129. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 idF BGBl. I
Nr. 26/2000 wird wie folgt geändert
1. In Abschnitt III wird in § 12 folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) § 2 Abs. 4 gilt in den Jahren 2001 und 2002 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für
internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern
34 vH beträgt.“
2. In § 12 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung 3 bis 5; folgender Abs. 6 wird angefügt
„(6) § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I Nr. 63/1998
wird verordnet
Die Liste der in § 10 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I Nr. 63/1998
genannten Rechtsvorschriften wird um folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der Europäischen
Gemeinschaften ergänzt
Verordnung (EG) Nr. 50/2000 vom 10. Jänner 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte
Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 2000).
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 4. April 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2000)
hinterlegt.