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12_1966 AT

12. Verordnung: Zivilluftfahrtstatistik-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Zivilluftfahrtstatistik-Verordnung

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Anordnung der statistischen

Erhebungen

Für die nichtgewerbliche Zivilluftfahrt wird

die Durchführung von statistischen Erhebungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet.

§ 2. Gegenstand der Erhebungen

(1) Bei den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) von

im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes)

eingetragenen Zivilluftfahrzeugen (§ 11

Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes) sind

die mit diesen Luftfahrzeugen während

des Berichtszeitraumes (§ 3) bei nichtgewerblichen

Flügen geflogenen Flugstunden und durchgeführten

Landungen zu erheben, und zwar aufgegliedert

nach im Inland und bei internationalen

Flügen (Abs. 3) geflogenen Flugstunden beziehungsweise

nach Landungen im Inland und im

Ausland.

(2) Die Luftfahrzeughalter haben bei den Erhebungen

weiters Auskunft über Kennzeichen,

Luftfahrzeugart, Baumuster, Baujahr, zulässige

Verwendungsarten und Gesamtflugstundenanzahl

des betreffenden Zivilluftfahrzeuges im Berichtszeitraum

zu geben.

(3) Internationale Flüge im Sinne des Abs. 1

sind alle Flüge, bei denen zumindest der

Abflug oder die Landung (Zwischenlandung)

außerhalb des österreichischen Bundesgebietes erfolgt.

§ 3. Stichtag und Berichtszeitraum

Stichtag für die Erhebungen ist jeweils der

1. Jänner, Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene

Kalenderjahr.

§ 4. Auskunftspflicht

(1) Die Luftfahrzeughalter sind bei den Erhebungen

zur Auskunftserteilung verpflichtet. Für

Luftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes

im Luftfahrzeugregister eingetragen waren,

am Stichtag (§ 3) jedoch nicht mehr eingetragen

sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen

gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung

verpflichtet.

(2) Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 müssen mit

den Eintragungen in den Bordbüchern der betreffenden

Zivilluftfahrzeuge übereinstimmen.

§ 5. Durchführung der Erhebungen

Die Erhebungen auf Grund dieser Verordnung

sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

mit Hilfe von Formblättern durchzuführen,

die den Auskunftspflichtigen von diesem Amte

zu übermitteln sind. Die Formblätter haben alle

Vordrucke zu enthalten, die für die Eintragung

der nach § 2 zu erteilenden Auskünfte notwendig

sind.

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