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129_2003 AT

129. Bundesgesetz: Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Änderung des Informationssicherheitsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung

von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, wird wie folgt geändert

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird die Untergliederung „1. Abschnitt“ eingefügt und die Überschrift mit

der Wortfolge „im Bereich der Dienststellen des Bundes“ ergänzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen der

§§ 1 bis 10“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 5 entfällt die Wortfolge „und internationale Übereinkommen“; in § 5 entfallen

der 2. Absatz und die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. Nach § 10 wird folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt

„2. Abschnitt

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur

sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten

erforderlich sind.

Zuständige Behörde

§ 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem

für die betreffende industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl.

Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.

(2) Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der

Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung

den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen

der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.

(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung

ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“,

„GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55

bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen

Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.

(4) Die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen

Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene nationale

Zertifizierungsbehörde. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission

beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung

ist von der Zertifizierungsbehörde der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informa-

tionen der Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung

ist dem Antragsteller zu übermitteln.

(5) Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige

Bundesminister (Abs. 1) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes

schriftlich zu informieren.

(6) Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so

obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6)

vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe

gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung

eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, durchzuführen

ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium

für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung

dieser Aufgaben zu betrauen.

Kostenersatzpflicht

§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als

Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten

festgelegt wird. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen,

auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt

wird.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG

ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen

im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte

Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet

ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.“

5. Die §§ 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung §§ 15 bis 17.

BGBlPdf 129. Verordnung: Medizinprodukteverordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen verordnet

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten,

soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel

mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung

erfüllt.

(2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von

medizinischem Naht- und Organersatzmaterial als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die Prüfung nach Abs. 1 oder

2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung

technische Chemie oder der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder

der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung

Lebensmittel- und Biotechnologie und

b) eine einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen

vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren,

mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als

vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbstständiger nachweist, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die

betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen

nach Z 2a vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen

Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.

(3) Die im Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten

Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 oder

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit

Medizinprodukten oder

3. Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als

Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer

innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002.

(2) Der Befähigungsnachweis zum Handel mit Medizinprodukten wird weiters erbracht

1. durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 erbringen,

2. bei zum Gewerbe der Drogisten befähigten Personen durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung

für Drogisten.

BGBlPdf 129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE, im Folgenden

„Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren

anwendbaren Rechtsvorschriften ist, oder

b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet

wurde oder organisiert ist, oder

c) die Regierung einer Vertragspartei,

die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle

eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei

gegründet wurde oder organisiert ist;

b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a

und daraus abgeleitete Rechte;

c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete

Rechte;

d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige

Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen

Tätigkeit nachzugehen;

e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen

Wert hat;

f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges

Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte,

Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren,

Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen

Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den

anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder

organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht,

einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,

Joint Ventures oder Vereinigungen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere

Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs-

oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für

Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem

der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer,

Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Vertragspartei in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften

Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert

nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung

mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition

getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte

und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die

Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation

einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich

der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung

und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger

günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer

Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei tut ihr Möglichstes, um ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale

Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich

zu veröffentlichen oder diese in anderer Form öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei

auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen,

deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und

Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen

zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt

noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das

Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen

a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in

Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet.

b) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung

zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

c) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der

Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf

Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

d) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird

in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei

konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet,

von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der

Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der

letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,

einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im

Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung,

Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine

nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates

gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet

durch

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die

in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss. Die sich daraus ergebenden Zahlungen

werden in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und sind unverzüglich frei transferierbar.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition

eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei

transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit

einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung

zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt

wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte, wie er vom Internationalen Währungsfonds

für den Tag der Zahlung berechnet wird.

(4) Unbeschadet Absatz 1b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen

einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund des GATT 1994 dazu berechtigt ist, den

Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken

oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen

in der Form erfolgen können, wie dies in einem Investitionsabkommen, einer Investitionsgenehmigung

oder einem anderen schriftlichen Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor

oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder festgelegt ist.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung,

Garantie oder eines Versicherungsvertrages nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens für eine

Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt

die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung

aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu

ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten

Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang

wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Artikel 13 ist anwendbar.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren

der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die

neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,

allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen

Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei

sind freundschaftlich beizulegen. Artikel 13 ist anwendbar.

(2) Kann die Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise

zur Entscheidung unterbreiten

a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),

das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen

Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern

sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei

Mitglied der ICSID Konvention sind;

ii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das, sofern die Streitparteien nicht etwas anderes vereinbaren,

auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales

Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird.

(3) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2c 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit

beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet

werden.

(4) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Investitionsstreitigkeit

einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem

internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei

über die Streitigkeit entschieden hat.

(5) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so stimmt die als Gastland

fungierende Vertragspartei zu, nicht die Erschöpfung innerstaatlicher Streitbeilegungsverfahren zu

verlangen.

(6) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen

Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten

behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines

Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

(7) Ein gemäß diesem Artikel eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen und den Rechtsvorschriften, auf die sich die Streitparteien einigen. In

Ermangelung einer derartigen Vereinbarung wendet es die Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten

Vertragspartei sowie die anwendbaren Regeln und Grundsätze des Völkerrechts an.

(8) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den

Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts

geregelt.

(9) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig

und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen, die in

Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-

oder Vergleichsverfahren beigelegt.

(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens nicht früher als 90 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem

Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(3) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten

eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Artikel 10 unterworfen hat, kein Verfahren

gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das

Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung

eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

(4) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach

Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen

drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende

Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen

werden.

(5) Wird die in Absatz 4 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung

einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär des ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen.

(6) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(8) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere

in diesem Artikel enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren

des Ständigen Schiedshofs.

(9) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt

ihren Begründungen dar. Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

(10) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts

tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung

der Kosten festlegt.

(11) Jede Vertragspartei sorgt für die Einhaltung der auf Grund eines Schiedsurteils auferlegten finanziellen

Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens

vorgenommen wurden oder werden, nicht jedoch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer

Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind bzw. Forderungen im Zusammenhang mit

einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten geregelt wurden.

Artikel 13

Konsultationen

Unbeschadet Artikel 8 und 10 kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Konsultationen

über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen

werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 14

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte

Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer

Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Vereinigten Arabischen Emirate

Hamdan Bin Rashid Al Maktoum

Deputy Ruler of Dubai

Minister of Finance and Industry

Protokoll

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den

Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgende Erklärungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu

betrachten sind, vereinbart

Im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 1c bedeutet der Begriff Regierung in Bezug auf die Vereinigten Arabischen

Emirate

1. die Bundesregierung,

2. die lokalen Regierungen,

3. Kommunalbehörden,

4. staatliche Stellen,

5. Stiftungen,

6. Fonds,

7. Finanzeinrichtungen wie die Abu Dhabi Investitionsbehörde, die Zentralbank der Vereinigten

Arabischen Emirate, der Abu Dhabi Entwicklungsfonds, die Abu Dhabi Investitionsgesellschaft

und die Internationale Erdölinvestitionsgesellschaft sowie jede sonstige Einrichtung, die direkt

oder indirekt im Eigentum der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate steht.

GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer

Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Vereinigten Arabischen Emirate

Hamdan Bin Rashid Al Maktoum

Deputy Ruler of Dubai

Minister of Finance and Industry

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. September 2003 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14

Abs. 1 mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

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