Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12_1951 AT

12. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom

6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl.

Nr. 165, über die Wiedereinführung der Weinsteuer,

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1948, BGBl. Nr. 28/1949, über Änderungen des

Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1948),

und des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 14/1950, über Änderungen des Weinsteuergesetzes

(Weinsteuernovelle 1949) wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(l) Traubenmost, Wein Malzwein, Beerenwein,

vergorener und halbvergorener Met,

andere weinähnliche Getränke, ferner weinhaltige

Getränke unterliegen der Weinsteuer.

Ausgenommen sind Tresterwein und Traubenmost,

dessen Gärung durch Pasteurisierung oder

auf andere Weise gehemmt wurde, und der

nicht mehr als 0'5 Volumprozent Alkohol

enthält"

2. § 2 hat zu lauten

„Die Weinsteuer beträgt 25 S für ein Hektoliter;

ferner wird bis 31. Jänner 1951 ein Aufbauzuschlag

von 75 S für ein Hektoliter erhoben."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Kontrollgebühr sind unabhängig von

der Weinsteuer zu entrichten

a) 1'50 S für jedes zur Versteuerung gelangende

Hektoliter der im § 1 bezeichneten

Gegenstände,

b) 0'80 S für jedes Hektoliter der im § 1 bezeichneten

Gegenstände, welche steuerfrei

auf Grund des § 11 beziehungsweise 12

dieses Gesetzes abgefertigt werden."

4. Im § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 9 und § 14

des Weinsteuergesetzes in der eingangs bezeichneten

Fassung haben die Worte „Obstmost,

Obstwein" zu entfallen.

§ 2. (l) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1951 in Kraft

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →