12. Verordnung: Zentralbesoldungsamtverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Juli
1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt
wird — soweit es sich um die Durchführung
des § 3 des genannten Bundesgesetzes handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und den Bundesministerien für Inneres, für
Justiz, für Unterricht, für soziale Verwaltung,
für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau, für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
für Landesverteidigung und für Auswärtige
Angelegenheiten — verordnet
§ 1. Zum Dienstrecht der Bundesbediensteten
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Zentralbesoldungsamt gehören alle dienstrechtlichen
Vorschriften, deren persönlicher
Geltungsbereich sich ausschließlich auf Bundesbedienstete
und deren Hinterbliebene erstreckt.
§ 2. Von der Regelung des § 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Zentralbesoldungsamt
werden ausgenommen
1. allgemein
a) die Dienstbezüge für Bedienstete, die der
Post- und Telegraphenverwaltung oder
Dienststellen im Wirkungsbereiche des
Bundesministeriums für Landesverteidigung
dauernd oder vorübergehend, jedoch
länger als zwei Monate, zur Dienstleistung
zugeteilt sind,
b) die Dienstbezüge für die von den Dienststellen
des Bundes im Ausland aufgenommenen
Bediensteten, sofern diese Bediensteten
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen,
c) die Geldleistungen für Bedienstete und
nach Bediensteten, die als Organe der
mittelbaren Bundesverwaltung tätig sind,
d) die einmaligen Belohnungen für die
Durchführung von Skartierungsarbeiten;
2. im Wirkungsbereiche des Bundeskanzleramtes
a) die über den jeweiligen Inlandsbezug hinausgehenden
Geldleistungen für die Bediensteten
mit Dienstort im Ausland,
b) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen;
3. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Inneres
a) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,
Mehrleistungsvergütungen
und Sonderzulagen,
b) die Sonderzulagen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
für die Wachebeamten;
4. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Justiz
die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen;
5. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Unterricht
a) die Dienstbezüge für die nicht mit Monatsbezügen
entlohnten Arbeiter der Bundestheater,
b) die Anteile der Hochschulprofessoren an
den Hochschultaxen,
c) die Mehrleistungsvergütungen für die Abhaltung
von Abschlußprüfungen der
österreichischen Sportlehrer- und Trainerausbildung
sowie für die Durchführung
von Ausfuhrbeschauen im Bereiche des
Bundesdenkmalamtes;
6. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung
a) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,
b) die Mehrleistungsvergütungen für die
Durchführung von Untersuchungen im
Bereiche der Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten,
c) die Sonderzulagen für die Leistung von
Sonn- und Feiertagsdienst im Bereiche der
Bundesstaatlichen öffentlichen Krankenanstalt
für Neurochirurgie in Bad Ischl
sowie im Bereiche der Bundesapotheken;
7. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Finanzen
a) die Dienstbezüge für Personen, auf deren
Dienstverhältnis die Arbeitsordnung für
die Arbeiter der österreichischen Salinen
Anwendung findet,
b) die Dienstbezüge für die Salinenärzte,
c) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen
und Sonderzulagen,
d) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Mehrleistungsvergütungen
für die Bediensteten im Bereiche
der Finanzlandesdirektionen und
des Hauptmünzamtes,
e) die Mehrleistungsvergütungen für fallweise
Dienstverrichtungen in der Lochkartenabteilung
sowie die einmaligen Belohnungen
und die Geldaushilfen für die
Bediensteten des Postsparkassenamtes,
f) die Sonderzulagen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
für die Beamten des Zollwachdienstes im
Bereiche der Finanzlandesdirektionen,
g) die Fehlgeldentschädigungen;
8. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
a) die Dienstbezüge für Personen, auf deren
Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für
die Arbeiter und Arbeiterinnen in den
Betrieben der Österreichischen Bundesforste,
der Kollektivvertrag für Wildbach-
und Lawinenverbauung sowie die Bundeseinheitliche
Regelung des Dienstverhältnisses
der in den Bundesforstgärten beschäftigten
Arbeiter(innen) Anwendung
findet,
b) die Dienstbezüge für die Meßgehilfen
(Figuranten) der Forstinventur,
c) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,
d) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Mehrleistungsvergütungen
und Sonderzulagen für die Bediensteten
der Österreichischen Bundesforste;
9. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
a) die Dienstbezüge für die Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II im Bereiche
des Bundesstrombauamtes,
b) die Dienstbezüge für die Meßgehilfen im
Bereiche des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen,
c) die über den jeweiligen Inlandsbezug hinausgehenden
Geldleistungen für die Bediensteten
mit Dienstort im Ausland,
d) die Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen
und Sonderzulagen für
die Ausübung der Bau- und Gebäudeaufsicht
im Bereiche des Bundesbaudienstes
Wien und der Bundesgebäudeverwaltungen
II,
e) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen
und Sonderzulagen;
10. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
a) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen,
b) die Schmutzzulagen sowie die Sonderzulagen
für das fliegende Personal;
11. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
a) die über den jeweiligen Inlandsbezug
hinausgehenden Geldleistungen für die
Bediensteten mit Dienstort im Ausland,
b) die nicht in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Aufwandsentschädigungen.
§ 3. Von der Regelung des § 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Zentralbesoldungsamt
werden ferner ausgenommen
1. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Justiz
die Dienstbezüge für die Bediensteten im
Bereiche der Oberlandesgerichte Graz,
Linz und Innsbruck;
2. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Unterricht
a) die Dienstbezüge für die Bediensteten an
den wissenschaftlichen Hochschulen in
Graz, Innsbruck, Leoben und Salzburg,
b) die Dienstbezüge für die an den Staatlichen
Studienbibliotheken in Klagenfurt und
Linz beschäftigten Bediensteten,
c) die Dienstbezüge für die Bediensteten im
Bereiche der Landesschulräte für Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg,
d) die Dienstbezüge für die bei den Bundeskonvikten
in Burgenland, Kärnten und
Tirol beschäftigten Beamten und Vertragslehrer
sowie die Dienstbezüge für die bei
den Bundeskonvikten beschäftigten Vertragsbediensteten
der Entlohnungsschemas
I und II;
3. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung
die Dienstbezüge für die Bediensteten der
Landesinvalidenämter für Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und
Vorarlberg.
§ 4. (1) Das Zentralbesoldungsamt hat zu zahlen
und zu verrechnen
a) die Entschädigungen für die obersten
Organe der Vollziehung des Bundes,
b) die Entschädigungen des Präsidenten und
des Vizepräsidenten des Rechnungshofes,
c) die Entschädigungen der Landeshauptmänner,
ausgenommen allfällige Entschädigungen
für den Dienstwagen gemäß
§ 13 zweiter und vierter Satz des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1956, sowie die Entschädigungen
für die Stellvertretung der
Landeshauptmänner,
d) die Geldleistungen gemäß § 10 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 57/1956 sowie gemäß
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/
1962,
e) die laufenden Zuwendungen an ehemalige
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
sowie an deren Hinterbliebene.
(2) Das Zentralbesoldungsamt hat ferner zu
zahlen und zu verrechnen
1. allgemein
a) die Dienstbezüge für Bedienstete der
Österreichischen Bundesbahnen und der
Post- und Telegraphenverwaltung sowie
die Dienstbezüge für Bedienstete im Wirkungsbereiche
des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, sofern diese Bediensteten
dauernd oder vorübergehend, jedoch
länger als zwei Monate, bei Bundesdienststellen
außerhalb des Verwaltungsbereiches
der Österreichischen Bundesbahnen, der
Post- und Telegraphenverwaltung und des
Bundesministeriums für Landesverteidigung
verwendet werden,
b) die Dienstbezüge für Bedienstete anderer
Rechtsträger, die als Organe der unmittelbaren
Bundesverwaltung oder im Auftrag
des Bundes außerhalb der Bundesverwaltung
für vom Bund geförderte Zwecke
tätig sind, soweit es sich nicht um Dienstbezüge
für Landesbedienstete handelt, die
mit der Schulaufsicht über die niederen
landwirtschaftlichen Fachschulen und die
landwirtschaftlichen Berufsschulen betraut
sind,
c) die Beiträge des Bundes zur vertraglichen
Krankenversicherung der Bediensteten mit
Dienstort im Ausland;
2. im Wirkungsbereiche des Bundeskanzleramtes
die Geldleistungen gemäß den §§ 4, 5, 5 b,
5 c, 5 f und 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 11/
1955, BGBl. Nr. 171/1956 und BGBl.
Nr. 297/1964;
3. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Justiz
a) die Unterstützungsbeiträge für die Rechtspraktikanten,
b) die Entlohnungen der staatsanwaltschaftlichen
Funktionäre,
c) die in gleichbleibender Höhe regelmäßig
wiederkehrenden Entgelte für Werkleistungen
im Bereiche der Justizanstalten;
4. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Unterricht
a) die Dienstbezüge für die auf Grund des
Schauspielergesetzes, BGBl. Nr. 441/1922,
beschäftigten Bediensteten der Bundestheater,
sofern diese Bediensteten gegen
Monatsbezug verpflichtet sind und auf ihr
Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,
BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung
findet,
b) die Dienstbezüge für die auf Grund einer
freien Vereinbarung nach dem Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigten
Bediensteten,
c) die Beiträge des Bundes zur vertraglichen
Unfallversicherung der nicht in einem
dauernden Dienstverhältnis stehenden
Hochschulassistenten,
d) die Unterhaltsbeiträge für Probelehrer,
e) die Remunerationen für (besondere) Lehraufträge
sowie die Vergütungen für Gastprofessoren
und Gastvortragende an den
Hochschulen und Kunstakademien,
f) die Stipendien für Ärzte, die zum Facharzt
für Zahnheilkunde ausgebildet werden;
5. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung
a) die Dienstbezüge für Personen, auf deren
Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für
eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende
Industrie und Gewerbe Österreichs
Anwendung findet,
b) die Dienstbezüge für Ärzte, die bei der
Bundesstaatlichen öffentlichen Krankenanstalt
für Neurochirurgie in Bad Ischl in
Berufsausbildung stehen,
c) die Dienstbezüge für die auf Grund einer
freien Vereinbarung nach dem Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigten
Bediensteten,
d) die den Bediensteten der Arbeitsinspektion
für die Ausübung des Inspektionsdienstes
gebührenden besonderen Vergütungen im
Sinne des § 20 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133;
6. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Finanzen
die Entschädigungen nach dem Beamtenentschädigungsgesetz,
BGBl. Nr. 181/1952;
7. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
die Dienstbezüge für die in einem dauernden
Dienstverhältnis stehenden Weingartenarbeiter
und Pferdewärter;
8. im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
die den Bediensteten des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
(Zentralleitung) für die Ausübung der
Bauaufsicht gebührenden besonderen Vergütungen
im Sinne des § 20 Abs. 4 der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133.
(3) Das Zentralbesoldungsamt ist zur Zahlung
und Verrechnung der Dienstbezüge für Bedienstete
anderer Rechtsträger (Abs. 2 Z. 1 lit. b)
und der Beiträge des Bundes zur vertraglichen
Krankenversicherung der Bediensteten mit
Dienstort im Ausland (Abs. 2 Z. 1 lit. c) nur
insoweit zuständig, als diese Bediensteten für Verwaltungsbereiche
tätig sind, in denen die Dienstbezüge
für die Bundesbediensteten vom Zentralbesoldungsamt
ausgezahlt werden.
(4) Das Zentralbesoldungsamt hat jenen Personen,
für die es Dienstbezüge sowie Ruhe- und
Versorgungsgenüsse zahlt und verrechnet, nach
Maßgabe der hierüber bestehenden Rechtsvorschriften
die Wohnungsbeihilfen, die Kinderbeihilfen,
die Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe,
die Mütter-, die Geburten- und die Säuglingsbeihilfen
auszuzahlen. Ferner hat das Zentralbesoldungamt
nach Maßgabe der hierüber bestehenden
Rechtsvorschriften für jene Personen,
die von ihm Geldleistungen empfangen oder empfangen
haben, die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
die Arbeitslosenversicherungsbeiträge,
die besonderen Beiträge zur Bestreitung des
Aufwandes an Wohnungsbeihilfen und die Wohnbauförderungsbeiträge
zu leisten sowie von den
ausgezahlten Arbeitslöhnen (§ 11 Abs. 1 Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950) den Beitrag
zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe zu entrichten.
§ 5. Das Zentralbesoldungsamt hat außer den
im § 4 genannten Geldleistungen die Dienstbezüge
für die Landeslehrer und Landesvertragslehrer
des Bundeslandes Wien, die Dienstbezüge
für die an den öffentlichen Pflichtschulen in Wien
tätigen Religionslehrer im Sinne des § 3 Abs. 1
lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, sowie die Ruhe(Versorgungs)bezüge
für Landeslehrer und nach Landeslehrern der
Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und
Wien zu zahlen und zu verrechnen.
§ 6. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Verordnung
sind sämtliche Geldleistungen zu verstehen,
die den Beamten des Dienststandes sowie
den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Personen auf Grund dienstrechtlicher
Vorschriften zustehen oder zuerkannt werden,
ausgenommen Reisegebühren und Entschädigungen
für Nebentätigkeiten.
§ 7. (1) Der § 3 tritt mit 31. Dezember 1965
außer Kraft.
(2) Die Zuständigkeit des Zentralbesoldungsamtes
zur Zahlung und Verrechnung der im § 5
genannten Geldleistungen erlischt mit dem Zeitpunkt,
in dem die Bundesländer Burgenland,
Niederösterreich und Wien die für die Auszahlung
dieser Geldleistungen erforderlichen Einrichtungen
geschaffen haben, spätestens jedoch
mit 31. Dezember 1965.
(3) Das Zentralbesoldungsamt ist im Jahre 1965
zur Zahlung und Verrechnung der im § 4 Abs. 2
Z. 3 lit. a und b sowie Z. 4 lit. b bis f angeführten
Geldleistungen nur insoweit zuständig,
als die in diesen Bestimmungen genannten Personen
in Verwaltungsbereichen tätig sind, in
denen die Dienstbezüge für die (übrigen) Bundesbediensteten
vom Zentralbesoldungsamt ausgezahlt
werden.