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12_1955 AT

12. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl.

Nr. 149, über den Aufbau der Abgabenverwaltung

des Bundes wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. die Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit diese den Finanzbehörden erster Instanz

durch Gesetz übertragen ist;"

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in

Wien obliegt im Bundesland Wien die Erhebung

der von Körperschaften und Vermögensmassen

vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz

zu entrichtenden Abgaben. Die bei dem

Finanzamt für Körperschaften in Wien zu veranlagenden

Körperschaften und Vermögensmassen

haben hinsichtlich der in dem Gebiet des

Bundeslandes Wien gelegenen Betriebsstätten

auch die Lohnsteuer an dieses Finanzamt abzuführen.

(2) Den folgenden Finanzämtern obliegt die

Erhebung der von Körperschaften und Vermögensmassen

vom Einkommen, Ertrag, Vermögen

und Umsatz zu entrichtenden Abgaben

mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen

Einbringung, welche von den im § 3 bezogenen

Finanzämtern für ihren Amtsbereich zu besorgen

sind, in nachstehenden Gebieten

dem Finanzamt für Körperschaften in Wien in

den Bundesländern Niederösterreich und Burgenland,

dem Finanzamt Linz im Bundesland Oberösterreich,

dem Finanzamt Salzburg im Bundesland Salzburg,

dem Finanzamt Graz-Stadt im Bundesland Steiermark,

dem Finanzamt Klagenfurt im Bundesland Kärnten,

dem Finanzamt Innsbruck im Bundesland Tirol."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern

und Monopole in Wien obliegt im Bundesland

Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und

Monopolabgaben mit Ausnahme der Weinverbrauchsabgabe

sowie die Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit diese den Finanzbehörden

erster Instanz durch Gesetz übertragen ist."

4. § 7 hat bis zum Doppelpunkt zu lauten

„§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und

Verkehrsteuern obliegt die Erhebung der Gebühren

nach dem Gebührengesetz 1946, BGBl.

Nr. 184, in seiner jeweiligen Fassung und nach

dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 118, sowie der Kapitalverkehrsteuern, der

Erbschaft(Schenkung)steuer, der Grunderwerbsteuer,

der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer,

der Lottotaxe und des bei Ausfuhrsendungen

zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages

in nachstehenden Gebieten:"

5. Nach § 8 werden folgende Bestimmungen

eingeschaltet

„§ 8 a. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in

Wien obliegt im Bundesland Wien die Erhebung

der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen

Personen vom Einkommen und Vermögen zu

entrichtenden Abgaben sowie die Erhebung des

Kulturgroschens im ganzen Bundesgebiet.

§ 8 b. Dem Finanzamt für den VIII., XVI.

und XVII. Bezirk in Wien obliegt im Bundesland

Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden

und Straßenhändlern vom Einkommen,

Ertrag, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden

Abgaben."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Den im § 4 angeführten Finanzämtern,

dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien, dem

Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk

in Wien und den Finanzämtern Linz; Salzburg,

Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und

Feldkirch obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

hinsichtlich der von ihnen

auf Grund der Bestimmungen der §§ 5 bis 8 b zu

veranlagenden oder nur zu überwachenden Abgaben.

(2) Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und

Monopole in Wien obliegt auch die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren, die sich

anläßlich der gemäß § 6 zu besorgenden Handhabung

der Monopolvorschriften ergeben.

(3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien obliegt auch die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich

der Konsulargebühren."

7. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Zollämtern obliegt die Durchführung

des Zollverfahrens nach dem Zollgesetz, die Erhebung

des bei Einfuhrsendungen zu entrichtenden

Außenhandelsförderungsbeitrages sowie die

Mitwirkung bei der Erhebung anderer Abgaben,

soweit ihnen diese durch Gesetz übertragen ist,

und die Handhabung der Monopolvorschriften

bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Monopolgegenständen."

8. § 14 hat zu entfallen. Der bisherige § 15 erhält

die Bezeichnung § 14.

9. Anlage 1 Abschnitt A Z. 1 hat zu lauten

„1. in der Stadt Wien

a) für die Gemeindebezirke

I,

II, XX, XXI und XXII,

III und XI,

IV, V und X,

VI, VII und XV,

VIII, XVI und XVII,

IX, XVIII und XIX,

XII, XIII, XIV und XXIII;

b) für den politischen Bezirk Wien-Umgebung

des Bundeslandes Niederösterreich;"

10. Anlage 1 Abschnitt A Z. 2 wird ergänzt,

indem nach den Zeilen „in Mistelbach a. d. Zaya

für den politischen Bezirk Mistelbach" die Zeilen

„in Mödling für den politischen Bezirk Mödling"

eingeschaltet werden.

11. Anlage 2 Abschnitt A Z. 2 wird ergänzt,

indem nach der Zeile „Zollamt St. Pölten in

St. Pölten" die Zeile

„Zollamt Schwechat in Schwechat"

eingeschaltet wird, und abgeändert, indem das

Zollamt Tulln in Tulln die Bezeichnung „Zollamt

Flugplatz Tulln in Langenlebarn" erhält.

12. Anlage 3 Abschnitt A Z. 2 wird abgeändert,

indem das an letzter Stelle angeführte Zollamt

die Bezeichnung „Zollamt Rattersdorf-Liebing

in Rattersdorf" erhält.

13. Anlage 3 Abschnitt E wird ergänzt, indem

an die Spitze der Aufzählung der Zollämter die

Zeile

„Zollamt Grablach in Loibach"

eingeschaltet wird.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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