129. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz),
BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998,
wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister/in für
soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt
„(2a) Eine/ein weitere/er Bedienstete/r des Bundes ist auf dieselbe Weise mit der Stellvertretung für
die/den mit dem Vorsitz betraute/n Bedienstete/n des Bundes zu betrauen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert
a) Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „mit Ausnahme der/des
mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters“
eingefügt.
b) Nach dem Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
(Verfassungsbestimmung)
„(1a) Die/der Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in sind in Ausübung ihrer Tätigkeit
selbstständig und unabhängig. Der/dem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in stehen unter
Fortzahlung ihrer/seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu;
die Inanspruchnahme ist der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(1b) Die Leiter/innen der Dienststellen dürfen der/den Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreter/in
in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht beschränken und sie/ihn aus diesem Grund auch nicht
benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn
kein Nachteil erwachsen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleitung
der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem Stellvertreter/in die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
auf den Gebieten des Gleichbehandlungsrechts zu ermöglichen.“
c) § 10b Abs. 2 lautet
„(2) Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden
der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die
Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“
Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für
Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden
Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1999 mit insgesamt 17417489,07 S festgesetzt.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
(BGBl. Nr. 517/1975 idF BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 82/2000) hinterlegt
Staaten: Datum des Inkrafttretens
gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b
Bulgarien 27. November 2001
Mexiko 26. Oktober 2001
Mongolei 16. März 2002
Slowenien 10. Mai 2002