129. Bundesgesetz: Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung
von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, wird wie folgt geändert
1. Vor der Überschrift zu § 1 wird die Untergliederung „1. Abschnitt“ eingefügt und die Überschrift mit
der Wortfolge „im Bereich der Dienststellen des Bundes“ ergänzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen der
§§ 1 bis 10“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 5 entfällt die Wortfolge „und internationale Übereinkommen“; in § 5 entfallen
der 2. Absatz und die Absatzbezeichnung „(1)“.
4. Nach § 10 wird folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt
„2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur
sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten
erforderlich sind.
Zuständige Behörde
§ 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem
für die betreffende industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl.
Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.
(2) Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der
Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung
den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen
der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.
(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung
ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“,
„GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55
bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen
Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.
(4) Die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen
Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene nationale
Zertifizierungsbehörde. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission
beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
ist von der Zertifizierungsbehörde der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informa-
tionen der Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
ist dem Antragsteller zu übermitteln.
(5) Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige
Bundesminister (Abs. 1) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes
schriftlich zu informieren.
(6) Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so
obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6)
vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe
gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung
eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, durchzuführen
ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium
für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung
dieser Aufgaben zu betrauen.
Kostenersatzpflicht
§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als
Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten
festgelegt wird. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen,
auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt
wird.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Internationale Übereinkommen
§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen
im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte
Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet
ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.“
5. Die §§ 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung §§ 15 bis 17.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen verordnet
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel
mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
erfüllt.
(2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von
medizinischem Naht- und Organersatzmaterial als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die Prüfung nach Abs. 1 oder
2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung
technische Chemie oder der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder
der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung
Lebensmittel- und Biotechnologie und
b) eine einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen
vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren,
mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als
vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbstständiger nachweist, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die
betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen
nach Z 2a vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen
Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.
(3) Die im Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung
an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten
Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 oder
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit
Medizinprodukten oder
3. Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als
Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002.
(2) Der Befähigungsnachweis zum Handel mit Medizinprodukten wird weiters erbracht
1. durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 erbringen,
2. bei zum Gewerbe der Drogisten befähigten Personen durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung
für Drogisten.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE, im Folgenden
„Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren
anwendbaren Rechtsvorschriften ist, oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet
wurde oder organisiert ist, oder
c) die Regierung einer Vertragspartei,
die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei
gegründet wurde oder organisiert ist;
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a
und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige
Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen
Wert hat;
f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges
Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte,
Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren,
Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den
anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder
organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht,
einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,
Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs-
oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für
Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem
der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer,
Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Vertragspartei in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften
Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert
nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition
getätigt wurde, erfolgt.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte
und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation
einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich
der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung
und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger
günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei tut ihr Möglichstes, um ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich
zu veröffentlichen oder diese in anderer Form öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen,
deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das
Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet.
b) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
c) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
d) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird
in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei
konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet,
von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der
Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der
letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,
einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im
Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung,
Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine
nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates
gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet
durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die
in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss. Die sich daraus ergebenden Zahlungen
werden in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und sind unverzüglich frei transferierbar.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung
zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt
wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte, wie er vom Internationalen Währungsfonds
für den Tag der Zahlung berechnet wird.
(4) Unbeschadet Absatz 1b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen
einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund des GATT 1994 dazu berechtigt ist, den
Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken
oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen
in der Form erfolgen können, wie dies in einem Investitionsabkommen, einer Investitionsgenehmigung
oder einem anderen schriftlichen Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor
oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder festgelegt ist.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung,
Garantie oder eines Versicherungsvertrages nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens für eine
Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt
die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung
aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu
ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten
Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang
wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Artikel 13 ist anwendbar.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren
der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die
neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,
allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so
gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1) Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei
sind freundschaftlich beizulegen. Artikel 13 ist anwendbar.
(2) Kann die Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
zur Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),
das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern
sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei
Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das, sofern die Streitparteien nicht etwas anderes vereinbaren,
auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales
Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird.
(3) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2c 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit
beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet
werden.
(4) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Investitionsstreitigkeit
einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem
internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei
über die Streitigkeit entschieden hat.
(5) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so stimmt die als Gastland
fungierende Vertragspartei zu, nicht die Erschöpfung innerstaatlicher Streitbeilegungsverfahren zu
verlangen.
(6) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen
Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten
behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines
Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(7) Ein gemäß diesem Artikel eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen und den Rechtsvorschriften, auf die sich die Streitparteien einigen. In
Ermangelung einer derartigen Vereinbarung wendet es die Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei sowie die anwendbaren Regeln und Grundsätze des Völkerrechts an.
(8) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den
Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts
geregelt.
(9) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig
und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen, die in
Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-
oder Vergleichsverfahren beigelegt.
(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als 90 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem
Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(3) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Artikel 10 unterworfen hat, kein Verfahren
gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das
Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung
eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
(4) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen
drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende
Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen
werden.
(5) Wird die in Absatz 4 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär des ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen.
(6) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(8) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere
in diesem Artikel enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
des Ständigen Schiedshofs.
(9) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
ihren Begründungen dar. Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
(10) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts
tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung
der Kosten festlegt.
(11) Jede Vertragspartei sorgt für die Einhaltung der auf Grund eines Schiedsurteils auferlegten finanziellen
Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens
vorgenommen wurden oder werden, nicht jedoch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer
Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind bzw. Forderungen im Zusammenhang mit
einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten geregelt wurden.
Artikel 13
Konsultationen
Unbeschadet Artikel 8 und 10 kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Konsultationen
über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen
werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 14
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte
Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Dr. Martin Bartenstein
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Für die Vereinigten Arabischen Emirate
Hamdan Bin Rashid Al Maktoum
Deputy Ruler of Dubai
Minister of Finance and Industry
Protokoll
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgende Erklärungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu
betrachten sind, vereinbart
Im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 1c bedeutet der Begriff Regierung in Bezug auf die Vereinigten Arabischen
Emirate
1. die Bundesregierung,
2. die lokalen Regierungen,
3. Kommunalbehörden,
4. staatliche Stellen,
5. Stiftungen,
6. Fonds,
7. Finanzeinrichtungen wie die Abu Dhabi Investitionsbehörde, die Zentralbank der Vereinigten
Arabischen Emirate, der Abu Dhabi Entwicklungsfonds, die Abu Dhabi Investitionsgesellschaft
und die Internationale Erdölinvestitionsgesellschaft sowie jede sonstige Einrichtung, die direkt
oder indirekt im Eigentum der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate steht.
GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Dr. Martin Bartenstein
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Für die Vereinigten Arabischen Emirate
Hamdan Bin Rashid Al Maktoum
Deputy Ruler of Dubai
Minister of Finance and Industry
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. September 2003 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14
Abs. 1 mit 1. Dezember 2003 in Kraft.