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12_1957 AT

12. Kundmachung: Vorbehalte der Schweiz zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Kundmachung: Vorbehalte der Schweiz zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.

In Ergänzung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 5. Juli 1937, BGBl. Nr. 216,

betreffend die Ratifikation der Abkommen über

das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen

auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes

und über das Verhältnis der Stempelgesetze

zum Wechselrecht durch die Schweiz,

wird kundgemacht

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat die Schweiz das Abkommen

über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni

1930 mit den in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16,

17, 18 und 19 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten

ratifiziert.

Das Abkommen ist für die Schweiz am 1. Juli

1935 in Kraft getreten.

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