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12_1964 AT

12. Verordnung: 14. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: 14. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, werden folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 9 haben die Rubriken

„Dienstklasse" und „Amtstitel" zu lauten

2. Bei Dienstzweig Nr. 9 treten an die Stelle

der drei ersten Absätze der Anmerkung folgende

Absätze

„Die in Klammern angeführten Amtstitel sind

auf die Dauer der Verwendung bei Botschaften

beziehungsweise bei Konsularämtern zu führen.

Auf Antrag des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten kann Beamten der Dienstklasse

VI für die Dauer einer besonderen Verwendung

die Führung des Amtstitels ,Legationsrat

3. Klasse' (im Falle einer Verwendung bei

einer Botschaft des Amtstitels ,Botschaftsrat

3. Klasse', im Falle einer Verwendung bei

Konsularämtern des Amtstitels ,Generalkonsul

3. Klasse') gestattet werden."

3. Bei Dienstzweig Nr. 73 haben die Rubriken

„Dienstklasse" und „Amtstitel" von der Dienstklasse

IV aufwärts zu lauten

4. Bei Dienstzweig Nr. 73 sind folgende Anmerkungen

einzufügen

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