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12. Verordnung: Zentralbesoldungsamtverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Zentralbesoldungsamtverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Juli

1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt

wird — soweit es sich um die Durchführung

des § 3 des genannten Bundesgesetzes handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und den Bundesministerien für Inneres, für

Justiz, für Unterricht, für soziale Verwaltung,

für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau, für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

für Landesverteidigung und für Auswärtige

Angelegenheiten — verordnet

§ 1. Zum Dienstrecht der Bundesbediensteten

im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Zentralbesoldungsamt gehören alle dienstrechtlichen

Vorschriften, deren persönlicher

Geltungsbereich sich ausschließlich auf Bundesbedienstete

und deren Hinterbliebene erstreckt.

§ 2. Von der Regelung des § 2 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Zentralbesoldungsamt

werden ausgenommen

1. allgemein

a) die Dienstbezüge für Bedienstete, die der

Post- und Telegraphenverwaltung oder

Dienststellen im Wirkungsbereiche des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

dauernd oder vorübergehend, jedoch

länger als zwei Monate, zur Dienstleistung

zugeteilt sind,

b) die Dienstbezüge für die von den Dienststellen

des Bundes im Ausland aufgenommenen

Bediensteten, sofern diese Bediensteten

nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen,

c) die Geldleistungen für Bedienstete und

nach Bediensteten, die als Organe der

mittelbaren Bundesverwaltung tätig sind,

d) die einmaligen Belohnungen für die

Durchführung von Skartierungsarbeiten;

2. im Wirkungsbereiche des Bundeskanzleramtes

a) die über den jeweiligen Inlandsbezug hinausgehenden

Geldleistungen für die Bediensteten

mit Dienstort im Ausland,

b) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen;

3. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Inneres

a) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,

Mehrleistungsvergütungen

und Sonderzulagen,

b) die Sonderzulagen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

für die Wachebeamten;

4. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Justiz

die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen;

5. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Unterricht

a) die Dienstbezüge für die nicht mit Monatsbezügen

entlohnten Arbeiter der Bundestheater,

b) die Anteile der Hochschulprofessoren an

den Hochschultaxen,

c) die Mehrleistungsvergütungen für die Abhaltung

von Abschlußprüfungen der

österreichischen Sportlehrer- und Trainerausbildung

sowie für die Durchführung

von Ausfuhrbeschauen im Bereiche des

Bundesdenkmalamtes;

6. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung

a) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,

b) die Mehrleistungsvergütungen für die

Durchführung von Untersuchungen im

Bereiche der Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten,

c) die Sonderzulagen für die Leistung von

Sonn- und Feiertagsdienst im Bereiche der

Bundesstaatlichen öffentlichen Krankenanstalt

für Neurochirurgie in Bad Ischl

sowie im Bereiche der Bundesapotheken;

7. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Finanzen

a) die Dienstbezüge für Personen, auf deren

Dienstverhältnis die Arbeitsordnung für

die Arbeiter der österreichischen Salinen

Anwendung findet,

b) die Dienstbezüge für die Salinenärzte,

c) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen

und Sonderzulagen,

d) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Mehrleistungsvergütungen

für die Bediensteten im Bereiche

der Finanzlandesdirektionen und

des Hauptmünzamtes,

e) die Mehrleistungsvergütungen für fallweise

Dienstverrichtungen in der Lochkartenabteilung

sowie die einmaligen Belohnungen

und die Geldaushilfen für die

Bediensteten des Postsparkassenamtes,

f) die Sonderzulagen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

für die Beamten des Zollwachdienstes im

Bereiche der Finanzlandesdirektionen,

g) die Fehlgeldentschädigungen;

8. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

a) die Dienstbezüge für Personen, auf deren

Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für

die Arbeiter und Arbeiterinnen in den

Betrieben der Österreichischen Bundesforste,

der Kollektivvertrag für Wildbach-

und Lawinenverbauung sowie die Bundeseinheitliche

Regelung des Dienstverhältnisses

der in den Bundesforstgärten beschäftigten

Arbeiter(innen) Anwendung

findet,

b) die Dienstbezüge für die Meßgehilfen

(Figuranten) der Forstinventur,

c) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,

d) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Mehrleistungsvergütungen

und Sonderzulagen für die Bediensteten

der Österreichischen Bundesforste;

9. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

a) die Dienstbezüge für die Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II im Bereiche

des Bundesstrombauamtes,

b) die Dienstbezüge für die Meßgehilfen im

Bereiche des Bundesamtes für Eich- und

Vermessungswesen,

c) die über den jeweiligen Inlandsbezug hinausgehenden

Geldleistungen für die Bediensteten

mit Dienstort im Ausland,

d) die Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen

und Sonderzulagen für

die Ausübung der Bau- und Gebäudeaufsicht

im Bereiche des Bundesbaudienstes

Wien und der Bundesgebäudeverwaltungen

II,

e) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen

und Sonderzulagen;

10. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

a) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,

b) die Schmutzzulagen sowie die Sonderzulagen

für das fliegende Personal;

11. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

a) die über den jeweiligen Inlandsbezug

hinausgehenden Geldleistungen für die

Bediensteten mit Dienstort im Ausland,

b) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen.

§ 3. Von der Regelung des § 2 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Zentralbesoldungsamt

werden ferner ausgenommen

1. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Justiz

die Dienstbezüge für die Bediensteten im

Bereiche der Oberlandesgerichte Graz,

Linz und Innsbruck;

2. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Unterricht

a) die Dienstbezüge für die Bediensteten an

den wissenschaftlichen Hochschulen in

Graz, Innsbruck, Leoben und Salzburg,

b) die Dienstbezüge für die an den Staatlichen

Studienbibliotheken in Klagenfurt und

Linz beschäftigten Bediensteten,

c) die Dienstbezüge für die Bediensteten im

Bereiche der Landesschulräte für Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg,

d) die Dienstbezüge für die bei den Bundeskonvikten

in Burgenland, Kärnten und

Tirol beschäftigten Beamten und Vertragslehrer

sowie die Dienstbezüge für die bei

den Bundeskonvikten beschäftigten Vertragsbediensteten

der Entlohnungsschemas

I und II;

3. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung

die Dienstbezüge für die Bediensteten der

Landesinvalidenämter für Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und

Vorarlberg.

§ 4. (1) Das Zentralbesoldungsamt hat zu zahlen

und zu verrechnen

a) die Entschädigungen für die obersten

Organe der Vollziehung des Bundes,

b) die Entschädigungen des Präsidenten und

des Vizepräsidenten des Rechnungshofes,

c) die Entschädigungen der Landeshauptmänner,

ausgenommen allfällige Entschädigungen

für den Dienstwagen gemäß

§ 13 zweiter und vierter Satz des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1956, sowie die Entschädigungen

für die Stellvertretung der

Landeshauptmänner,

d) die Geldleistungen gemäß § 10 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 57/1956 sowie gemäß

Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/

1962,

e) die laufenden Zuwendungen an ehemalige

Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

sowie an deren Hinterbliebene.

(2) Das Zentralbesoldungsamt hat ferner zu

zahlen und zu verrechnen

1. allgemein

a) die Dienstbezüge für Bedienstete der

Österreichischen Bundesbahnen und der

Post- und Telegraphenverwaltung sowie

die Dienstbezüge für Bedienstete im Wirkungsbereiche

des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, sofern diese Bediensteten

dauernd oder vorübergehend, jedoch

länger als zwei Monate, bei Bundesdienststellen

außerhalb des Verwaltungsbereiches

der Österreichischen Bundesbahnen, der

Post- und Telegraphenverwaltung und des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

verwendet werden,

b) die Dienstbezüge für Bedienstete anderer

Rechtsträger, die als Organe der unmittelbaren

Bundesverwaltung oder im Auftrag

des Bundes außerhalb der Bundesverwaltung

für vom Bund geförderte Zwecke

tätig sind, soweit es sich nicht um Dienstbezüge

für Landesbedienstete handelt, die

mit der Schulaufsicht über die niederen

landwirtschaftlichen Fachschulen und die

landwirtschaftlichen Berufsschulen betraut

sind,

c) die Beiträge des Bundes zur vertraglichen

Krankenversicherung der Bediensteten mit

Dienstort im Ausland;

2. im Wirkungsbereiche des Bundeskanzleramtes

die Geldleistungen gemäß den §§ 4, 5, 5 b,

5 c, 5 f und 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 11/

1955, BGBl. Nr. 171/1956 und BGBl.

Nr. 297/1964;

3. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Justiz

a) die Unterstützungsbeiträge für die Rechtspraktikanten,

b) die Entlohnungen der staatsanwaltschaftlichen

Funktionäre,

c) die in gleichbleibender Höhe regelmäßig

wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen

im Bereiche der Justizanstalten;

4. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Unterricht

a) die Dienstbezüge für die auf Grund des

Schauspielergesetzes, BGBl. Nr. 441/1922,

beschäftigten Bediensteten der Bundestheater,

sofern diese Bediensteten gegen

Monatsbezug verpflichtet sind und auf ihr

Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,

BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung

findet,

b) die Dienstbezüge für die auf Grund einer

freien Vereinbarung nach dem Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigten

Bediensteten,

c) die Beiträge des Bundes zur vertraglichen

Unfallversicherung der nicht in einem

dauernden Dienstverhältnis stehenden

Hochschulassistenten,

d) die Unterhaltsbeiträge für Probelehrer,

e) die Remunerationen für (besondere) Lehraufträge

sowie die Vergütungen für Gastprofessoren

und Gastvortragende an den

Hochschulen und Kunstakademien,

f) die Stipendien für Ärzte, die zum Facharzt

für Zahnheilkunde ausgebildet werden;

5. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung

a) die Dienstbezüge für Personen, auf deren

Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für

eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende

Industrie und Gewerbe Österreichs

Anwendung findet,

b) die Dienstbezüge für Ärzte, die bei der

Bundesstaatlichen öffentlichen Krankenanstalt

für Neurochirurgie in Bad Ischl in

Berufsausbildung stehen,

c) die Dienstbezüge für die auf Grund einer

freien Vereinbarung nach dem Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigten

Bediensteten,

d) die den Bediensteten der Arbeitsinspektion

für die Ausübung des Inspektionsdienstes

gebührenden besonderen Vergütungen im

Sinne des § 20 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133;

6. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Finanzen

die Entschädigungen nach dem Beamtenentschädigungsgesetz,

BGBl. Nr. 181/1952;

7. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

die Dienstbezüge für die in einem dauernden

Dienstverhältnis stehenden Weingartenarbeiter

und Pferdewärter;

8. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

die den Bediensteten des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

(Zentralleitung) für die Ausübung der

Bauaufsicht gebührenden besonderen Vergütungen

im Sinne des § 20 Abs. 4 der

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133.

(3) Das Zentralbesoldungsamt ist zur Zahlung

und Verrechnung der Dienstbezüge für Bedienstete

anderer Rechtsträger (Abs. 2 Z. 1 lit. b)

und der Beiträge des Bundes zur vertraglichen

Krankenversicherung der Bediensteten mit

Dienstort im Ausland (Abs. 2 Z. 1 lit. c) nur

insoweit zuständig, als diese Bediensteten für Verwaltungsbereiche

tätig sind, in denen die Dienstbezüge

für die Bundesbediensteten vom Zentralbesoldungsamt

ausgezahlt werden.

(4) Das Zentralbesoldungsamt hat jenen Personen,

für die es Dienstbezüge sowie Ruhe- und

Versorgungsgenüsse zahlt und verrechnet, nach

Maßgabe der hierüber bestehenden Rechtsvorschriften

die Wohnungsbeihilfen, die Kinderbeihilfen,

die Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe,

die Mütter-, die Geburten- und die Säuglingsbeihilfen

auszuzahlen. Ferner hat das Zentralbesoldungamt

nach Maßgabe der hierüber bestehenden

Rechtsvorschriften für jene Personen,

die von ihm Geldleistungen empfangen oder empfangen

haben, die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

die Arbeitslosenversicherungsbeiträge,

die besonderen Beiträge zur Bestreitung des

Aufwandes an Wohnungsbeihilfen und die Wohnbauförderungsbeiträge

zu leisten sowie von den

ausgezahlten Arbeitslöhnen (§ 11 Abs. 1 Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950) den Beitrag

zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe zu entrichten.

§ 5. Das Zentralbesoldungsamt hat außer den

im § 4 genannten Geldleistungen die Dienstbezüge

für die Landeslehrer und Landesvertragslehrer

des Bundeslandes Wien, die Dienstbezüge

für die an den öffentlichen Pflichtschulen in Wien

tätigen Religionslehrer im Sinne des § 3 Abs. 1

lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, sowie die Ruhe(Versorgungs)bezüge

für Landeslehrer und nach Landeslehrern der

Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und

Wien zu zahlen und zu verrechnen.

§ 6. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Verordnung

sind sämtliche Geldleistungen zu verstehen,

die den Beamten des Dienststandes sowie

den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Personen auf Grund dienstrechtlicher

Vorschriften zustehen oder zuerkannt werden,

ausgenommen Reisegebühren und Entschädigungen

für Nebentätigkeiten.

§ 7. (1) Der § 3 tritt mit 31. Dezember 1965

außer Kraft.

(2) Die Zuständigkeit des Zentralbesoldungsamtes

zur Zahlung und Verrechnung der im § 5

genannten Geldleistungen erlischt mit dem Zeitpunkt,

in dem die Bundesländer Burgenland,

Niederösterreich und Wien die für die Auszahlung

dieser Geldleistungen erforderlichen Einrichtungen

geschaffen haben, spätestens jedoch

mit 31. Dezember 1965.

(3) Das Zentralbesoldungsamt ist im Jahre 1965

zur Zahlung und Verrechnung der im § 4 Abs. 2

Z. 3 lit. a und b sowie Z. 4 lit. b bis f angeführten

Geldleistungen nur insoweit zuständig,

als die in diesen Bestimmungen genannten Personen

in Verwaltungsbereichen tätig sind, in

denen die Dienstbezüge für die (übrigen) Bundesbediensteten

vom Zentralbesoldungsamt ausgezahlt

werden.

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