12. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1956 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine
Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen
zu bedecken.
(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind Mehreinnahmen und
Ausgabenersparungen der ordentlichen Gebarung,
soweit sie nicht zur Beseitigung ihres veranschlagten
Abganges in Anspruch genommen werden,
sowie Kassenbestände und Erlöse von Kreditoperationen
heranzuziehen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert
und die Situation am Kreditmarkt gestattet,
Überschreitungen der finanzgesetzlichen
Ansätze der außerordentlichen Gebarung bis zur
Höhe der für das Jahr 1956 im Langfristigen
Investitionsprogramm vorgesehenen Investitionsquote
zu bewilligen.
Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) vorgesehen
sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn
sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken
sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung
der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend
notwendig sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925), die Bundeshaushaltsverordnung (BGBL
Nr. 118/1926) und die Verordnung der Bundesregierung
vom 20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/
1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums
für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein ihm
unmittelbar unterstellter Beamter für den
höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
(4) Im Bundesvoranschlag 1956 wurde vom
gesamten Personalaufwand für aktive Bedienstete
ein Ersparungsabstrich von mindestens 4 v. H.
durchgeführt.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1956
1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
des Bundes bis zum Gesamtbetrag von
2 Milliarden Schilling Auslands- und Inlandsanleihen
aufzunehmen oder für solche Anleihen
die Bundeshaftung zu übernehmen;
2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
3. Bundesschatzscheine zu prolongieren und bis
zum Betrage von 1 Milliarde Schilling zur vorübergehenden
Kassenstärkung zu begeben;
4. sonstige Bundesschuldverpflichtungen zu
prolongieren, umzuwandeln oder zu tilgen oder
darüber — auch mit Treuhändern — Übereinkommen
abzuschließen, sofern damit weder eine
das bisherige Ausmaß übersteigende Kapitals-
oder Zinsenbelastung des Bundes noch eine Beschränkung
eines ihm zustehenden Redites zur
Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden
ist;
5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1956 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 15,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S
zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte
ist dem Hauptausschuß des Nationalrates
vierteljährlich zu berichten.
(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung
und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums
bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden
als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(S) Das Bundesministerium für Finanzen ist
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
ermächtigt, Objekte des unbeweglichen
Bundeseigentums, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auch
dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten
Höchstgrenzen überschritten werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1956 wird durch den Dienstpostenplan
1956 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1956 zur
Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt
der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1956 fest (Anlage V).
Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1956 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.