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12_1958 AT

12. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

1. Artikel 126 a des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

16. Juni 1948, BGBl. Nr. 143, hat zu lauten

„Artikel 126 a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof

und der Bundesregierung oder einem

Bundesminister oder einer Landesregierung

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit

des Rechnungshofes regeln, so entscheidet

auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung

oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof

in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren

wird durch Bundesgesetz geregelt."

2. Der erste Absatz des Artikels 141 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 27. März 1931, BGBl. Nr. 103, hat

zu lauten

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

a) über die Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten,

von Wahlen zu den allgemeinen

Vertretungskörpern und zu den

satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)

der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

b) über Anfechtungen von Wahlen in die

Landesregierung und in die mit der Vollziehung

betrauten Organe einer Gemeinde;

c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers

auf Mandatsverlust eines seiner

Mitglieder;

d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organs

(Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung auf Mandatsverlust

eines der Mitglieder eines solchen Organs;

e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes-

oder Landesgesetzen die Erklärung

des Mandatsverlustes durch Bescheid einer

Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über

die Anfechtung solcher Bescheide, durch die

der Verlust des Mandates in einem allgemeinen

Vertretungskörper, in einem mit

der Vollziehung betrauten Organ einer

Gemeinde oder in einem satzungsgebenden

Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung ausgesprochen

wurde, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die

behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens

beziehungsweise auf einen gesetzlich vorgesehenen

Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in

einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem

mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde

oder in einem satzungsgebenden Organ

(Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof

hat einer Wahlanfechtung stattzugeben,

wenn die behauptete Rechtswidrigkeit

eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf

das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren

vor den Verwaltungsbehörden hat auch

der allgemeine Vertretungskörper und die gesetzliche

berufliche Vertretung Parteistellung."

Artikel II.

Soweit nach Artikel I Zuständigkeiten vom

Verwaltungsgerichtshof auf den Verfassungsgerichtshof

übergehen, hat der Verwaltungsgerichtshof

die bei ihm anhängigen Fälle nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

dem Verfassungsgerichtshof abzutreten.

Sind die abgetretenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof

rechtzeitig eingebracht worden,

so haben sie auch beim Verfassungsgerichtshof

als rechtzeitig eingebracht zu gelten.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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