12. Verordnung: 14. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, werden folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 9 haben die Rubriken
„Dienstklasse" und „Amtstitel" zu lauten
2. Bei Dienstzweig Nr. 9 treten an die Stelle
der drei ersten Absätze der Anmerkung folgende
Absätze
„Die in Klammern angeführten Amtstitel sind
auf die Dauer der Verwendung bei Botschaften
beziehungsweise bei Konsularämtern zu führen.
Auf Antrag des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten kann Beamten der Dienstklasse
VI für die Dauer einer besonderen Verwendung
die Führung des Amtstitels ,Legationsrat
3. Klasse' (im Falle einer Verwendung bei
einer Botschaft des Amtstitels ,Botschaftsrat
3. Klasse', im Falle einer Verwendung bei
Konsularämtern des Amtstitels ,Generalkonsul
3. Klasse') gestattet werden."
3. Bei Dienstzweig Nr. 73 haben die Rubriken
„Dienstklasse" und „Amtstitel" von der Dienstklasse
IV aufwärts zu lauten
4. Bei Dienstzweig Nr. 73 sind folgende Anmerkungen
einzufügen