129. Bundesgesetz: Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Aufgaben des auswärtigen Dienstes
§ 1. Aufgaben des auswärtigen Dienstes
2. Abschnitt
Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
§ 2. Generalsekretär
§ 3. Generalinspektor
§ 4. Leiter einer Dienststelle im Ausland
§ 5. Kanzler einer Dienststelle im Ausland
§ 6. Honorarfunktionäre
§ 7. Telekommunikation und Kurierdienst
§ 8. Verwaltung von Liegenschaften im Ausland
§ 9. Vorsorge für Krisen im Ausland
§ 10. Personal des auswärtigen Dienstes
§ 11. Aufnahme oder Übernahme eines Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst
§ 12. Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses
§ 13. Auswahlverfahren („Préalable“)
§ 14. Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission
§ 15. Mobilität und Rotation
§ 16. Versetzung
§ 17. Dienstzuteilung
§ 18. Besondere Dienstpflichten im Ausland
§ 19. Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland
§ 20. Öffentliche Erklärungen
§ 21. Dienstpläne der Dienststellen im Ausland
§ 22. Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland
§ 23. Absentierung vom Dienstort im Ausland
§ 24. Nebenbeschäftigung im Ausland
§ 25. Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland
§ 26. Besondere Meldepflichten
§ 27. Fremdsprachenausbildung
§ 28. Berufsbegleitende Fortbildung
§ 29. Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung
§ 30. Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 31. Durchführungsbestimmungen
§ 32. Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 33. Inkrafttreten
§ 34. Vollziehung
1. Abschnitt
Aufgaben des auswärtigen Dienstes
§ 1. (1) Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der
unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen
Geschäfte zu besorgen hat.
(2) In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986,
BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das
Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen
Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.
2. Abschnitt
Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
Generalsekretär
§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten
oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für „Zentrale Angelegenheiten“ im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär
für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.
(2) Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten ist unbeschadet seiner Stellung als Leiter
der Sektion „Zentrale Angelegenheiten“ auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium
nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).
Generalinspektor
§ 3. (1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine unmittelbar dem Generalsekretär
für auswärtige Angelegenheiten unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung
der Inneren Revision sowie der laufenden Überprüfung der gesetzmäßigen, zweckmäßigen,
wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes im gesamten Ressort zu
betrauen.
(2) Mit der Leitung dieser Organisationseinheit ist ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter
des höheren Dienstes als Generalinspektor zu betrauen, dem gegenüber alle im Bereich des auswärtigen
Dienstes verwendeten Bediensteten sowie auch alle österreichischen Honorarfunktionäre zur Auskunfterteilung
über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind, verpflichtet
sind.
Leiter einer Dienststelle im Ausland
§ 4. (1) Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren
Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt
1. Botschaften,
2. Gesandtschaften,
3. Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen
Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
4. Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
5. Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
6. Generalkonsulate und
7. Konsulate.
(2) Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen
sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit
nicht Abs. 3 anderes bestimmt.
(3) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit
der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick
auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte
vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5
angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.
Kanzler einer Dienststelle im Ausland
§ 5. (1) In der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland ist jeweils ein Arbeitsplatz
vorzusehen, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-
technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist. Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes ist
unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen und hat neben seinem Amtstitel oder seiner
Verwendungsbezeichnung die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ (allenfalls mit einem die betreffende
Dienststelle bezeichnenden Zusatz) zu führen.
(2) Soweit die betreffende Dienststelle auch konsularische Aufgaben zu besorgen hat, ohne daß ihre
Geschäftseinteilung deren Wahrnehmung durch eine mit Genehmigung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten hierfür eingerichtete Konsularabteilung vorsieht, ist der Kanzler auch mit der
zusammenfassenden Behandlung dieser Angelegenheiten zu betrauen.
(3) Als Kanzler dürfen nur Beamte oder Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes verwendet
werden, die zuvor ihre diesbezügliche Eignung durch eine mindestens sechsmonatige Dienstverwendung
im administrativ-technischen Bereich an einer österreichischen Dienststelle im Ausland nachgewiesen
haben.
(4) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Fachdienstes mit der
Wahrnehmung des für den Kanzler vorgesehenen Arbeitsplatzes einer Dienststelle im Ausland betraut
werden, wenn
1. kein geeigneter Bediensteter nach Abs. 3 zur Verfügung steht und
2. der betreffende Bedienstete seine Eignung für diese Verwendung im Ausland zuvor durch eine
mehrjährige erfolgreiche Dienstleistung im Ausland und den Erwerb entsprechender Fremdsprachenkenntnisse
nachgewiesen hat.
Honorarfunktionäre
§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des auswärtigen Dienstes können auch nicht in einem
Dienstverhältnis zum Bund stehende geeignete Personen als Honorarfunktionäre gemäß dem Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, oder nach analogen zwischenstaatlichen
Abkommen (Konsularverträge) betraut werden. Ihre Bestellung hat durch Bestallungsvertrag
zu erfolgen. Bestallungsverträge bedürfen der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung
und sind nur so lange rechtswirksam, solange der betreffende Funktionär vom Bundespräsidenten als
Honorargeneralkonsul, Honorarkonsul, Honorarvizekonsul oder Honorarkonsularagent bestellt ist und die
Zustimmung des Empfangsstaates zur Ausübung dieser Honorarfunktion besitzt. Empfangsstaat ist jeweils
der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Honorarfunktion auszuüben ist. Die Honorarfunktionäre
haben ihre Funktion ehrenamtlich auszuüben und das erforderliche Hilfspersonal sowie die für ihre
amtliche Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten sowie Betriebsmittel grundsätzlich selbst und unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die nach Abs. 1 bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen
betraut werden.
Telekommunikation und Kurierdienst
§ 7. Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekommunikationseinrichtungen
(einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostverbindungen
(diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.
Verwaltung von Liegenschaften im Ausland
§ 8. Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie
nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter
Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.
Vorsorge für Krisen im Ausland
§ 9. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für
den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige
zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende
1. kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
2. Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
3. unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete
Drohungen,
4. Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
5. allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.
Personal des auswärtigen Dienstes
§ 10. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im
Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der diesem nachgeordneten
Dienststellen.
(2) Ortskräfte sind die für die ausschließliche Verwendung an einem bestimmten Dienstort im
Ausland aufgenommenen Personen. In dem mit Ortskräften abzuschließenden Dienstvertrag ist zu
vereinbaren, daß auf das Dienstverhältnis die am Dienstort geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden
sind. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften oder von Teilen davon kann die Anwendung der
jeweiligen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart werden.
Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst
§ 11. (1) In den auswärtigen Dienst dürfen nur Personen aufgenommen oder aus einem anderen
Bundesdienstverhältnis übernommen werden, die allen gemäß Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 für die
jeweils in Betracht kommende Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernissen
entsprechen.
(2) Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst haben vor der Zulassung zum
Auswahlverfahren nach § 13 die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.16
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nachzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 haben Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst für
Verwendungen auf dem Gebiet
1. des Bauwesens,
2. des Bibliothekswesens,
3. der Informatik oder
4. der Telekommunikation
vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst neben dem erfolgreichen Abschluß
einer facheinschlägigen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 auch eine mindestens
sechsmonatige berufliche Praxis auf dem betreffenden Gebiet nachzuweisen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Personen anzuwenden, die für einen befristeten Einsatz gemäß
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und
Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, aufgenommen werden.
Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses
§ 12. (1) Beamte des auswärtigen Dienstes sind im Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses
(§ 10 BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht
über den provisorischen Beamten (§ 90 BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine
dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufgewiesen
hat.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86, ist bei seiner Aufnahme in den auswärtigen Dienst zunächst auf höchstens fünf Jahre zu
befristen. Während dieses befristeten Dienstverhältnisses ist der Vertragsbedienstete mindestens sechs
Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf
mit dem Vertragsbediensteten nur dann eingegangen werden, wenn er den im Hinblick auf seine
dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während der Verwendung im Ausland aufweist.
(3) Die Übernahme eines Beamten oder Vertragsbediensteten aus einem anderen Ressort in den
auswärtigen Dienst darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte oder Vertragsbedienstete nach erfolgreicher
Absolvierung des jeweils für seine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen
Auswahlverfahrens gemäß § 13 mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland verwendet
wurde und während dieser Verwendung den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden
Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten ist die Zeit einer erfolgreichen Dienstleistung
bei einer internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der die Republik
Österreich angehört, auf die Zeit der Verwendung an einer Dienststelle im Ausland gemäß Abs. 1 bis 3
anzurechnen.
Auswahlverfahren („Préalable“)
§ 13. (1) Vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist die persönliche und fachliche
Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen
Auswahlverfahren festzustellen.
(2) Die Auswahlverfahren für die einzelnen Verwendungen sind durch vom Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten hierzu bestellte Auswahl-Kommissionen durchzuführen, die aus mindestens
drei und höchstens sieben Mitgliedern sowie aus den erforderlichen Ersatzmitgliedern bestehen. Das Auswahlverfahren
für den Fachdienst ist von der Auswahl-Kommission für den qualifizierten mittleren Dienst
durchzuführen. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat durch Verordnung Näheres zu
bestimmen.
(3) Wird ein bereits dem auswärtigen Dienst angehörender Bediensteter in eine höhere Entlohnungs-
oder Verwendungsgruppe überstellt, ohne daß er das für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe
vorgeschriebene Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat, ist er ausschließlich auf Arbeitsplätzen zu
verwenden, für die er die erforderliche Eignung schon vor der Überstellung durch eine mindestens
sechsmonatige Probeverwendung nachgewiesen hat. Absolviert ein solcher Bediensteter des auswärtigen
Dienstes das für die neue Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren mit
Erfolg, kann er auf jedem für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz
des auswärtigen Dienstes verwendet werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die für einen befristeten Einsatz nach dem KSE-BVG aufgenommenen
Personen nicht anzuwenden.
Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission
§ 14. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren
gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung
auf vier Jahre zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende und das für diesen bestellte Ersatzmitglied jeder nach Abs. 1 bestellten
Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes sein, die bereits mehrjährig an
österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet worden sind.
(3) Die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der für die Feststellung der Eignung für die
Verwendung im höheren auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des
höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sein.
(4) Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im gehobenen auswärtigen Dienst
bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest zwei Bedienstete des höheren Dienstes als Stellvertreter
des Vorsitzenden und zumindest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes als weitere Mitglieder
anzugehören. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden müssen dem höheren Dienst,
die Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst angehören.
(5) Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Fachdienst und für die Verwendung
im qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest
zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten als Stellvertreter des Vorsitzenden anzugehören. Als weiteres Mitglied dieser Kommission
ist ein dazu besonders geeigneter Bediensteter des Fachdienstes zu bestellen. Die Ersatzmitglieder für
die Stellvertreter des Vorsitzenden dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst und das Ersatzmitglied
für deren weiteres Mitglied muß dem Fachdienst angehören.
(6) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahl-Kommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung
vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(7) Mitglieder der Auswahl-Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,
wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als
Kommissionsmitglied eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder
zusätzliche Kosten verbunden wären,
4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Auswahlverfahren nicht teilgenommen haben oder
5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(8) Die Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(9) Scheidet ein Mitglied aus der Auswahl-Kommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig,
die Auswahl-Kommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer
zu bestellen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Auswahl-Kommission sind in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig.
(11) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat in der gemäß § 13 Abs. 2 zu erlassenden
Verordnung Näheres zu bestimmen.
Mobilität und Rotation
§ 15. Die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes
zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) hat nach den dienstlichen Erfordernissen
und unter Bedachtnahme auf ihre nach Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätze in
insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip).
Versetzung
§ 16. (1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Inland in
das Ausland oder im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Übersiedlungsfrist von mindestens zwei
Monaten einzuräumen. Eine kürzere Übersiedlungsfrist darf nur aus schwerwiegenden dienstlichen
Gründen oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.
(2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist
1. der zu besetzende Arbeitsplatz ressortintern auszuschreiben, sofern nicht gesetzlich dessen öffentliche
Ausschreibung vorgeschrieben ist, und überdies
2. der für die Versetzung an diesen Arbeitsplatz vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle im
Ausland und die voraussichtliche Dauer der Verwendung an dieser Dienststelle zu enthalten.
(4) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Ausland ins
Inland (Einberufung) in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekanntzugeben
sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Eine Übersiedlungsfrist von weniger
als zwei Wochen darf nur im Falle einer Evakuierung, einer Ausweisung (Persona non grata-Erklärung)
oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.
Dienstzuteilung
§ 17. (1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich ihrer Dienstzuteilung an eine
Dienststelle im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum
Dienstantritt an dieser Dienststelle einzuräumen. Eine kürzere Frist darf nur mit Zustimmung des Bediensteten
sowie dann festgesetzt werden, wenn unaufschiebbare dienstliche Aufgaben auf andere Weise nicht
besorgt werden können.
(2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist der für die Dienstzuteilung vorgesehene Bedienstete
nachweislich zu hören.
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle und
die voraussichtliche Dauer dieser Zuweisung zu enthalten.
(4) Überschreitet die Dauer der Dienstzuteilung zum selben Dienstort im Ausland ein Jahr, gilt der
zugeteilte Bedienstete mit Ablauf dieses Jahres als an die Dienststelle versetzt, an der er dort zu diesem
Zeitpunkt verwendet wird.
Besondere Dienstpflichten im Ausland
§ 18. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind verpflichtet, auch außerhalb der im jeweiligen
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden aus eigenem den Dienst zur Besorgung unaufschiebbarer
dienstlicher Aufgaben aufzunehmen. Unaufschiebbare Aufgaben sind insbesondere
1. die Leistung von konsularischem Schutz und Beistand für die im Amtsgebiet aufhältigen österreichischen
Staatsbürger – gegebenenfalls auch für andere EU-Bürger – bei Gefahr im Verzug
und
2. die Einholung und Erteilung von aus dienstlichen Gründen dringend erforderlichen Informationen
über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat oder über Konsularfälle gemäß Z 1.
(2) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, soweit sie eine diplomatische oder konsularische
Funktion ausüben, zum Zweck der notwendigen Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates
auch außerhalb der Dienststunden an – im Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Ausland stehenden –
gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben – unbeschadet ihrer Pflicht, an ihrem ausländischen
Dienstort zu wohnen – im Falle ihrer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu
sorgen.
Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland
§ 19. (1) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat über Entwicklungen im Amtsgebiet, die
Vorsorgemaßnahmen gemäß § 9 erforderlich machen können, unverzüglich dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten zu berichten und dessen Weisungen einzuholen. Bei Gefahr im Verzug ist er
verpflichtet, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bediensteten und ihrer
Familienangehörigen sowie des Eigentums der Republik Österreich unbedingt erforderlichen Maßnahmen
im notwendigen Umfang selbständig zu treffen. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ist über solche Maßnahmen möglichst unverzüglich Meldung zu erstatten.
(2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat jeden ihm bekannt gewordenen begründeten
Verdacht einer nach österreichischem Recht von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung eines
1. Bediensteten,
2. österreichischen Honorarfunktionärs oder
3. sonstigen österreichischen Staatsbürgers, soweit der vermutliche Tatort im Amtsbereich der
betreffenden Dienststelle liegt,
unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu melden.
Öffentliche Erklärungen
§ 20. Bedienstete des auswärtigen Dienstes und österreichische Honorarfunktionäre, die nicht als
Privatperson, sondern in ihrer amtlichen Eigenschaft oder offenkundig im Zusammenhang mit ihrer im
auswärtigen Dienst ausgeübten Funktion öffentliche Erklärungen abgeben, an Diskussionsveranstaltungen
teilnehmen, Vorträge halten, Interviews geben oder Aufsätze, Artikel, Leserbriefe und dergleichen veröffentlichen,
haben dabei die ihnen erteilten Dienstinstruktionen zu beachten.
Dienstpläne der Dienststellen im Ausland
§ 21. Bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden einer Dienststelle im Ausland
und deren Aufteilung auf die Tage der Woche sind auch die klimatischen Verhältnisse und allfällige
andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu
berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (§ 48 BDG 1979) bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland
§ 22. (1) Zwecks Sicherstellung der Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland auch außerhalb der
im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ist jeweils ein Bediensteter österreichischer
Staatsbürgerschaft der Dienststelle (soweit sie nicht von einem Honorarfunktionär geleitet wird)
anzuweisen, seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit
unaufschiebbare dienstliche Aufgaben (§ 18 Abs. 1) wahrnehmen kann (Rufbereitschaft). Die
Dienststellenleiter haben sich auch selbst für diese Rufbereitschaft einzuteilen und eine möglichst
gleichmäßige Heranziehung aller hierfür in Betracht kommenden Bediensteten zu gewährleisten.
(2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse am Dienstort im Ausland erfordern, hat der Dienststellenleiter
einen geeigneten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wohnungsbereitschaft (§ 50
Abs. 2 BDG 1979) oder zur Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG 1979) einzuteilen. Während einer
derartigen Bereitschaft darf der Bedienstete die Wohnung oder die Dienststelle nur zur Wahrnehmung
unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben verlassen. Er hat hierüber ehestmöglich den Dienststellenleiter
(Stellvertreter) zu verständigen. Über dessen Anordnung oder im Falle seiner Nichterreichbarkeit innerhalb
angemessener Zeit hat der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Bedienstete unmittelbar das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten (Bereitschaftsdienst) über seine vorübergehende Abwesenheit
in Kenntnis zu setzen.
Absentierung vom Dienstort im Ausland
§ 23. (1) Jedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland
verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 – der
Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecks
1. Urlaubsverbrauchs,
2. Kuraufenthalts,
3. medizinischer Versorgung (§ 29) oder
4. Durchführung einer Dienstreise.
(2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im
jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Genehmigung
nach Abs. 1 ermächtigt, soweit
1. er dadurch den Amtsbereich seiner Dienststelle nicht verläßt,
2. sein Stellvertreter sich während der Absentierung am Dienstort aufhält,
3. die Absentierung ununterbrochen nicht länger als drei Arbeitstage dauert,
4. er nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,
5. seine Rückkehr an den Dienstort binnen zwölf Stunden möglich ist,
6. er sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar
halten wird und
7. die Absentierung aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle
fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 –
mit Ausnahme der Z 2 – vorliegen.
(4) Der Bedienstete einer Dienststelle im Ausland bedarf keiner Genehmigung zu einer Absentierung
außerhalb der Dienststunden seiner Dienststelle, soweit er
1. nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,
2. binnen zwölf Stunden an seinen Dienstort zurückkehren kann und
3. sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar
halten wird.
(5) Die gleichzeitige Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters vom Dienstort
im Ausland bedarf jedenfalls einer Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Nebenbeschäftigung im Ausland
§ 24. Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Nebenbeschäftigung
(§ 56 BDG 1979) zu melden, auch wenn diese nicht die Schaffung von nennenswerten
Einkünften bezweckt.
Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland
§ 25. Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit
eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.
Besondere Meldepflichten
§ 26. (1) Die im auswärtigen Dienst verwendeten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft
haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu melden
1. Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit einer Einrichtung der Republik Österreich, ihrer
Organe oder ihrer Staatsbürger oder für Leben und Gesundheit von Bediensteten, deren Familienangehörigen
oder von Honorarfunktionären darstellen könnten,
2. Schäden, die
a) an einer vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützten oder von einer
Dienststelle im Ausland verwalteten Liegenschaft oder Wohnung oder an diesen Dienststellen
überlassenen Inventar oder Bargeldbestand eingetreten sind oder
b) einem Bediensteten bei Ausübung des Dienstes oder einem Bediensteten bzw. einem Familienangehörigen
infolge eines im § 9 angeführten Ereignisses erwachsen sind, und
3. Tatsachen, die der weiteren oder einer künftigen Verwendung des Bediensteten an bestimmten
Dienstorten im Ausland entgegenstehen könnten, wie beispielsweise den Verlust der Tropentauglichkeit
oder eine durch schwere Krankheit oder einen Unfall eingetretene schwerwiegende
und dauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder der Gesundheit eines Familienangehörigen.
(2) Österreichische Honorarfunktionäre haben ihrer vorgesetzten Dienststelle unverzüglich zu
melden
1. Umstände gemäß Abs. 1 Z 1,
2. die Beschädigung oder den Verlust eines ihnen aus Bundesmitteln beigestellten Gegenstandes,
insbesondere von Amtssiegeln, streng verrechenbaren amtlichen Drucksorten, Amtsschildern und
anderen Amtsbehelfen, sowie den Verlust von Amtsgeldern,
3. jede schwerwiegende oder dauernde Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die der weiteren
ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben entgegenstehen könnte, und
4. das beabsichtigte Verlassen jenes Ortes, an dem ihre Dienststelle ihren Sitz hat, soweit dadurch
die Wahrnehmung der ihrer Dienststelle obliegenden Aufgaben während deren Amtsstunden
voraussichtlich an mehr als drei aufeinanderfolgenden Amtstagen entfällt.
Fremdsprachenausbildung
§ 27. Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, die
für die jeweilige Verwendung notwendige Fremdsprachenausbildung zu absolvieren. Zur Teilnahme an
der Fremdsprachenausbildung können auf Antrag des Bediensteten auch Familienangehörige zugelassen
werden, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bund.
Berufsbegleitende Fortbildung
§ 28. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern,
– ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen
zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte
sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der
Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.
Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung
§ 29. Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung
der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen
Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß § 79 BDG 1979 oder § 24a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu gewähren,
wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für
einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß § 35c Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird.
Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland
§ 30. Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter
im Interesse des Familienzusammenhalts die
1. Anmietung einer angemessenen Wohnung,
2. Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder
sonstigen Ausbildungsplatzes und
3. Bemühungen des Ehegatten dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und
der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Durchführungsbestimmungen
§ 31. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit
dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe wie Beamter, Bediensteter, Dienststellenleiter
und dergleichen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen; das heißt, die
betreffenden Bestimmungen sind geschlechtsneutral auf alle Personen anzuwenden, auf die jeweils alle
normierten Voraussetzungen unbeschadet des Geschlechts zutreffen.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 10 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
betraut.
Auf Grund des § 37 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
wird verordnet
§ 1. Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der nicht in der Giftliste (§ 36 ChemG 1996)
enthalten ist, als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr
setzt, hat diesen Stoff bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundeskanzleramt
zur Aufnahme in die Giftliste schriftlich zu melden.
§ 2. (1) Für die Meldung gemäß § 1 sind dem Bundeskanzleramt folgende Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) vorzulegen
1. Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen, Name (Firma) und Anschrift des Herstellers.
2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben der Reinheit
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied
Chemistry (IUPAC);
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnung nach der Internationale Organization for Standardization (ISO);
c) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt, und die EG-Nummer
(EINECS- oder ELINCS-Nummer);
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;
e) Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Massenanteilen, und Art und
Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur
bekannten Verunreinigungen;
f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
g) Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes sowie Angaben über die folgenden physikalisch-
chemischen Eigenschaften: Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck, Dichte, Wasserlöslichkeit,
Fettlöslichkeit und der Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/Wasser);
h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind;
i) Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach lit. e bis h
anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angaben und Vorlage der entsprechenden
wissenschaftlichen Literatur.
3. Angabe der Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 oder 7 ChemG 1996 einschließlich Hinweise auf
besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
4. Angabe der voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten in offenen oder geschlossenen
Systemen.
5. Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, der Lagerung und dem
Transport des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über innerbetriebliche und außerbetriebliche
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personenschäden bei unbeabsichtigter Verbreitung
des Stoffes.
6. Angaben über Sofortmaßnahmen bei Vergiftungen, wie zB Antidote und Gegenmaßnahmen,
insbesondere Maßnahmen der Ersten Hilfe und sonstige Behandlungsempfehlungen.
7. Angaben über die Arten der für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung des Stoffes,
insbesondere Angaben des Materials und dessen erforderlicher mechanischer, thermischer und
chemischer Beständigkeit. Ist die Verpackung mit der nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
zulässigen Verpackung ident, so genügt die Angabe der konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung,
der die Verpackung entspricht.
8. Angaben und Prüfnachweise zur Beurteilung des Grades und der Art der Giftigkeit des Stoffes
a) Angaben und Prüfnachweise zur akuten Toxizität an der Ratte auf oralem und einem weiteren
Verabreichungsweg (dermal bzw. inhalativ; für den dermalen Verabreichungsweg: an der
Ratte oder am Kaninchen), sofern dies durch die Verwendungszwecke bzw. -arten oder durch
die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten
sind Angaben und Prüfnachweise über die orale und inhalative Verabreichung
erforderlich; bei Gasen ausschließlich über die inhalative Verabreichung;
b) Angaben und Prüfnachweise zur subakuten Toxizität an einer Nagetierart über eine Dauer von
mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden Verwendungszweck
bzw. der Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den
physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes entsprechen;
c) Angaben und Prüfnachweise zur subchronischen Toxizität an einer Tierart über die Dauer von
mindestens 90 Tagen;
d) Angaben und Prüfnachweise zur chronischen Toxizität im Tierversuch;
e) Angaben und Prüfnachweise zu den biotransformatorischen und toxikokinetischen Eigenschaften;
f) liegen entsprechende Hinweise aus der Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen des Stoffes
beim Menschen von denen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Prüfungen nach
lit. a bis e ergeben, sind diese Hinweise in Form von Angaben und Unterlagen wie zB
klinische Befunde, epidemiologische Studien ebenfalls vorzulegen;
g) eine zusammenfassende Auswertung der nach lit. a bis f vorgelegten Prüfnachweise und
Unterlagen, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im Hinblick auf den Grad
der Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Prüfnachweise müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach den
Prüfmethoden gemäß Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG oder gleichwertigen Prüfmethoden durchgeführt
worden sind. Anstelle einzelner Prüfnachweise kann auch wissenschaftliche Literatur mit
Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse vorgelegt werden, wobei sichergestellt sein muß,
daß der geprüfte Stoff mit dem gemeldeten Stoff identisch ist.
(3) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) betreffend die Art und Menge der
Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten (Abs. 1 Z 2 lit. g), die Spektraldaten
(Abs. 1 Z 2 lit. h), die subakute Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. b), die subchronische Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. c),
die chronische Toxizität (Abs. 1 Z 8 lit. d) und die biotransformatorischen und toxikokinetischen
Eigenschaften (Abs. 1 Z 8 lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. Die Nicht-Vorlage ist zu begründen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des gemeldeten Stoffes eine Prüfung
auf Grund der Natur des Stoffes technisch nicht möglich ist.
§ 3. (1) Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der in Österreich gemäß §§ 5 ff ChemG
1996 angemeldet wurde, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.
(2) Für einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen
EWR-Staates angemeldet wurde aber noch nicht in der Giftliste enthalten ist, sind nur die Angaben und
Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 lit. a bis f und 3 bis 6 sowie der Nachweis der Anmeldung in einem
anderen EWR-Staat vorzulegen.
(3) Für einen Stoff, der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bereits eingestuft ist, ist eine
Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig
oder giftig eingestuft sind, werden vom Bundeskanzleramt von Amts wegen in die Giftliste
aufgenommen.
(4) Für einen Stoff, der in einer Menge von insgesamt weniger als 10 kg jährlich in Verkehr gesetzt
wird, sind nur Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes
und des Siedepunktes), Z 3 (Angaben der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 24 ChemG 1996) und
Z 5 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen.
(5) Erreicht die gemäß Abs. 4 vom Meldepflichtigen in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in
Verkehr gesetzte Menge 10 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Meldepflichtigen die für die
Meldung des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) dem Bundeskanzler schriftlich zu übermitteln.
(6) Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 in die Giftliste aufzunehmen
sind, werden in der Giftliste gesondert geführt.
(7) Für einen Stoff, der als Bestandteil einer gefährlichen Zubereitung mit einem Konzentrationsanteil
von weniger als 0,1 Gewichtsprozent, bei gasförmigen Stoffen weniger als 0,02 Volumsprozent, im
Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nicht erforderlich.
(8) Für einen Stoff, der als Bestandteil einer nicht als gefährlich eingestuften Zubereitung in Verkehr
gesetzt wird, ist eine Meldung gemäß § 1 nur erforderlich, soweit der Stoff dem Meldepflichtigen bekannt
ist oder auf Grund seiner Sorgfalts-, Informations- und Nachforschungspflicht (§§ 19, 21 und 27 ChemG
1996) bekannt sein müßte.
§ 4. Die Meldung gemäß § 1 hat schriftlich auf den amtlich aufgelegten Formblättern oder in einer
für das Bundeskanzleramt geeigneten elektronischen Form zu erfolgen.
§ 5. Soweit die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind,
können diese Angaben auch in Form eines Sicherheitsdatenblattes übermittelt werden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der
das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Richtlinie
83/189/EWG in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG kodifiziert wird, der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/411/A).
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien
unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Italien 13. April 1999
Portugal 24. Mai 1999