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12_1945 AT

12. Gesetz: Anwendung der Vorschriften über die öffentlichen Abgaben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 12. Gesetz: Anwendung der Vorschriften über die öffentlichen Abgaben.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Bis zur Schaffung eines österreichischen

Abgabenrechtes sind vorläufig die bisher auf dem

Gebiete der öffentlichen Abgaben in Geltung

gestandenen Vorschriften des deutschen Reichsrechtes

anzuwenden, soweit diese Vorschriften

nicht aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 2. Mit sofortiger Wirkung werden aufgehoben

a) § 1 und § 2, Abs. (3), des Steueranpassungsgesetzes

vom 16. Oktober 1934, Deutsches

R. G. Bl. I S. 925,

b) die in den einzelnen Abgabenvorschriften

enthaltenen Sonderbestimmungen über die

steuerliche Behandlung der Juden, Polen

und Zigeuner,

c) die Vorschriften über die Erhebung der

Sozialausgleichsabgabe.

§ 3. Die Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer

sind vom Monat April 1945 angefangen

und von allen Steuerpflichtigen spätestens am

zehnten Tage nach Ablauf eines jeden Kalendermonats

zu entrichten.

Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer

ist vom Monat April 1945 angefangen

spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines

jeden Kalendermonats abzuführen.

§ 4. Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,

mit Verordnung die in einzelnen Abgabenvorschriften

enthaltenen Bestimmungen, die mit

der Verfassung der demokratischen Republik

Österreich in Widerspruch stehen, aufzuheben

oder abzuändern.

§ 5. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

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