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12_1954 AT

12. Zweites Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Zweites Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland).

Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche

Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland),

datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet

(Übersetzung)

Nachdem die Staaten, die

Vertragspartner des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (nachstehend als „die

Vertragspartner" beziehungsweise

„das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet), Verfahren

für die Inkraftsetzung der Ergebnisse

von Zolltarifverhandlungen

zwischen zwei oder

mehr Vertragspartnern im Rahmen

des Allgemeinen Abkommens

vereinbart haben, und

da die Bundesrepublik

Deutschland und die Republik

Österreich, die Vertragspartner

des Allgemeinen Abkommens

sind (nachstehend als „Verhandelnde

Vertragspartner" bezeichnet),

Zolltarifverhandlungen

durchgeführt haben und die

Ergebnisse dieser Verhandlungen

auf obigem Wege in Kraft

zu setzen wünschen,

wird vereinbart

1. Am 30. Tage nach dem

Tage der Unterzeichnung dieses

Protokolls durch einen der

Verhandelnden Vertragspartner

tritt die als Anlage beigefügte

Zollzugeständnisliste des betref-

fenden Vertragspartners in

Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste

dieses Vertragspartners

zum Allgemeinen Abkommen.

2. Jedem der Verhandelnden

Vertragspartner, der dieses Protokoll

unterzeichnet hat, steht

es frei, jederzeit jedes der in

der entsprechenden, diesem Protokoll

als Anlage beigefügten

Liste vorgesehene Zugeständnis

ganz oder teilweise auszusetzen

oder zurückzunehmen, wenn

der andere Vertragspartner dieses

Protokoll nicht unterzeichnet

hat.

Mit der Maßgabe, daß

I. der Verhandelnde Vertragspartner,

der ein derartiges

Zugeständnis ganz

oder teilweise aussetzt

oder zurücknimmt, dies

allen Vertragspartnern innerhalb

von 30 Tagen

nach dem Tage der Aussetzung

oder Zurücknahme

mitteilt und mit

den Vertragspartnern, die

an der betreffenden Ware

ein wesentliches Interesse

haben, auf deren Ersuchen

in Beratungen eintritt;

und daß

II. jedes in dieser Weise ausgesetzte

oder zurückgenommene

Zugeständnis

mit Wirkung vom

30. Tage nach dem Tage,

an dem der andere Verhandelnde

Vertragspartner

dieses Protokoll unterzeichnet,

Anwendung findet.

3. In allen Fällen, in denen

in Artikel II des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

dieses Abkommens Bezug genommen

wird, gilt das Datum

dieses Protokolls als maßgebend

für die dem Protokoll beigefügten

Zollzugeständnislisten.

4. (a) Der Originaltext dieses

Protokolls mit seinen Anlagen

wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt und liegt am Sitz der

Vereinten Nationen zur Unterzeichnung

durch die Vertragsstaaten

bis 22. Mai 1953 auf.

(b) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen soll unverzüglich

jedem Vertragsstaat

und jedem Staat, der an der

Konferenz der Vereinten Nationen

über Handel und Beschäftigung

teilgenommen hat,

und jedem anderen Mitgliedstaat

der Vereinten Nationen

eine beglaubigte Ausfertigung

dieses Protokolls sowie eine

Mitteilung über jede Unterzeichnung

zustellen.

(c) Der Generalsekretär ist

ermächtigt, dieses Protokoll gemäß

Artikel 102 der Charta

der Vereinten Nationen zu registrieren.

5. Dieses Protokoll trägt das

Datum vom 22. November 1952.

Gegeben zu Innsbruck in

einem einzigen Exemplar in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise verbindlich sind,

soweit in den als Anlage beigefügten

Listen nichts anderes

bestimmt ist.

Anlage

Anlage

(Übersetzung.)

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Zolltarifverhandlungen 1952

Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland

Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die in Ziffer 4 des vorliegenden Protokolls festgesetzte Unterzeichnungsfrist ist einvernehmlich

bis 1. August 1953 verlängert worden. Da Österreich das Protokoll am 31. Juli 1953 unterzeichnet

hat, ist die als Anlage zum Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die

Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft getreten.

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