 S und mindestens
1800 S monatlich."
16. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wehrpflichtigen, die einen Familienunterhalt
nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder
Abs. 2 erhalten, gebührt eine Mietzinsbeihilfe
in der Höhe der Wohnungsbeihilfe nach dem
Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.
Nr. 229/1951. Beträgt der Mietzins mehr als
150 S, so erhöht sich die Mietzinsbeihilfe um
den den Betrag von 150 S übersteigenden Teil
des Mietzinses, sofern nicht die Ehegattin Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger
Arbeit bezieht und diese Einkünfte
monatlich den für Beamte gemäß § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden
Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich
des im § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953 für den Fall der monatlichen
Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an
Werbungskosten — nicht übersteigen."
17. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt
und die Mietzinsbeihilfe beginnt, sofern § 23
Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit dem Tage
des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit
dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung
des Wehrpflichtigen während
des. Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf
Familienunterhalt oder auf den geänderten
Familienunterhalt, sofern § 23 Abs. 5 nicht
anderes bestimmt, mit dem Tage des Entstehens
oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung
des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt für
den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe."
18. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung
eines Wehrpflichtigen während
des Präsenzdienstes, so ist der Antrag auf Zuerkennung
des Familienunterhaltes oder des erweiterten
Familienunterhaltes binnen einer
Woche ab dem Tage des Entstehens oder der Erweiterung
der Unterhaltsverpflichtung unter
Vorlage der erforderlichen Belege bei der militärischen
Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige
in Dienstleistung steht, einzubringen. Die militärische
Dienststelle hat den Antrag an die nach
§ 24 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zur Entscheidung unverzüglich weiterzuleiten.
Stellt der Wehrpflichtige den Antrag nicht
innerhalb der genannten Frist, so sind auch die
unterhaltsberechtigten Personen (§ 18) zur Antragstellung
bei der nach Abs. 1 zuständigen
Gemeindebehörde berechtigt. Wird der Antrag
nicht binnen zwei Monaten ab dem Tage des
Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung
eingebracht, so beginnt der Anspruch
auf den Familienunterhalt oder auf den
erweiterten Familienunterhalt erst mit dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten. Diese
Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten Personen
(§ 18) erst mit dem Tage der Kenntnis
von der Entstehung oder Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung.
Entsteht oder erweitert sich
der Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Mietzinsbeihilfe
während des Präsenzdienstes, so gelten
für die Antragstellung und für den Beginn des
Anspruches die Bestimmungen dieses Absatzes
sinngemäß."
19. Dem § 23 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen
„(6) Wird die außereheliche Vaterschaft
eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes,
das vor oder während der Präsenzdienstleistung
geboren wurde,
a) während des Präsenzdienstes vom Wehrpflichtigen
vor Gericht oder vor dem Amtsvormund
anerkannt oder gerichtlich festgestellt,
so ist Abs. 5 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die in diesem Absatz genannten
Fristen ab dem Tage der Anerkennung
der Vaterschaft beziehungsweise
des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles,
mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde,
zu laufen beginnen,
b) nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst
vom Wehrpflichtigen vor Gericht oder vor
dem Amtsvormund anerkannt oder gerichtlich
festgestellt, so hat der Wehrpflichtige
den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes
für dieses Kind binnen zwei
Monaten ab dem Tage der Anerkennung
der Vaterschaft beziehungsweise des Eintrittes
der Rechtskraft des Urteiles, mit
dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bei
der nach Abs. 1 zuständigen Gemeindebehörde
unter Vorlage der erforderlichen
Belege und des Wehrdienstbuches einzubringen.
Wird der Antrag vom Wehrpflichtigen
nicht binnen einer Woche ab
dem Tage der Anerkennung der Vaterschaft
beziehungsweise des Eintrittes der
Rechtskraft des Urteiles eingebracht, so ist
auch der gesetzliche Vertreter des Kindes
binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt
zur Antragstellung berechtigt."
20. § 24 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre
Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der
der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles
einzurücken hat oder bei der er Dienst
leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner
Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet
hat, zur Kenntnis zu bringen."
21. § 32 Z. 1 hat zu lauten
„1. das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich
des § 17 Abs. 1 und des § 30;".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I Z. 21 das Bundesministerium
für Justiz, im übrigen das Bundesministerium
für Landesverteidigung, soweit
hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesministerien
berührt wird, im Einvernehmen mit
diesen betraut.