12. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
1. Artikel 126 a des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
16. Juni 1948, BGBl. Nr. 143, hat zu lauten
„Artikel 126 a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof
und der Bundesregierung oder einem
Bundesminister oder einer Landesregierung
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
des Rechnungshofes regeln, so entscheidet
auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung
oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof
in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt."
2. Der erste Absatz des Artikels 141 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 27. März 1931, BGBl. Nr. 103, hat
zu lauten
„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten,
von Wahlen zu den allgemeinen
Vertretungskörpern und zu den
satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die
Landesregierung und in die mit der Vollziehung
betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers
auf Mandatsverlust eines seiner
Mitglieder;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organs
(Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung auf Mandatsverlust
eines der Mitglieder eines solchen Organs;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes-
oder Landesgesetzen die Erklärung
des Mandatsverlustes durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über
die Anfechtung solcher Bescheide, durch die
der Verlust des Mandates in einem allgemeinen
Vertretungskörper, in einem mit
der Vollziehung betrauten Organ einer
Gemeinde oder in einem satzungsgebenden
Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung ausgesprochen
wurde, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die
behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens
beziehungsweise auf einen gesetzlich vorgesehenen
Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in
einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem
mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde
oder in einem satzungsgebenden Organ
(Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof
hat einer Wahlanfechtung stattzugeben,
wenn die behauptete Rechtswidrigkeit
eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf
das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden hat auch
der allgemeine Vertretungskörper und die gesetzliche
berufliche Vertretung Parteistellung."
Artikel II.
Soweit nach Artikel I Zuständigkeiten vom
Verwaltungsgerichtshof auf den Verfassungsgerichtshof
übergehen, hat der Verwaltungsgerichtshof
die bei ihm anhängigen Fälle nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
dem Verfassungsgerichtshof abzutreten.
Sind die abgetretenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof
rechtzeitig eingebracht worden,
so haben sie auch beim Verfassungsgerichtshof
als rechtzeitig eingebracht zu gelten.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.