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129_2002 AT

129. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF

BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt nach der Wortfolge „§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger

(Probeführerschein)“ die Wortfolge

„§ 4a Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines

§ 4b Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

§ 4c Zweite Ausbildungsphase – Verfahren“ eingefügt.

2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c samt Überschrift eingefügt

„Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines

§ 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen

des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb

des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben

haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen

EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz)

nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische

Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz

ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur

Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung

des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

2. ein Fahrsicherheitstraining, das

3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet

gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten.

Die Perfektionsfahrt umfasst

1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch

wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen.

Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt

1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

2. Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.

Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung

der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission,

bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen

zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Entscheidungen

der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entsprechenden

Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer

durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung

von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb

von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung

über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben

ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat

unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat

die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu

entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das

Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist unter der Leitung eines besonders ausgebildeten

Psychologen durchzuführen.

Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an

einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung

sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der

Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für

die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die

Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen

1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an

einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung

sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für

die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A hat ein

Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten

ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach

Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall,

dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung

für die Klasse B ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren

Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;

2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen

Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

3. die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission;

4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sowie die persönlichen

Voraussetzungen zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und

5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.

Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen

der zweiten Ausbildungsphase im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer

eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining

und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining

durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von

der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten

Vereine an das Zentrale Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der

Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A)

nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung

der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier

Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung

der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden

die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen

absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen.

Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer

der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren

vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit

seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr

zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase

nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits

im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.“

3. § 22 Abs. 7 zweiter Satz lautet

„Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein

sowie den Bestimmungen der §§ 4a bis 4c über die zweite Ausbildungsphase.“

4. § 24 Abs. 3 sechster Satz lautet

„Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder

wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei

diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung

zu entziehen.“

5. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende

lit. c angefügt

„c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten,

Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c

Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung

dieser Maßnahme berechtigt ist;“

6. In § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten der §§ 4a bis

4c in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen

Rechtslage zu behandeln.“

7. In § 43 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 4a bis 4c, § 22 Abs. 7, § 24 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 8 in der Fassung

BGBl. I Nr. 129/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 4a bis 4c in der

Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 129/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft

treten.“

BGBlPdf 129. Verordnung: Verordnung zu § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Auf Grund des § 6b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 idF des BGBl. I Nr. 142/2000 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 554/1994, idF des BGBl. II

Nr. 22/2001 wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit,

zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das

Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen

für Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.“

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b

Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn

– das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von

Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,

– zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben,

deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,

– diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht

und

– höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze

des § 4 Abs. 1 überschreiten.

§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer

Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem

Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem

jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2

genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 eingegangen hat.“

4. Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung dieser Verordnung sind ab der Veranlagung für

das Jahr 2001 anzuwenden.

BGBlPdf 129. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats

(Übersetzung)

Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats

Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2001 vorsieht, dass Änderungen der Artikel 23 bis

35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung

mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der

Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten,

beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat durch die am 20. März 2002 erfolgte Annahme der Entschließung

(2002) 5, die die Zahl der Vertreter von Bosnien und Herzegowina in der Beratenden Versammlung

festsetzt, die Änderung zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben

wird;

2. Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 22. Jänner 2002 genehmigt [Stellungnahme

Nr. 234 (2002)];

3. Nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarats genehmigt worden ist, tritt sie mit

24. April 2002, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen

der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen

Albanien................................................... 4

Andorra.................................................... 2

Österreich................................................. 6

Belgien..................................................... 7

Bosnien und Herzegowina....................... 5

Bulgarien.................................................. 6

Kroatien................................................... 5

Zypern...................................................... 3

Tschechische Republik ............................ 7

Dänemark................................................. 5

Estland..................................................... 3

Finnland................................................... 5

Frankreich................................................ 18

Georgien.................................................. 5

Deutschland ............................................. 18

Griechenland............................................ 7

Ungarn..................................................... 7

Island....................................................... 3

Irland........................................................ 4

Italien....................................................... 18

Lettland.................................................... 3

Liechtenstein............................................ 2

Litauen..................................................... 4

Luxemburg............................................... 3

Malta........................................................ 3

Moldova................................................... 5

Niederlande.............................................. 7

Norwegen................................................. 5

Polen........................................................ 12

Portugal.................................................... 7

Rumänien................................................. 10

Russische Föderation............................... 18

San Marino............................................... 2

Slowakei.................................................. 5

Slowenien................................................ 3

Spanien .................................................... 12

Schweden................................................. 6

Schweiz.................................................... 6

„die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien“........................ 3

Türkei....................................................... 12

Ukraine .................................................... 12

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und

Nordirland............................................ 18“

Geschehen zu Straßburg, am 24. April 2002.

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