12. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 19/60
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1960
(Vom Rat in seiner 16. Sitzung am 4. Oktober
1960 gefaßt)
URSPRUNGSBEGRÜNDENDE VERARBEITUNGSVORGÄNGE
FÜR BESTIMMTE
KUNSTSTOFFERZEUGNISSE
DER RAT hat,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4
Absatz 5 des Übereinkommens und
unter Berücksichtigung des Berichtes der Expertenarbeitsgruppe
(EFTA 187/60),
BESCHLOSSEN
1. Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu DC 19/60
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE I ZUM
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
1. ex 39.02 Polymerisations- in den in
den Anmerkungen 3 c und 3 d zu Kapitel 39
angeführten Formen
Bei dem ersten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang ist bei
Punkt (b) ein * einzufügen und folgende Fußnote
aufzunehmen
* Die Bewilligung besonderer Verfahren bei Anwendung
dieser Bestimmung kann für Filme nicht
auf Unterlagen (nicht verstärkt), deren Stärke 0'15 mm
oder deren Gewicht 150 Gramm pro Quadratmeter
nicht überschreitet und die aus
(a) Polyäthylen
(b) Äthylencopolymeren; oder
(c) Polypropylen
hergestellt sind, erteilt werden.
Diese besonderen Verfahren und die Bedingungen,
unter denen sie anzuwenden sind, werden jeweils
vom Rat beschlossen. Sie können auf Waren angewendet
werden, für die Rechnungen für die Ausfuhr
zwischen 1. Dezember 1960 und einschließlich 31. Dezember
1961 ausgestellt werden.
2. 39.07
Bei dem zweiten wahlweise gültigen ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang ist bei
Punkt (b) ein * einzufügen und folgende Fußnote
aufzunehmen
* Die Bewilligung besonderer Verfahren bei Anwendung
dieser Bestimmung kann bei Waren erteilt
werden, die aus folgenden Kunstharzen hergestellt
sind
(a) Polyäthylen;
(b) Äthylencopolymere;
(c) Polypropylen;
(d) Polyamide 6, Polyamide 6/6 und Polyamide
6/10;
(e) Polystyrol-Butadien Mischpolymerisate,
schlagzäh;
(f) Styrol-Copolymere;
(g) Zelluloseacetate; oder
(h) Zellulosenitrate.
Diese besonderen Verfahren und die Bedingungen,
unter denen sie anzuwenden sind, werden jeweils
vom Rat beschlossen. Sie können auf Waren angewendet
werden, für die Rechnungen für die Ausfuhr
zwischen 1. Dezember 1960 und einschließlich 31. Dezember
1961 ausgestellt werden.