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12_1961 AT

12. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 19/60

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1960

(Vom Rat in seiner 16. Sitzung am 4. Oktober

1960 gefaßt)

URSPRUNGSBEGRÜNDENDE VERARBEITUNGSVORGÄNGE

FÜR BESTIMMTE

KUNSTSTOFFERZEUGNISSE

DER RAT hat,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4

Absatz 5 des Übereinkommens und

unter Berücksichtigung des Berichtes der Expertenarbeitsgruppe

(EFTA 187/60),

BESCHLOSSEN

1. Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens

wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu DC 19/60

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE I ZUM

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

1. ex 39.02 Polymerisations- in den in

den Anmerkungen 3 c und 3 d zu Kapitel 39

angeführten Formen

Bei dem ersten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang ist bei

Punkt (b) ein * einzufügen und folgende Fußnote

aufzunehmen

* Die Bewilligung besonderer Verfahren bei Anwendung

dieser Bestimmung kann für Filme nicht

auf Unterlagen (nicht verstärkt), deren Stärke 0'15 mm

oder deren Gewicht 150 Gramm pro Quadratmeter

nicht überschreitet und die aus

(a) Polyäthylen

(b) Äthylencopolymeren; oder

(c) Polypropylen

hergestellt sind, erteilt werden.

Diese besonderen Verfahren und die Bedingungen,

unter denen sie anzuwenden sind, werden jeweils

vom Rat beschlossen. Sie können auf Waren angewendet

werden, für die Rechnungen für die Ausfuhr

zwischen 1. Dezember 1960 und einschließlich 31. Dezember

1961 ausgestellt werden.

2. 39.07

Bei dem zweiten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang ist bei

Punkt (b) ein * einzufügen und folgende Fußnote

aufzunehmen

* Die Bewilligung besonderer Verfahren bei Anwendung

dieser Bestimmung kann bei Waren erteilt

werden, die aus folgenden Kunstharzen hergestellt

sind

(a) Polyäthylen;

(b) Äthylencopolymere;

(c) Polypropylen;

(d) Polyamide 6, Polyamide 6/6 und Polyamide

6/10;

(e) Polystyrol-Butadien Mischpolymerisate,

schlagzäh;

(f) Styrol-Copolymere;

(g) Zelluloseacetate; oder

(h) Zellulosenitrate.

Diese besonderen Verfahren und die Bedingungen,

unter denen sie anzuwenden sind, werden jeweils

vom Rat beschlossen. Sie können auf Waren angewendet

werden, für die Rechnungen für die Ausfuhr

zwischen 1. Dezember 1960 und einschließlich 31. Dezember

1961 ausgestellt werden.

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