12. Gesetz: Anwendung der Vorschriften über die öffentlichen Abgaben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Bis zur Schaffung eines österreichischen
Abgabenrechtes sind vorläufig die bisher auf dem
Gebiete der öffentlichen Abgaben in Geltung
gestandenen Vorschriften des deutschen Reichsrechtes
anzuwenden, soweit diese Vorschriften
nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 2. Mit sofortiger Wirkung werden aufgehoben
a) § 1 und § 2, Abs. (3), des Steueranpassungsgesetzes
vom 16. Oktober 1934, Deutsches
R. G. Bl. I S. 925,
b) die in den einzelnen Abgabenvorschriften
enthaltenen Sonderbestimmungen über die
steuerliche Behandlung der Juden, Polen
und Zigeuner,
c) die Vorschriften über die Erhebung der
Sozialausgleichsabgabe.
§ 3. Die Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer
sind vom Monat April 1945 angefangen
und von allen Steuerpflichtigen spätestens am
zehnten Tage nach Ablauf eines jeden Kalendermonats
zu entrichten.
Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer
ist vom Monat April 1945 angefangen
spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines
jeden Kalendermonats abzuführen.
§ 4. Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,
mit Verordnung die in einzelnen Abgabenvorschriften
enthaltenen Bestimmungen, die mit
der Verfassung der demokratischen Republik
Österreich in Widerspruch stehen, aufzuheben
oder abzuändern.
§ 5. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen betraut.