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12. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresgebührengesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, BGBl. Nr. 116/1962 und BGBl.

Nr. 185/1966 wird wie folgt abgeändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Taggeld

(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag

ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit

einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein

Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere 12 S täglich, für Offiziere 24 S

täglich beträgt.

(2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger

auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5

des Wehrgesetzes leistet, gebührt den Wehrmännern,

Chargen und Unteroffizieren ein Taggeld

im Betrag von 28 S täglich.

(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger

nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes

Taggeld; dieses beträgt für Wehrpflichtige, die

ein Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

Chargen und Unteroffizieren 18 S

täglich, bei Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,

die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten,

42 S täglich."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

Für die Wehrpflichtigen mit. anders festgesetzten

Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze

für die gleichwertigen Dienstgrade."

3. Dem § 7 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Entsteht ein Anspruch auf Taggeld nach § 4

Abs. 3 zwischen zwei Auszahlungsterminen, so

ist der Differenzbetrag zwischen dem nach § 4

Abs. 3 und dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 oder

Abs. 2 gebührenden Taggeld zum nächstfolgenden

Auszahlungstermin, sofern der Anspruch

aber nach dem letzten Auszahlungstermin entsteht,

am Tage vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst

beziehungsweise am Tage vor dem

Antritt der Dienstfreistellung gemäß § 39 Abs. 1

oder 3 des Wehrgesetzes auszuzahlen. Endet ein

solcher Anspruch zwischen zwei Auszahlungsterminen,

so ist der nicht mehr gebührende Teil

des im vorhinein ausgezahlten Taggeldes zum

nächstfolgenden Auszahlungstermin von dem

nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld

einzubehalten; dies gilt nicht, wenn der Anspruch

nach dem letzten Auszahlungstermin

endet."

4. § 7 Abs. 4 hat zu entfallen.

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Ablösung von Sachbezügen in

Geld

Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den

Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des

Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die

Beistellung einer militärischen Unterkunft oder

die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich

ist, der Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Die Abfindung für die Unterkunft darf bei

Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind,

das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der

Gebührenstufe 1 nach der gemäß § 92

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, als Bundesgesetz geltenden Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 203/1955, bei Offizieren das Ausmaß

der Nächtigungsgebühr für gleichrangige

Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift

1955 nicht überschreiten,

b) Die Abfindung für die Verpflegung darf

das Zweieinhalbfache des nach § 9 Abs. 2

jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht

überschreiten; diese Abfindung erhöht sich

um den Wert der nach § 11 gebührenden

Verpflegszubußen."

6. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Wehrpflichtige erhält beim erstmaligen

Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege

seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen

Bedarf Wasch- und Putzzeug. Zur laufenden Ergänzung

dieser Gegenstände erhält der Wehrpflichtige

von dem auf den Tag des Dienstantritts

folgenden Monatsersten an bis zu seiner

Außerstandbringung monatlich einen Betrag von

10 S."

7. Dem § 12 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und

Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen

aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum

über."

8. Die Überschrift des IV. Abschnittes hat zu

lauten

„Leistungen bei Erkrankung oder

Verletzung sowie im Falle des Ablebens

von Wehrpflichtige n".

9. § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die

Inanspruchnahme einer anderen als der im § 14

vorgesehenen Krankenbehandlung (Anstaltspflege)

zulässig, wenn

a) die Krankenbehandlung (Anstaltspflege) erforderlich

ist, um bei Unfällen, plötzlichen

Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen,

und zwar auch während der Zeit einer im

§ 39 Abs. 1 bis 4 des Wehrgesetzes geregelten

Dienstfreistellung, die notwendige

ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) rechtzeitig

zu erreichen. Der Wehrpflichtige ist jedoch

der im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung

(Anstaltspflege) zuzuführen, sobald

die für den Wechsel der Krankenbehandlung

(Anstaltspflege) notwendigen Maßnahmen

seinem Gesundheitszustand nicht

abträglich sind;

b) die Krankenbehandlung (Anstaltspflege)

von Wehrpflichtigen in anderen als den in

lit. a umschriebenen Fällen während der

Zeit einer im § 39 Abs. 1 bis 4 des Wehrgesetzes

geregelten Dienstfreistellung an

einem Ort in Anspruch genommen wird,

in dem eine heereseigene Krankenanstalt

oder eine heereseigene Krankenabteilung

nicht zur Verfügung steht. Der Wehrpflichtige

hat darüber der Dienststelle, bei der

er unmittelbar vor Gewährung der Dienstfreistellung

Dienst geleistet hat, Meldung

zu erstatten."

10. Der letzte Satz im § 15 Abs. 3 hat zu

lauten

„Das gleiche gilt für die im Abs. 2 lit. b angeführten

Fälle und für die im Abs. 2 lit. a angeführten

Fälle hinsichtlich der Kosten für Heilbehelfe;

im übrigen sind in den im Abs. 2 lit. a

angeführten Fällen die dem Wehrpflichtigen tatsächlich

erwachsenen Kosten zu ersetzen."

11. Dem § 15 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht,

wenn der Wehrpflichtige eine andere als die im

§ 14 vorgesehene Krankenbehandlung (Anstaltspflege),

für die nach Abs. 3 die Kosten zu ersetzen

wären, während der Zeit der Dienstfreistellung

in Anspruch nimmt, und der Wehrpflichtige

zu dieser Zeit in der Allgemeinen Sozialversicherung

oder in einer der im § 2 Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 168/1966 genannten Sonderversicherungen

krankenversichert ist."

12. Im § 17 erhält die bisherige Bestimmung

die Bezeichnung „(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Die als Aufwand im Sinne dieser Bestimmung

geltenden Kosten sind vom Bundesministerium

für Landesverteidigung nach dem Durchschnitt

der für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

in den heereseigenen Krankenabteilungen

beziehungsweise heereseigenen Krankenanstalten

erwachsenden Kosten durch Verordnung

festzustellen."

13. Nach dem § 17 ist folgender neuer § 17 a

einzufügen

„§ 17 a. Bestattung und

Überführung

Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen

trägt der Bund

a) sofern der Tod des Wehrpflichtigen bei

Ausübung seines Dienstes eingetreten ist,

die notwendigen Bestattungskosten im

vollen Ausmaß,

b) in allen übrigen Fällen die notwendigen

Bestattungskosten im halben Ausmaß

sowie die notwendigen Kosten einer Überführung

des verstorbenen Wehrpflichtigen vom

Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im

Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige

nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden

hat, von der Staatsgrenze in einen

anderen Ort im Inland."

14. Im § 19 Abs. 2 ist die Betragsangabe

„1000 S" durch die Betragsangabe „1800 S" zu

ersetzen.

15. Die Abs. 4, 5 und 6 des § 19 haben zu

lauten

„(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem

Personenkreis der Abs. 1 und 2 an und wurde

ihm auch noch nicht der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

für das vergangene Steuerjahr

zugestellt, so ist die Bemessungsgrundlage

für den Familienunterhalt der zwölfte Teil des

in der Steuererklärung für das letzte Steuerjahr

einbekannten Einkommens, abzüglich eines Betrages,

welcher der Höhe der auf dieses Einkommen

entfallenden Einkommensteuer einschließlich

des Beitrages vom Einkommen zur

Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches sowie des Beitrages

vom Einkommen gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1966, entspricht.

Liegt noch keine Steuererklärung für das

letzte Steuerjahr, aber der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

für das vorhergegangene

Jahr vor, so ist die Bemessungsgrundlage der

zwölfte Teil des Nettoeinkommens dieses Jahres.

Wurde der Wehrpflichtige in dem der Einberufung

vorangegangenen Jahr erstmalig zur

Einkommensteuer veranlagt und liegt für dieses

Jahr weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

noch die Steuererklärung vor, so

ist die Bemessungsgrundlage 1800 S, sofern der

Wehrpflichtige nicht unmittelbar vorher einem

der in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Personenkreise

angehört hat; hat er dagegen einem

dieser Personenkreise angehört, so ist Abs. 1

beziehungsweise Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1, 3

und 4 ist

a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich

des steuerfreien Teiles von Zuwendungen

im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 12 des

Einkommensteuergesetzes 1953, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/

1962, vermindert um die darauf entfallende

Lohnsteuer einschließlich des Beitrages

vom Einkommen zur Förderung des

Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

sowie des Beitrages vom

Einkommen gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/

1966; ist jedoch das Einkommen seiner

Art nach zur Gänze nicht steuerpflichtig,

dieses Einkommen;

b) bei den in den Abs. 3 und 4 genannten

Wehrpflichtigen das steuerpflichtige Einkommen

nach dem letzten rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheid, vermindert um

die darin vorgeschriebene Einkommensteuer

einschließlich des Beitrages vom

Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

sowie des Beitrages vom Einkommen

gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1966,

bei Wehrpflichtigen, die gemäß § 26 oder

§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1953,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 284/1960, zusammen mit der Ehefrau

oder mit den Kindern zur Einkommensteuer

veranlagt werden, vermindert um

jenen Teil der vorgeschriebenen Einkommensteuer

einschließlich des Beitrages vom

Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

sowie des Beitrages vom Einkommen

gemäß Art. II des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1966,

der nach dem Verhältnis der Einkünfte

des Wehrpflichtigen zu denen seiner Ehefrau

beziehungsweise seiner Kinder auf ihn

entfällt.

(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

beträgt höchstens 5400 S und mindestens

1800 S monatlich."

16. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wehrpflichtigen, die einen Familienunterhalt

nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder

Abs. 2 erhalten, gebührt eine Mietzinsbeihilfe

in der Höhe der Wohnungsbeihilfe nach dem

Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.

Nr. 229/1951. Beträgt der Mietzins mehr als

150 S, so erhöht sich die Mietzinsbeihilfe um

den den Betrag von 150 S übersteigenden Teil

des Mietzinses, sofern nicht die Ehegattin Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,

selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger

Arbeit bezieht und diese Einkünfte

monatlich den für Beamte gemäß § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden

Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich

des im § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953 für den Fall der monatlichen

Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an

Werbungskosten — nicht übersteigen."

17. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt

und die Mietzinsbeihilfe beginnt, sofern § 23

Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit dem Tage

des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit

dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung

des Wehrpflichtigen während

des. Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf

Familienunterhalt oder auf den geänderten

Familienunterhalt, sofern § 23 Abs. 5 nicht

anderes bestimmt, mit dem Tage des Entstehens

oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung

des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt für

den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe."

18. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung

eines Wehrpflichtigen während

des Präsenzdienstes, so ist der Antrag auf Zuerkennung

des Familienunterhaltes oder des erweiterten

Familienunterhaltes binnen einer

Woche ab dem Tage des Entstehens oder der Erweiterung

der Unterhaltsverpflichtung unter

Vorlage der erforderlichen Belege bei der militärischen

Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige

in Dienstleistung steht, einzubringen. Die militärische

Dienststelle hat den Antrag an die nach

§ 24 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zur Entscheidung unverzüglich weiterzuleiten.

Stellt der Wehrpflichtige den Antrag nicht

innerhalb der genannten Frist, so sind auch die

unterhaltsberechtigten Personen (§ 18) zur Antragstellung

bei der nach Abs. 1 zuständigen

Gemeindebehörde berechtigt. Wird der Antrag

nicht binnen zwei Monaten ab dem Tage des

Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung

eingebracht, so beginnt der Anspruch

auf den Familienunterhalt oder auf den

erweiterten Familienunterhalt erst mit dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten. Diese

Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten Personen

(§ 18) erst mit dem Tage der Kenntnis

von der Entstehung oder Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung.

Entsteht oder erweitert sich

der Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Mietzinsbeihilfe

während des Präsenzdienstes, so gelten

für die Antragstellung und für den Beginn des

Anspruches die Bestimmungen dieses Absatzes

sinngemäß."

19. Dem § 23 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen

„(6) Wird die außereheliche Vaterschaft

eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes,

das vor oder während der Präsenzdienstleistung

geboren wurde,

a) während des Präsenzdienstes vom Wehrpflichtigen

vor Gericht oder vor dem Amtsvormund

anerkannt oder gerichtlich festgestellt,

so ist Abs. 5 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die in diesem Absatz genannten

Fristen ab dem Tage der Anerkennung

der Vaterschaft beziehungsweise

des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles,

mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde,

zu laufen beginnen,

b) nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst

vom Wehrpflichtigen vor Gericht oder vor

dem Amtsvormund anerkannt oder gerichtlich

festgestellt, so hat der Wehrpflichtige

den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes

für dieses Kind binnen zwei

Monaten ab dem Tage der Anerkennung

der Vaterschaft beziehungsweise des Eintrittes

der Rechtskraft des Urteiles, mit

dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bei

der nach Abs. 1 zuständigen Gemeindebehörde

unter Vorlage der erforderlichen

Belege und des Wehrdienstbuches einzubringen.

Wird der Antrag vom Wehrpflichtigen

nicht binnen einer Woche ab

dem Tage der Anerkennung der Vaterschaft

beziehungsweise des Eintrittes der

Rechtskraft des Urteiles eingebracht, so ist

auch der gesetzliche Vertreter des Kindes

binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt

zur Antragstellung berechtigt."

20. § 24 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre

Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der

der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles

einzurücken hat oder bei der er Dienst

leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner

Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet

hat, zur Kenntnis zu bringen."

21. § 32 Z. 1 hat zu lauten

„1. das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich

des § 17 Abs. 1 und des § 30;".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I Z. 21 das Bundesministerium

für Justiz, im übrigen das Bundesministerium

für Landesverteidigung, soweit

hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesministerien

berührt wird, im Einvernehmen mit

diesen betraut.

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