12. Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen für die Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und
exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für
schutzwürdige Unternehmungen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 24. November 1948,
B. G. Bl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Finanzen und für
Justiz verordnet
§ 1. (1) Dem Antrag auf Weiterbelassung in
der Liste schutzwürdiger Unternehmungen
[Artikel II, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom
24. November 1948, B. G. Bl. Nr. 253] sind in
der Regel
1. eine Darstellung über den Vermögensstand
des Unternehmens am letzten Tage des Monates
vor Einbringung des Antrages auf Weiterbelassung
in der Liste,
2. ein Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens seit der Einbringung
des Antrages auf Eintragung in die Liste
und
3. die seit diesem Zeitpunkte errichteten
Jahresabschlüsse samt Gewinn- und Verlustrechnungen
anzuschließen.
(2) Im Antrag sind insbesondere auszuweisen
1. die fälligen Geldforderungen, die dem
Unternehmen aus Lieferungen oder Leistungen
für den Rüstungsbedarf zustehen und in absehbarer
Zeit voraussichtlich nicht hereingebracht
werden können, und
2. die fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens
für empfangene Lieferungen oder Leistungen
für den Rüstungsbedarf nach dem Stande
des letzten Tages des Monates vor Einbringung
des Antrages auf Weiterbelassung in der Liste.
Übersteigt die Höhe dieser Verbindlichkeiten im
Einzelfalle den Betrag von 500 S, sind Name,
Wohnsitz (Sitz) des Gläubigers, die Höhe seiner
Forderungen und der Tag der Fälligkeit sowie
der Gegenstand der ihr zugrunde liegenden
Leistungen anzugeben. Verbindlichkeiten, die
diesen Betrag im Einzelfalle nicht übersteigen,
können in einer Summe ausgewiesen werden.
§ 2. In dem Antrag sind alle Umstände darzulegen,
die es glaubhaft erscheinen lassen, daß
das Unternehmen noch außerstande ist, seine
Verbindlichkeiten [§ 1, Abs. (2), Ziffer 2] aus
den Betriebseinnahmen oder aus sonstigen flüssigen
Mitteln neben den laufenden Betriebsausgaben
zu bezahlen.
§ 3. Der Antrag hat eine vom Inhaber (vertretungsberechtigte
Organe) des Unternehmens
unterzeichnete Erklärung darüber zu enthalten,
daß seine gemäß § 1 gemachten Angaben richtig
und vollständig sind.
§ 4. Die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft kann eine Überprüfung der Vermögenslage
des Unternehmens auf dessen Kosten
durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
vornehmen lassen; sie kann vor der Entscheidung
über den Antrag auf Weiterbelassung
in der Liste die gutachtliche Stellungnahme eines
gemäß § 23 a, Ausgleichsordnung, bevorrechteten
Gläubigerschutzverbandes auf Kosten des Antragstellers
einholen.
§ 5. Wird dem Antrag auf Weiterbelassung
in der Liste stattgegeben, so hat die zuständige
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft dem
antragstellenden Unternehmen eine diesbezügliche
Bescheinigung auszustellen.
§ 6. (1) Die zur Deckung der Verwaltungskosten
der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
von den Antragstellern zu entrichtende
Gebühr wird einheitlich mit 100 S festgesetzt.
(2) Die Gebühr ist bei der Einbringung des
Antrages auf Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger
Unternehmungen bei der Kammer einzuzahlen.