12. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom
6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl.
Nr. 165, über die Wiedereinführung der Weinsteuer,
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1948, BGBl. Nr. 28/1949, über Änderungen des
Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1948),
und des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 14/1950, über Änderungen des Weinsteuergesetzes
(Weinsteuernovelle 1949) wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(l) Traubenmost, Wein Malzwein, Beerenwein,
vergorener und halbvergorener Met,
andere weinähnliche Getränke, ferner weinhaltige
Getränke unterliegen der Weinsteuer.
Ausgenommen sind Tresterwein und Traubenmost,
dessen Gärung durch Pasteurisierung oder
auf andere Weise gehemmt wurde, und der
nicht mehr als 0'5 Volumprozent Alkohol
enthält"
2. § 2 hat zu lauten
„Die Weinsteuer beträgt 25 S für ein Hektoliter;
ferner wird bis 31. Jänner 1951 ein Aufbauzuschlag
von 75 S für ein Hektoliter erhoben."
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Kontrollgebühr sind unabhängig von
der Weinsteuer zu entrichten
a) 1'50 S für jedes zur Versteuerung gelangende
Hektoliter der im § 1 bezeichneten
Gegenstände,
b) 0'80 S für jedes Hektoliter der im § 1 bezeichneten
Gegenstände, welche steuerfrei
auf Grund des § 11 beziehungsweise 12
dieses Gesetzes abgefertigt werden."
4. Im § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 9 und § 14
des Weinsteuergesetzes in der eingangs bezeichneten
Fassung haben die Worte „Obstmost,
Obstwein" zu entfallen.
§ 2. (l) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1951 in Kraft
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut