12_1963
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12. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark in Zeltweg und die Auflassung der Außenstelle dieses Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 12. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark in Zeltweg und die Auflassung der Außenstelle dieses Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf.
1963_12_0 12. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark in Zeltweg und die Auflassung der Außenstelle dieses Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf.
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Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962, wird verordnet
§ 1. In Zeltweg wird eine Außenstelle des mit
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom
15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 212, eingerichteten
Ergänzungskommandos Steiermark errichtet.
Der Wirkungsbereich dieser Außenstelle erstreckt
sich auf den Bereich der politischen Bezirke
Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen und
Murau.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vom 30. September 1960,
BGBl. Nr. 197, über die Errichtung einer Außenstelle
des Ergänzungskommandos Steiermark
außer Kraft.