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12. Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen für die Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen für die Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und

exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für

schutzwürdige Unternehmungen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 24. November 1948,

B. G. Bl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Finanzen und für

Justiz verordnet

§ 1. (1) Dem Antrag auf Weiterbelassung in

der Liste schutzwürdiger Unternehmungen

[Artikel II, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom

24. November 1948, B. G. Bl. Nr. 253] sind in

der Regel

1. eine Darstellung über den Vermögensstand

des Unternehmens am letzten Tage des Monates

vor Einbringung des Antrages auf Weiterbelassung

in der Liste,

2. ein Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung

des Unternehmens seit der Einbringung

des Antrages auf Eintragung in die Liste

und

3. die seit diesem Zeitpunkte errichteten

Jahresabschlüsse samt Gewinn- und Verlustrechnungen

anzuschließen.

(2) Im Antrag sind insbesondere auszuweisen

1. die fälligen Geldforderungen, die dem

Unternehmen aus Lieferungen oder Leistungen

für den Rüstungsbedarf zustehen und in absehbarer

Zeit voraussichtlich nicht hereingebracht

werden können, und

2. die fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens

für empfangene Lieferungen oder Leistungen

für den Rüstungsbedarf nach dem Stande

des letzten Tages des Monates vor Einbringung

des Antrages auf Weiterbelassung in der Liste.

Übersteigt die Höhe dieser Verbindlichkeiten im

Einzelfalle den Betrag von 500 S, sind Name,

Wohnsitz (Sitz) des Gläubigers, die Höhe seiner

Forderungen und der Tag der Fälligkeit sowie

der Gegenstand der ihr zugrunde liegenden

Leistungen anzugeben. Verbindlichkeiten, die

diesen Betrag im Einzelfalle nicht übersteigen,

können in einer Summe ausgewiesen werden.

§ 2. In dem Antrag sind alle Umstände darzulegen,

die es glaubhaft erscheinen lassen, daß

das Unternehmen noch außerstande ist, seine

Verbindlichkeiten [§ 1, Abs. (2), Ziffer 2] aus

den Betriebseinnahmen oder aus sonstigen flüssigen

Mitteln neben den laufenden Betriebsausgaben

zu bezahlen.

§ 3. Der Antrag hat eine vom Inhaber (vertretungsberechtigte

Organe) des Unternehmens

unterzeichnete Erklärung darüber zu enthalten,

daß seine gemäß § 1 gemachten Angaben richtig

und vollständig sind.

§ 4. Die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft kann eine Überprüfung der Vermögenslage

des Unternehmens auf dessen Kosten

durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

vornehmen lassen; sie kann vor der Entscheidung

über den Antrag auf Weiterbelassung

in der Liste die gutachtliche Stellungnahme eines

gemäß § 23 a, Ausgleichsordnung, bevorrechteten

Gläubigerschutzverbandes auf Kosten des Antragstellers

einholen.

§ 5. Wird dem Antrag auf Weiterbelassung

in der Liste stattgegeben, so hat die zuständige

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft dem

antragstellenden Unternehmen eine diesbezügliche

Bescheinigung auszustellen.

§ 6. (1) Die zur Deckung der Verwaltungskosten

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

von den Antragstellern zu entrichtende

Gebühr wird einheitlich mit 100 S festgesetzt.

(2) Die Gebühr ist bei der Einbringung des

Antrages auf Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger

Unternehmungen bei der Kammer einzuzahlen.

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