12. Bundesgesetz: Überleitung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Verwaltungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bescheide, die vor dem 27. April 1945
erlassen wurden und nach den im Zeitpunkt
ihrer Erlassung geltenden Vorschriften beim
Reichsverwaltungsgericht, Außensenate Wien,
angefochten werden konnten, sind auf Antrag
einer am Verfahren beteiligten Partei von der
nunmehr zuständigen Behörde aufzuheben, wenn
diese Bescheide am 27. April 1945 noch anfechtbar
waren. Gleiches gilt unter denselben Voraussetzungen
für Bescheide, die vor einem der anderen
zum Reichsverwaltungsgericht vereinigten
Reichssonderverwaltungsgerichte oder einem
sonstigen Reichssonderverwaltungsgericht anfechtbar
waren. Der Antrag ist binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
stellen.
(2) Die Behörde hat, sofern die am Verfahren
beteiligten Parteien nicht klaglos gestellt werden
können, einen neuerlichen Bescheid zu erlassen.
(3) Die nunmehr zuständige Behörde im Sinne
des Abs. (1) bestimmt sich nach dem Behörden-
Überleitungsgesetz vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 94.
§ 2. (1) Beschwerden, über die das Reichsverwaltungsgericht,
Außensenate Wien, am
27. April 1945 noch nicht entschieden hatte, sind
vom liquidierenden Reichsverwaltungsgericht,
Außensenate Wien, der nach dem Behörden-
Überleitungsgesetz nunmehr in der Sache zuständigen
Behörde bei gleichzeitiger Verständigung
des Beschwerdeführers zurückzustellen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Beschwerdeführers
den (Bescheid aufzuheben und,
sofern die am Verfahren beteiligten Parteien
nicht klaglos gestellt werden können, einen
neuerlichen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist
binnen sechs Wochen nach Verständigung des
Beschwerdeführers von der Zurückstellung der
Beschwerde zu stellen.
(3) In gleicher Weise ist von den nach dem
Behörden-Überleitungsgesetz nunmehr in der
Sache zuständigen Behörden vorzugehen, wenn
Bescheide vor einem der anderen zum Reichsverwaltungsgericht
vereinigten Reichssonderverwaltungsgerichte
oder einem sonstigen Reichssonderverwaltungsgerichte
angefochten wurden
und über die Beschwerden am 27. April 1945
noch nicht entschieden war. In diesem Fall ist
der Antrag des Beschwerdeführers binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
stellen und mit dem Nachweis der Einbringung
der Beschwerde zu verbinden.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind
sinngemäß auf Anfechtungsentscheidungen sowie
Einspruchsbescheide der Oberfinanzpräsidenten
und auf Rechtsbeschwerden gegen Anfechtungsentscheidungen
nach den §§ 230 und 235
und gegen Einspruchsbescheide nach § 236 der
Reichsabgabenordnung anzuwenden, wobei der
Beschwerdefrist die Frist für die Begründung
der Rechtsbeschwerde nach § 289 der Reichsabgabenordnung
gleichzuhalten ist.
§ 4. Gegen die Versäumung der Frist zur
Antragstellung findet eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht statt.
§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf Angelegenheiten, die von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
sind, keine Anwendung.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.