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129_2001 AT

129. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz),

BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998,

wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister/in für

soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt

„(2a) Eine/ein weitere/er Bedienstete/r des Bundes ist auf dieselbe Weise mit der Stellvertretung für

die/den mit dem Vorsitz betraute/n Bedienstete/n des Bundes zu betrauen.“

4. § 10 wird wie folgt geändert

a) Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „mit Ausnahme der/des

mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters“

eingefügt.

b) Nach dem Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt

(Verfassungsbestimmung)

„(1a) Die/der Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in sind in Ausübung ihrer Tätigkeit

selbstständig und unabhängig. Der/dem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in stehen unter

Fortzahlung ihrer/seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu;

die Inanspruchnahme ist der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(1b) Die Leiter/innen der Dienststellen dürfen der/den Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreter/in

in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht beschränken und sie/ihn aus diesem Grund auch nicht

benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn

kein Nachteil erwachsen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleitung

der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem Stellvertreter/in die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

auf den Gebieten des Gleichbehandlungsrechts zu ermöglichen.“

c) § 10b Abs. 2 lautet

„(2) Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden

der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die

Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

BGBlPdf 129. Verordnung: Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 1999

Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für

Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden

Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1999 mit insgesamt 17417489,07 S festgesetzt.

BGBlPdf 129. Kundmachung: Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation

(BGBl. Nr. 517/1975 idF BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 82/2000) hinterlegt

Staaten: Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b

Bulgarien 27. November 2001

Mexiko 26. Oktober 2001

Mongolei 16. März 2002

Slowenien 10. Mai 2002

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