12. Verordnung: Zivilluftfahrtstatistik-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Anordnung der statistischen
Erhebungen
Für die nichtgewerbliche Zivilluftfahrt wird
die Durchführung von statistischen Erhebungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet.
§ 2. Gegenstand der Erhebungen
(1) Bei den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) von
im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes)
eingetragenen Zivilluftfahrzeugen (§ 11
Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes) sind
die mit diesen Luftfahrzeugen während
des Berichtszeitraumes (§ 3) bei nichtgewerblichen
Flügen geflogenen Flugstunden und durchgeführten
Landungen zu erheben, und zwar aufgegliedert
nach im Inland und bei internationalen
Flügen (Abs. 3) geflogenen Flugstunden beziehungsweise
nach Landungen im Inland und im
Ausland.
(2) Die Luftfahrzeughalter haben bei den Erhebungen
weiters Auskunft über Kennzeichen,
Luftfahrzeugart, Baumuster, Baujahr, zulässige
Verwendungsarten und Gesamtflugstundenanzahl
des betreffenden Zivilluftfahrzeuges im Berichtszeitraum
zu geben.
(3) Internationale Flüge im Sinne des Abs. 1
sind alle Flüge, bei denen zumindest der
Abflug oder die Landung (Zwischenlandung)
außerhalb des österreichischen Bundesgebietes erfolgt.
§ 3. Stichtag und Berichtszeitraum
Stichtag für die Erhebungen ist jeweils der
1. Jänner, Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene
Kalenderjahr.
§ 4. Auskunftspflicht
(1) Die Luftfahrzeughalter sind bei den Erhebungen
zur Auskunftserteilung verpflichtet. Für
Luftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes
im Luftfahrzeugregister eingetragen waren,
am Stichtag (§ 3) jedoch nicht mehr eingetragen
sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen
gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
(2) Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 müssen mit
den Eintragungen in den Bordbüchern der betreffenden
Zivilluftfahrzeuge übereinstimmen.
§ 5. Durchführung der Erhebungen
Die Erhebungen auf Grund dieser Verordnung
sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
mit Hilfe von Formblättern durchzuführen,
die den Auskunftspflichtigen von diesem Amte
zu übermitteln sind. Die Formblätter haben alle
Vordrucke zu enthalten, die für die Eintragung
der nach § 2 zu erteilenden Auskünfte notwendig
sind.