12. Bundesgesetz: Anmeldegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln die Anmeldung der im § 2 genannten
Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen
(§ 4) entstanden sind, durch
1. Geschädigte (§ 5) oder
2. Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge
von Todes wegen (§§ 7 und 8).
(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung
von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen
Bundesgesetz zur Durchführung des
Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 27. November 1961 Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 137/1962. .
§ 2. (1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein durch Wegnahme, Verlust oder
Zerstörung von Gegenständen des Hausrates
oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen
Sachen entstandener Vermögensverlust,
der bei einem Umsiedler in dem im § 3
genannten Zeitraum in dem Gebiet, aus dem er
umgesiedelt wurde, bei einem Vertriebenen im
Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten
Weltkrieges oder dessen Folgen in den im § 4
genannten Gebieten eingetreten ist. Hiezu gehört
auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare
Kriegseinwirkung vor der Umsiedlung oder Vertreibung
in dem betroffenen Vermögen entstanden
ist.
(2) Ein Sachschaden im Sinne des Absatzes 1
liegt nicht vor, insoweit für die weggenommenen,
verlorenen oder zerstörten Sachen Leistungen aus
inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln
ohne Verpflichtung zur Rückzahlung gewährt
wurden oder nach einer anderen als der im
§ 1 Absatz 2 in Aussicht genommenen besonderen
gesetzlichen Regelung in der Republik Österreich
oder in der Bundesrepublik Deutschland gewährt
werden. Eine auf Grund des Artikels 27 § 2 des
Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955, zu gewährende Entschädigung
schließt das Vorliegen eines. Sachschadens
im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht aus.
(3) Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß, insoweit
ein Umsiedler für im Absatz 1 genannte, im Umsiedlungsgebiet
zurückgelassene Sachen Vermögenswerte
als Ersatz erhalten hat. Soweit jedoch
derartiges Ersatzvermögen weggenommen wurde,
oder rückgestellt werden mußte, mindert es
den Sachschaden nicht. Dies gilt auch, soweit
das Ersatzvermögen aus Gutschriften bei
Umsiedlungsinstituten oder aus Wertpapieren
bestanden hat, die für den Umsiedler im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
keinen wirtschaftlichen Wert haben.
§ 3. (1) Umsiedler ist eine Person, die während
des Zweiten Weltkrieges
1. auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen
zwischenstaatlichen Vertrages aus
einem Gebiet außerhalb der Grenzen der
Republik Österreich und des Deutschen
Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember
1937 oder
2. auf Grund von Maßnahmen deutscher
Dienststellen aus einem von der ehemaligen
Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet
außerhalb der Grenzen der Republik Österreich
und des Deutschen Reiches mit dem
Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
umgesiedelt worden ist, weil sie in ihrer Heimat
nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung,
Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe
gerechnet wurde.
(2) Zu den im Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verträgen
gehören auch die im Jahre 1939 zwischen
dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien
über die Umsiedlung von Südtirolern und
Kanaltalern getroffenen Abreden. Den auf Grund
dieser Abreden umgesiedelten Personen sind solche
gleichgestellt, die aus dem Luserner- oder
Fersental umgesiedelt worden sind,
§ 4. (1) Vertriebener ist eine Person, die ihren
Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen
des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen
durch Vertreibung, wie insbesondere durch
Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,
1. in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der
Republik Österreich und des Deutschen
Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
1937 oder
2. in den am 31. Dezember 1937 zum Deutschen
Reich gehörenden Gebieten östlich der
Oder-Neiße-Linie
verloren hat, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten
Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung,
Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe
gerechnet wurde.
(2) Eine im Absatz 1 genannte Person, die in
einem der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 genannten
Gebiete einen Sachschaden erlitten hat und dort
vor dem 1. Jänner 1960 verstorben ist, gilt als
Vertriebener.
§ 5. Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen
ein im § 2 genannter Schaden eingetreten
ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen
Stichtag österreichische Staatsbürger,
deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren
oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und
die
1. am 1. Jänner 1960 in der Republik Österreich
ständigen Aufenthalt hatten oder
2. nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung
(§ 10) oder als Heimkehrer
in die Republik Österreich gekommen sind
oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung
seit mindestens sechs Monaten
ständigen Aufenthalt hatten oder
3. nach Schadenseintritt und mindestens sechsmonatigem
Aufenthalt in der Republik Österreich
in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert
sind und dort am 1. Jänner 1960 ihren
ständigen Aufenthalt hatten.
§ 6. Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren
Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten
ist, die an dem für sie gemäß § 9
Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische
Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige
oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft
ungeklärt war, und die nach
erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der
Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt
von mindestens sechs Monaten hatten und
1. in der Republik Österreich oder
2. nach einer erfolgten Abwanderung in die
Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort
vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.
§ 7. Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte)
sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen
Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie
bei Schadenseintritt oder später mit ihm im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach
ihm erb- oder pflichtteilsberechtigt sind.
§ 8. (1) Ist der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene
(§ 4), ohne in der Republik Österreich
ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb
der Republik Österreich verstorben, so
müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten
gemäß § 5 erforderlichen persönlichen
Voraussetzungen selbst erfüllen.
(2) Ist der in einem im § 4 genannten Gebiet
wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens,
in welchem der Schaden (§ 2) eingetreten ist, vor
Schadenseintritt verstorben und haben seine im
§ 7 angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt
Eigentum von Todes wegen nicht erworben,
so gelten sie als Berechtigte (§ 7), sofern
sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben und die für
einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen
persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.
§ 9. (1) Für die Feststellung, ob eine Person
nach diesem Bundesgesetz als österreichischer
Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als
Staatenloser oder als Person mit ungeklärter
Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten
hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961
maßgeblich.
(2) Ist der Geschädigte vor dem 27. November
1961 verstorben, so ist sein Todestag der für die
Feststellung nach Absatz 1 maßgebende Zeitpunkt.
§ 10. Eine Familienzusammenführung im
Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)
1. zu ihren Ehegatten oder
2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem
Elternteil) oder
3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder,
falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten
verstorben oder verschollen ist,
zu ihren Schwiegerkindern
nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich
zugezogen sind oder zuziehen und die Person,
zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens
am 31. Dezember 1952 in der Republik
Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte.
Eine Familienzusammenführung liegt auch dann
vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde
oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den
im § 4 Absatz 1 genannten Gebieten innerhalb
von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als
Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach
Entlassung in die Republik Österreich gekommen
ist oder kommt.
§ 11. (1) Anmeldeberechtigt sind Geschädigte
und Berechtigte, sofern deren Einkommen im
Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für
jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte
Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um
je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im
Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden
Einkommensteuergesetzes zu verstehen,
gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland
erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch
abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem
Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn
sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte
von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt
lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Juristische Personen sind nicht anmeldeberechtigt.
§ 12. (1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden,
die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes
im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist
jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem
Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.
(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung
nach bürgerlichem Recht oder
einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten,
so ist der Umfang des Schadens, der von
einem Gesellschafter angemeldet werden kann,
nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen
der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes
zu bestimmen.
(3) Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten
Personen richtet sich nach dem Verhältnis
ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).
§ 13. Gegenstände des Hausrates im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich: Abwaschen,
Anrichten, Bänke, Beleuchtungskörper,
Betten, Schlafmöbel, Bettzeuge, Blockeiskästen,
Buffets, Kredenzen, Büromöbel, elektrische Geräte,
Gardinen, Gartenmöbel, Gasgeräte, Herde,
Karniesen, Kästen und Schränke aller Art, Kleiderständer,
Koffer- und Schirmständer, Kohlenkisten,
Nähmaschinen, Öfen, Paravents, Regale,
Servierwagen, Sitzmöbel, Spiegel, Teppiche, Vorleger,
Brücken und Läufer, Tische, Uhren, Wandernd
Kleiderablagen, Waschstockerln, ferner Haus-,
Tisch- und Bettwäsche sowie. Geschirr, Besteck
und sonstiger kleiner Hausrat.
§ 14. Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche
Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und
Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes
oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Betriebes dienen und für den
Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich
waren.
§ 15. Befindet sich ein Geschädigter durch die
Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von
den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten,
Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen,
Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden
nicht näher bezeichneten verbrauchbaren
oder vertretbaren körperlichen Sachen, die
für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich
waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in
der Anmeldung darzutun.
§ 16. (1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz
ist fristgerecht eingebracht, wenn sie
spätestens am letzten Tage der in Absatz 2 genannten
Fristen bei der nach § 18 zuständigen
Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist
jedoch auch gewahrt, wenn die Anmeldung fristgerecht
bei einer anderen Finanzlandesdirektion
einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung
unverzüglich an die nach § 18 zuständige
Finanzlandesdirektion weiterzuleiten.
(2) Die Anmeldefrist endet
1. für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ihren ständigen Aufenthalt
in der Republik Österreich haben, am
31. März 1963,
2. für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ihren ständigen
Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich haben, mit Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten des österreichisch-deutschen Finanz-
und Ausgleichsvertrages,
3. für im § 10 genannte Personen, die nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die Republik
Österreich kommen, ein Jahr nach ihrem
Eintreffen,
4. für Personen, die nach den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften
für die im § 2 genannten Sachschäden
Anträge dort gestellt haben, über die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes noch nicht
rechtskräftig entschieden wurde, sechs Monate
nach Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Als Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz
gelten ausschließlich jene Anmeldungen, die auf
den hiefür amtlich aufgelegten Formblättern vorgenommen
werden.
(4) Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb
der im Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung
vorgenommen haben, sind von Leistungen
nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen
Bundesgesetz ausgeschlossen.
§ 17. (1) Die Formblätter zur Vornahme der
Anmeldung sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen,
Finanzämtern, Bezirksverwaltungsbehörden
und in Städten mit eigenem
Statut bei den Magistraten, in der Bundesrepublik
Deutschland bei allen österreichischen Vertretungsbehörden
aufzulegen. Außerdem sind die
Formblätter nach Maßgabe des Bedarfes bei
anderen österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland aufzulegen. Die Formblätter sind von
diesen Stellen kostenlos abzugeben.
(2) Der Aufwand für die Herstellung und Verteilung
der Formblätter sowie auch alle anderen
besonderen Verwaltungsaufwendungen, welche
sich im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Bundesgesetzes ergeben, insbesondere Aufwendungen
für Sachverständige, Zeugen sowie
ausschließlich zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderliche Amtsbehelfe, sind den Krediten für
die Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages
anzulasten.
§ 18. Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen
richtet sich nach den Staatsgebieten
mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,
aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder
vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die
Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus
Bei einer nach einer Umsiedlung erfolgten Vertreibung
richtet sich die Zuständigkeit der
Finanzlandesdirektion nach dem Gebiet, aus dem
die Umsiedlung erfolgt ist.
§ 19. (1) Die zur Begründung des in einer
Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden
Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter
Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht
in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind
in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(2) Wurden Vermögensverluste, die in den im
§ 4 genannten Gebieten entstanden sind, bereits
bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen
der Bundesrepublik Deutschland angemeldet,
so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
(3) Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf
Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung
des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben
zu machen oder Beweismittel anzugeben
oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht
oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die
Gründe hiefür anzugeben.
§ 20. (1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen
Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa
notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch
durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere
Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne
amtliche Organe vornehmen lassen kann.
(2) Die Finanzlandesdirektionen sind ermächtigt,
die zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung
des Sachverhaltes erforderlichen zwischenstaatlichen
Erhebungen zu veranlassen. Die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland haben
den Finanzlandesdirektionen Rechtshilfe zu
leisten.
(3) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt
des Einlangens bei der zuständigen Finanzlandesdirektion
zu reihen und nach Absatz 1 zu
prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen,
die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr
vollendet haben, getrennt von den anderen
Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt
zu behandeln. Die gemäß Absatz 1 vorzunehmende
Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer
Reihung entsprechend, zu erfolgen.
§ 21. Geschädigte oder Berechtigte, die in der
Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich
falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse,
die Entstehung oder den Umfang eines
Schadens machen, sind von Leistungen nach dem
im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz
ausgeschlossen.
§ 22. Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres oder dem nach
seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen
Bundesministerium und hinsichtlich des § 20
Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten., betraut.
§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1962
in Kraft.