12. Zweites Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche
Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland),
datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet
(Übersetzung)
Nachdem die Staaten, die
Vertragspartner des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (nachstehend als „die
Vertragspartner" beziehungsweise
„das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet), Verfahren
für die Inkraftsetzung der Ergebnisse
von Zolltarifverhandlungen
zwischen zwei oder
mehr Vertragspartnern im Rahmen
des Allgemeinen Abkommens
vereinbart haben, und
da die Bundesrepublik
Deutschland und die Republik
Österreich, die Vertragspartner
des Allgemeinen Abkommens
sind (nachstehend als „Verhandelnde
Vertragspartner" bezeichnet),
Zolltarifverhandlungen
durchgeführt haben und die
Ergebnisse dieser Verhandlungen
auf obigem Wege in Kraft
zu setzen wünschen,
wird vereinbart
1. Am 30. Tage nach dem
Tage der Unterzeichnung dieses
Protokolls durch einen der
Verhandelnden Vertragspartner
tritt die als Anlage beigefügte
Zollzugeständnisliste des betref-
fenden Vertragspartners in
Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste
dieses Vertragspartners
zum Allgemeinen Abkommen.
2. Jedem der Verhandelnden
Vertragspartner, der dieses Protokoll
unterzeichnet hat, steht
es frei, jederzeit jedes der in
der entsprechenden, diesem Protokoll
als Anlage beigefügten
Liste vorgesehene Zugeständnis
ganz oder teilweise auszusetzen
oder zurückzunehmen, wenn
der andere Vertragspartner dieses
Protokoll nicht unterzeichnet
hat.
Mit der Maßgabe, daß
I. der Verhandelnde Vertragspartner,
der ein derartiges
Zugeständnis ganz
oder teilweise aussetzt
oder zurücknimmt, dies
allen Vertragspartnern innerhalb
von 30 Tagen
nach dem Tage der Aussetzung
oder Zurücknahme
mitteilt und mit
den Vertragspartnern, die
an der betreffenden Ware
ein wesentliches Interesse
haben, auf deren Ersuchen
in Beratungen eintritt;
und daß
II. jedes in dieser Weise ausgesetzte
oder zurückgenommene
Zugeständnis
mit Wirkung vom
30. Tage nach dem Tage,
an dem der andere Verhandelnde
Vertragspartner
dieses Protokoll unterzeichnet,
Anwendung findet.
3. In allen Fällen, in denen
in Artikel II des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
dieses Abkommens Bezug genommen
wird, gilt das Datum
dieses Protokolls als maßgebend
für die dem Protokoll beigefügten
Zollzugeständnislisten.
4. (a) Der Originaltext dieses
Protokolls mit seinen Anlagen
wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt und liegt am Sitz der
Vereinten Nationen zur Unterzeichnung
durch die Vertragsstaaten
bis 22. Mai 1953 auf.
(b) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen soll unverzüglich
jedem Vertragsstaat
und jedem Staat, der an der
Konferenz der Vereinten Nationen
über Handel und Beschäftigung
teilgenommen hat,
und jedem anderen Mitgliedstaat
der Vereinten Nationen
eine beglaubigte Ausfertigung
dieses Protokolls sowie eine
Mitteilung über jede Unterzeichnung
zustellen.
(c) Der Generalsekretär ist
ermächtigt, dieses Protokoll gemäß
Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen zu registrieren.
5. Dieses Protokoll trägt das
Datum vom 22. November 1952.
Gegeben zu Innsbruck in
einem einzigen Exemplar in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise verbindlich sind,
soweit in den als Anlage beigefügten
Listen nichts anderes
bestimmt ist.
Anlage
Anlage
(Übersetzung.)
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Zolltarifverhandlungen 1952
Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland
Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die in Ziffer 4 des vorliegenden Protokolls festgesetzte Unterzeichnungsfrist ist einvernehmlich
bis 1. August 1953 verlängert worden. Da Österreich das Protokoll am 31. Juli 1953 unterzeichnet
hat, ist die als Anlage zum Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die
Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft getreten.