Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12_1947 AT

12. Bundesgesetz: Überleitung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Verwaltungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Überleitung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Verwaltungsgerichtshof.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bescheide, die vor dem 27. April 1945

erlassen wurden und nach den im Zeitpunkt

ihrer Erlassung geltenden Vorschriften beim

Reichsverwaltungsgericht, Außensenate Wien,

angefochten werden konnten, sind auf Antrag

einer am Verfahren beteiligten Partei von der

nunmehr zuständigen Behörde aufzuheben, wenn

diese Bescheide am 27. April 1945 noch anfechtbar

waren. Gleiches gilt unter denselben Voraussetzungen

für Bescheide, die vor einem der anderen

zum Reichsverwaltungsgericht vereinigten

Reichssonderverwaltungsgerichte oder einem

sonstigen Reichssonderverwaltungsgericht anfechtbar

waren. Der Antrag ist binnen drei

Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu

stellen.

(2) Die Behörde hat, sofern die am Verfahren

beteiligten Parteien nicht klaglos gestellt werden

können, einen neuerlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Die nunmehr zuständige Behörde im Sinne

des Abs. (1) bestimmt sich nach dem Behörden-

Überleitungsgesetz vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 94.

§ 2. (1) Beschwerden, über die das Reichsverwaltungsgericht,

Außensenate Wien, am

27. April 1945 noch nicht entschieden hatte, sind

vom liquidierenden Reichsverwaltungsgericht,

Außensenate Wien, der nach dem Behörden-

Überleitungsgesetz nunmehr in der Sache zuständigen

Behörde bei gleichzeitiger Verständigung

des Beschwerdeführers zurückzustellen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Beschwerdeführers

den (Bescheid aufzuheben und,

sofern die am Verfahren beteiligten Parteien

nicht klaglos gestellt werden können, einen

neuerlichen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist

binnen sechs Wochen nach Verständigung des

Beschwerdeführers von der Zurückstellung der

Beschwerde zu stellen.

(3) In gleicher Weise ist von den nach dem

Behörden-Überleitungsgesetz nunmehr in der

Sache zuständigen Behörden vorzugehen, wenn

Bescheide vor einem der anderen zum Reichsverwaltungsgericht

vereinigten Reichssonderverwaltungsgerichte

oder einem sonstigen Reichssonderverwaltungsgerichte

angefochten wurden

und über die Beschwerden am 27. April 1945

noch nicht entschieden war. In diesem Fall ist

der Antrag des Beschwerdeführers binnen drei

Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu

stellen und mit dem Nachweis der Einbringung

der Beschwerde zu verbinden.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind

sinngemäß auf Anfechtungsentscheidungen sowie

Einspruchsbescheide der Oberfinanzpräsidenten

und auf Rechtsbeschwerden gegen Anfechtungsentscheidungen

nach den §§ 230 und 235

und gegen Einspruchsbescheide nach § 236 der

Reichsabgabenordnung anzuwenden, wobei der

Beschwerdefrist die Frist für die Begründung

der Rechtsbeschwerde nach § 289 der Reichsabgabenordnung

gleichzuhalten ist.

§ 4. Gegen die Versäumung der Frist zur

Antragstellung findet eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nicht statt.

§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf Angelegenheiten, die von der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

sind, keine Anwendung.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →