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12. Bundesgesetz: Anmeldegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Anmeldegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

regeln die Anmeldung der im § 2 genannten

Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen

(§ 4) entstanden sind, durch

1. Geschädigte (§ 5) oder

2. Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge

von Todes wegen (§§ 7 und 8).

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung

von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen

Bundesgesetz zur Durchführung des

Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 27. November 1961 Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 137/1962. .

§ 2. (1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein durch Wegnahme, Verlust oder

Zerstörung von Gegenständen des Hausrates

oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen

Sachen entstandener Vermögensverlust,

der bei einem Umsiedler in dem im § 3

genannten Zeitraum in dem Gebiet, aus dem er

umgesiedelt wurde, bei einem Vertriebenen im

Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten

Weltkrieges oder dessen Folgen in den im § 4

genannten Gebieten eingetreten ist. Hiezu gehört

auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare

Kriegseinwirkung vor der Umsiedlung oder Vertreibung

in dem betroffenen Vermögen entstanden

ist.

(2) Ein Sachschaden im Sinne des Absatzes 1

liegt nicht vor, insoweit für die weggenommenen,

verlorenen oder zerstörten Sachen Leistungen aus

inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln

ohne Verpflichtung zur Rückzahlung gewährt

wurden oder nach einer anderen als der im

§ 1 Absatz 2 in Aussicht genommenen besonderen

gesetzlichen Regelung in der Republik Österreich

oder in der Bundesrepublik Deutschland gewährt

werden. Eine auf Grund des Artikels 27 § 2 des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich,

BGBl. Nr. 152/1955, zu gewährende Entschädigung

schließt das Vorliegen eines. Sachschadens

im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht aus.

(3) Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß, insoweit

ein Umsiedler für im Absatz 1 genannte, im Umsiedlungsgebiet

zurückgelassene Sachen Vermögenswerte

als Ersatz erhalten hat. Soweit jedoch

derartiges Ersatzvermögen weggenommen wurde,

oder rückgestellt werden mußte, mindert es

den Sachschaden nicht. Dies gilt auch, soweit

das Ersatzvermögen aus Gutschriften bei

Umsiedlungsinstituten oder aus Wertpapieren

bestanden hat, die für den Umsiedler im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

keinen wirtschaftlichen Wert haben.

§ 3. (1) Umsiedler ist eine Person, die während

des Zweiten Weltkrieges

1. auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen

zwischenstaatlichen Vertrages aus

einem Gebiet außerhalb der Grenzen der

Republik Österreich und des Deutschen

Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember

1937 oder

2. auf Grund von Maßnahmen deutscher

Dienststellen aus einem von der ehemaligen

Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet

außerhalb der Grenzen der Republik Österreich

und des Deutschen Reiches mit dem

Gebietsstand vom 31. Dezember 1937

umgesiedelt worden ist, weil sie in ihrer Heimat

nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung,

Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe

gerechnet wurde.

(2) Zu den im Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verträgen

gehören auch die im Jahre 1939 zwischen

dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien

über die Umsiedlung von Südtirolern und

Kanaltalern getroffenen Abreden. Den auf Grund

dieser Abreden umgesiedelten Personen sind solche

gleichgestellt, die aus dem Luserner- oder

Fersental umgesiedelt worden sind,

§ 4. (1) Vertriebener ist eine Person, die ihren

Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen

des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen

durch Vertreibung, wie insbesondere durch

Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,

1. in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der

Republik Österreich und des Deutschen

Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember

1937 oder

2. in den am 31. Dezember 1937 zum Deutschen

Reich gehörenden Gebieten östlich der

Oder-Neiße-Linie

verloren hat, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten

Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung,

Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe

gerechnet wurde.

(2) Eine im Absatz 1 genannte Person, die in

einem der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 genannten

Gebiete einen Sachschaden erlitten hat und dort

vor dem 1. Jänner 1960 verstorben ist, gilt als

Vertriebener.

§ 5. Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen

ein im § 2 genannter Schaden eingetreten

ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen

Stichtag österreichische Staatsbürger,

deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren

oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und

die

1. am 1. Jänner 1960 in der Republik Österreich

ständigen Aufenthalt hatten oder

2. nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung

(§ 10) oder als Heimkehrer

in die Republik Österreich gekommen sind

oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung

seit mindestens sechs Monaten

ständigen Aufenthalt hatten oder

3. nach Schadenseintritt und mindestens sechsmonatigem

Aufenthalt in der Republik Österreich

in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert

sind und dort am 1. Jänner 1960 ihren

ständigen Aufenthalt hatten.

§ 6. Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren

Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten

ist, die an dem für sie gemäß § 9

Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische

Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige

oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft

ungeklärt war, und die nach

erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der

Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt

von mindestens sechs Monaten hatten und

1. in der Republik Österreich oder

2. nach einer erfolgten Abwanderung in die

Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort

vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.

§ 7. Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte)

sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen

Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie

bei Schadenseintritt oder später mit ihm im

gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach

ihm erb- oder pflichtteilsberechtigt sind.

§ 8. (1) Ist der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene

(§ 4), ohne in der Republik Österreich

ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb

der Republik Österreich verstorben, so

müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten

gemäß § 5 erforderlichen persönlichen

Voraussetzungen selbst erfüllen.

(2) Ist der in einem im § 4 genannten Gebiet

wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens,

in welchem der Schaden (§ 2) eingetreten ist, vor

Schadenseintritt verstorben und haben seine im

§ 7 angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt

Eigentum von Todes wegen nicht erworben,

so gelten sie als Berechtigte (§ 7), sofern

sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen

Haushalt gelebt haben und die für

einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen

persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.

§ 9. (1) Für die Feststellung, ob eine Person

nach diesem Bundesgesetz als österreichischer

Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als

Staatenloser oder als Person mit ungeklärter

Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten

hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961

maßgeblich.

(2) Ist der Geschädigte vor dem 27. November

1961 verstorben, so ist sein Todestag der für die

Feststellung nach Absatz 1 maßgebende Zeitpunkt.

§ 10. Eine Familienzusammenführung im

Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)

1. zu ihren Ehegatten oder

2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem

Elternteil) oder

3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder,

falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten

verstorben oder verschollen ist,

zu ihren Schwiegerkindern

nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich

zugezogen sind oder zuziehen und die Person,

zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens

am 31. Dezember 1952 in der Republik

Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte.

Eine Familienzusammenführung liegt auch dann

vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde

oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den

im § 4 Absatz 1 genannten Gebieten innerhalb

von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als

Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach

Entlassung in die Republik Österreich gekommen

ist oder kommt.

§ 11. (1) Anmeldeberechtigt sind Geschädigte

und Berechtigte, sofern deren Einkommen im

Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für

jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte

Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um

je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im

Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden

Einkommensteuergesetzes zu verstehen,

gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland

erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch

abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen.

Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder

Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen

Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem

Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn

sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte

von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt

lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.

(2) Juristische Personen sind nicht anmeldeberechtigt.

§ 12. (1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden,

die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes

im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist

jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem

Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.

(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung

nach bürgerlichem Recht oder

einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten,

so ist der Umfang des Schadens, der von

einem Gesellschafter angemeldet werden kann,

nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen

der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes

zu bestimmen.

(3) Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten

Personen richtet sich nach dem Verhältnis

ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).

§ 13. Gegenstände des Hausrates im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich: Abwaschen,

Anrichten, Bänke, Beleuchtungskörper,

Betten, Schlafmöbel, Bettzeuge, Blockeiskästen,

Buffets, Kredenzen, Büromöbel, elektrische Geräte,

Gardinen, Gartenmöbel, Gasgeräte, Herde,

Karniesen, Kästen und Schränke aller Art, Kleiderständer,

Koffer- und Schirmständer, Kohlenkisten,

Nähmaschinen, Öfen, Paravents, Regale,

Servierwagen, Sitzmöbel, Spiegel, Teppiche, Vorleger,

Brücken und Läufer, Tische, Uhren, Wandernd

Kleiderablagen, Waschstockerln, ferner Haus-,

Tisch- und Bettwäsche sowie. Geschirr, Besteck

und sonstiger kleiner Hausrat.

§ 14. Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche

Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und

Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes

oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen

Betriebes dienen und für den

Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich

waren.

§ 15. Befindet sich ein Geschädigter durch die

Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von

den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten,

Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen,

Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden

nicht näher bezeichneten verbrauchbaren

oder vertretbaren körperlichen Sachen, die

für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich

waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in

der Anmeldung darzutun.

§ 16. (1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz

ist fristgerecht eingebracht, wenn sie

spätestens am letzten Tage der in Absatz 2 genannten

Fristen bei der nach § 18 zuständigen

Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist

jedoch auch gewahrt, wenn die Anmeldung fristgerecht

bei einer anderen Finanzlandesdirektion

einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung

unverzüglich an die nach § 18 zuständige

Finanzlandesdirektion weiterzuleiten.

(2) Die Anmeldefrist endet

1. für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes ihren ständigen Aufenthalt

in der Republik Österreich haben, am

31. März 1963,

2. für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes ihren ständigen

Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich haben, mit Ablauf eines Jahres nach

Inkrafttreten des österreichisch-deutschen Finanz-

und Ausgleichsvertrages,

3. für im § 10 genannte Personen, die nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die Republik

Österreich kommen, ein Jahr nach ihrem

Eintreffen,

4. für Personen, die nach den in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften

für die im § 2 genannten Sachschäden

Anträge dort gestellt haben, über die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes noch nicht

rechtskräftig entschieden wurde, sechs Monate

nach Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Als Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz

gelten ausschließlich jene Anmeldungen, die auf

den hiefür amtlich aufgelegten Formblättern vorgenommen

werden.

(4) Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb

der im Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung

vorgenommen haben, sind von Leistungen

nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen

Bundesgesetz ausgeschlossen.

§ 17. (1) Die Formblätter zur Vornahme der

Anmeldung sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen,

Finanzämtern, Bezirksverwaltungsbehörden

und in Städten mit eigenem

Statut bei den Magistraten, in der Bundesrepublik

Deutschland bei allen österreichischen Vertretungsbehörden

aufzulegen. Außerdem sind die

Formblätter nach Maßgabe des Bedarfes bei

anderen österreichischen Vertretungsbehörden im

Ausland aufzulegen. Die Formblätter sind von

diesen Stellen kostenlos abzugeben.

(2) Der Aufwand für die Herstellung und Verteilung

der Formblätter sowie auch alle anderen

besonderen Verwaltungsaufwendungen, welche

sich im Zusammenhang mit der Durchführung

dieses Bundesgesetzes ergeben, insbesondere Aufwendungen

für Sachverständige, Zeugen sowie

ausschließlich zur Durchführung dieses Gesetzes

erforderliche Amtsbehelfe, sind den Krediten für

die Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages

anzulasten.

§ 18. Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen

richtet sich nach den Staatsgebieten

mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,

aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder

vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die

Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus

Bei einer nach einer Umsiedlung erfolgten Vertreibung

richtet sich die Zuständigkeit der

Finanzlandesdirektion nach dem Gebiet, aus dem

die Umsiedlung erfolgt ist.

§ 19. (1) Die zur Begründung des in einer

Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden

Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter

Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht

in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind

in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(2) Wurden Vermögensverluste, die in den im

§ 4 genannten Gebieten entstanden sind, bereits

bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen

der Bundesrepublik Deutschland angemeldet,

so ist dies in der Anmeldung anzuführen.

(3) Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf

Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung

des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben

zu machen oder Beweismittel anzugeben

oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht

oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die

Gründe hiefür anzugeben.

§ 20. (1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen

Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa

notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch

durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere

Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne

amtliche Organe vornehmen lassen kann.

(2) Die Finanzlandesdirektionen sind ermächtigt,

die zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung

des Sachverhaltes erforderlichen zwischenstaatlichen

Erhebungen zu veranlassen. Die österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland haben

den Finanzlandesdirektionen Rechtshilfe zu

leisten.

(3) Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt

des Einlangens bei der zuständigen Finanzlandesdirektion

zu reihen und nach Absatz 1 zu

prüfen; dabei sind Anmeldungen von Personen,

die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr

vollendet haben, getrennt von den anderen

Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt

zu behandeln. Die gemäß Absatz 1 vorzunehmende

Prüfung hat in beiden Gruppen, ihrer

Reihung entsprechend, zu erfolgen.

§ 21. Geschädigte oder Berechtigte, die in der

Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich

falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse,

die Entstehung oder den Umfang eines

Schadens machen, sind von Leistungen nach dem

im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz

ausgeschlossen.

§ 22. Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den

Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres oder dem nach

seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen

Bundesministerium und hinsichtlich des § 20

Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten., betraut.

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1962

in Kraft.

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