12. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl.
Nr. 149, über den Aufbau der Abgabenverwaltung
des Bundes wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. die Handhabung der Monopolvorschriften,
soweit diese den Finanzbehörden erster Instanz
durch Gesetz übertragen ist;"
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in
Wien obliegt im Bundesland Wien die Erhebung
der von Körperschaften und Vermögensmassen
vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz
zu entrichtenden Abgaben. Die bei dem
Finanzamt für Körperschaften in Wien zu veranlagenden
Körperschaften und Vermögensmassen
haben hinsichtlich der in dem Gebiet des
Bundeslandes Wien gelegenen Betriebsstätten
auch die Lohnsteuer an dieses Finanzamt abzuführen.
(2) Den folgenden Finanzämtern obliegt die
Erhebung der von Körperschaften und Vermögensmassen
vom Einkommen, Ertrag, Vermögen
und Umsatz zu entrichtenden Abgaben
mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen
Einbringung, welche von den im § 3 bezogenen
Finanzämtern für ihren Amtsbereich zu besorgen
sind, in nachstehenden Gebieten
dem Finanzamt für Körperschaften in Wien in
den Bundesländern Niederösterreich und Burgenland,
dem Finanzamt Linz im Bundesland Oberösterreich,
dem Finanzamt Salzburg im Bundesland Salzburg,
dem Finanzamt Graz-Stadt im Bundesland Steiermark,
dem Finanzamt Klagenfurt im Bundesland Kärnten,
dem Finanzamt Innsbruck im Bundesland Tirol."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern
und Monopole in Wien obliegt im Bundesland
Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und
Monopolabgaben mit Ausnahme der Weinverbrauchsabgabe
sowie die Handhabung der Monopolvorschriften,
soweit diese den Finanzbehörden
erster Instanz durch Gesetz übertragen ist."
4. § 7 hat bis zum Doppelpunkt zu lauten
„§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und
Verkehrsteuern obliegt die Erhebung der Gebühren
nach dem Gebührengesetz 1946, BGBl.
Nr. 184, in seiner jeweiligen Fassung und nach
dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 118, sowie der Kapitalverkehrsteuern, der
Erbschaft(Schenkung)steuer, der Grunderwerbsteuer,
der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer,
der Lottotaxe und des bei Ausfuhrsendungen
zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages
in nachstehenden Gebieten:"
5. Nach § 8 werden folgende Bestimmungen
eingeschaltet
„§ 8 a. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in
Wien obliegt im Bundesland Wien die Erhebung
der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen
Personen vom Einkommen und Vermögen zu
entrichtenden Abgaben sowie die Erhebung des
Kulturgroschens im ganzen Bundesgebiet.
§ 8 b. Dem Finanzamt für den VIII., XVI.
und XVII. Bezirk in Wien obliegt im Bundesland
Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden
und Straßenhändlern vom Einkommen,
Ertrag, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden
Abgaben."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Den im § 4 angeführten Finanzämtern,
dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien, dem
Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk
in Wien und den Finanzämtern Linz; Salzburg,
Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
hinsichtlich der von ihnen
auf Grund der Bestimmungen der §§ 5 bis 8 b zu
veranlagenden oder nur zu überwachenden Abgaben.
(2) Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und
Monopole in Wien obliegt auch die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren, die sich
anläßlich der gemäß § 6 zu besorgenden Handhabung
der Monopolvorschriften ergeben.
(3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien obliegt auch die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich
der Konsulargebühren."
7. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Zollämtern obliegt die Durchführung
des Zollverfahrens nach dem Zollgesetz, die Erhebung
des bei Einfuhrsendungen zu entrichtenden
Außenhandelsförderungsbeitrages sowie die
Mitwirkung bei der Erhebung anderer Abgaben,
soweit ihnen diese durch Gesetz übertragen ist,
und die Handhabung der Monopolvorschriften
bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Monopolgegenständen."
8. § 14 hat zu entfallen. Der bisherige § 15 erhält
die Bezeichnung § 14.
9. Anlage 1 Abschnitt A Z. 1 hat zu lauten
„1. in der Stadt Wien
a) für die Gemeindebezirke
I,
II, XX, XXI und XXII,
III und XI,
IV, V und X,
VI, VII und XV,
VIII, XVI und XVII,
IX, XVIII und XIX,
XII, XIII, XIV und XXIII;
b) für den politischen Bezirk Wien-Umgebung
des Bundeslandes Niederösterreich;"
10. Anlage 1 Abschnitt A Z. 2 wird ergänzt,
indem nach den Zeilen „in Mistelbach a. d. Zaya
für den politischen Bezirk Mistelbach" die Zeilen
„in Mödling für den politischen Bezirk Mödling"
eingeschaltet werden.
11. Anlage 2 Abschnitt A Z. 2 wird ergänzt,
indem nach der Zeile „Zollamt St. Pölten in
St. Pölten" die Zeile
„Zollamt Schwechat in Schwechat"
eingeschaltet wird, und abgeändert, indem das
Zollamt Tulln in Tulln die Bezeichnung „Zollamt
Flugplatz Tulln in Langenlebarn" erhält.
12. Anlage 3 Abschnitt A Z. 2 wird abgeändert,
indem das an letzter Stelle angeführte Zollamt
die Bezeichnung „Zollamt Rattersdorf-Liebing
in Rattersdorf" erhält.
13. Anlage 3 Abschnitt E wird ergänzt, indem
an die Spitze der Aufzählung der Zollämter die
Zeile
„Zollamt Grablach in Loibach"
eingeschaltet wird.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut.