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12_1963 AT

12. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark in Zeltweg und die Auflassung der Außenstelle dieses Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark in Zeltweg und die Auflassung der Außenstelle dieses Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf.

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962, wird verordnet

§ 1. In Zeltweg wird eine Außenstelle des mit

Verordnung des Bundeskanzleramtes vom

15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 212, eingerichteten

Ergänzungskommandos Steiermark errichtet.

Der Wirkungsbereich dieser Außenstelle erstreckt

sich auf den Bereich der politischen Bezirke

Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen und

Murau.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 30. September 1960,

BGBl. Nr. 197, über die Errichtung einer Außenstelle

des Ergänzungskommandos Steiermark

außer Kraft.

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