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129. Bundesgesetz: Bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Anbetracht der regionalen Bedeutung

der Universität Klagenfurt Beiträge des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Projekt

Erweiterung der Universität Klagenfurt als Subventionen entgegennehmen und diesem Projekt zuführen,

sofern sich das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt bereit erklären, gemeinsam 50 vH der

Errichtungskosten im Sinne der ÖNORM B 1801-1, Ausgabe 1. Mai 1995, höchstens aber 180000000 S

(brutto) als Subvention in das Projekt einzubringen.

§ 2. Zu den Errichtungskosten zählen die Kosten der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970 über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften

Klagenfurt, BGBl. Nr. 48/1970. Der Kostenbereich Honorare ist in den Errichtungskosten beginnend ab

der Teilleistung Entwurf enthalten.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr betraut.

BGBlPdf 129. Verordnung: Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich der

§§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Teil 1

Lehrberufe in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft

§ 1. In der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall: dreijährige Lehrzeit,

2. Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser: dreijährige Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden

Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,

3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen für die Behandlung von

Abfällen und Reststoffen,

4. Erkennen und Klassifizieren der Abfälle und Reststoffe,

5. Auswahl der Entsorgungswege und der Recyclingwege,

6.Analysieren und Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abfällen und

Reststoffen,

7. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,

8. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Deponiewärter und Abfallbeauftragter,

9. Kontrollieren des Deponieeingangs,

10. Mitwirken bei der Abfallberatung und Reststoffberatung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall wird folgendes Berufsbild

festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im

Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren

und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall

gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft

oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder

höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu

umfassen

1. Einfache Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen, wobei

insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher

Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;

2. eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen,

Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfalltechnischen Geräten,

Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;

3. eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Entnehmen und Vorbereiten von Proben,

b) Durchführen einer einfachen Analyse,

c) Behandeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der

abfalltechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen

Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. für die Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen

a) nachhaltige Funktionsfähigkeit,

b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,

c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;

2. für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe

a) richtige Funktionsfähigkeit,

b) richtige Meß- und Prüfergebnisse,

c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;

3. für die abfalltechnologische Arbeitsprobe

a) Sauberkeit,

b) richtige Ergebnisse,

c) fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Logistik im Zusammenhang mit der Sammlung und dem

Transport von Abfällen und Reststoffen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Abfallkunde und Reststoffkunde,

2. Geräte, Maschinen und Anlagen der Abfalltechnik,

3. Chemie,

4. Biologie und Ökologie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen

Maschine oder Anlage zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Volums- und Masseberechnung,

2. Prozentrechnung,

3. Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),

4. Chemische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann

– Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann –

Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1

und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im

Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall werden

folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig

ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge;

2. drei bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person .............................................................................................. ein weiterer Lehrling;

3. zwölf bis 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je zwei Personen ..................................................................................... ein weiterer Lehrling;

4. ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je drei Personen ....................................................................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines

dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht

kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung

der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –

insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall wird folgende

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,

3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich der Abwasserbehandlung,

4. Erkennen und Klassifizieren der Abwässer,

5. Auswahl der Behandlungsmethoden,

6. Analysieren der Abwässer,

7. Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abwasser,

8. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,

9. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Klärwärter.

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser wird folgendes

Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils

angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter

Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen,

Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser

gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft

oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder

höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 19. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu

umfassen

1. Einfache Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen, wobei

insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher

Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;

2. eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen,

Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abwassertechnischen Geräten,

Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;

3. eine Arbeit aus der Abwassertechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Entnehmen und Vorbereiten von Proben,

b) Durchführen einer einfachen Analyse,

c) Behandeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der

abwassertechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden, der prozeßleittechnischen

Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. für die Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen

a) nachhaltige Funktionsfähigkeit,

b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,

c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;

2. für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe

a) richtige Funktionsfähigkeit,

b) richtige Meß- und Prüfergebnisse,

c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;

3. für die abwassertechnologische Arbeitsprobe

a) Sauberkeit,

b) richtige Ergebnisse,

c) fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 22. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Abwasserkunde,

2. Maschinen, Einrichtungen und Anlagen der Abwassertechnik,

3. Chemie,

4. Biologie,

5. Mikrobiologie und Ökologie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 23. (1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abwassertechnischen

Einrichtung oder Anlage zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 24. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Volums- und Masseberechnung,

2. Prozentrechnung,

3. Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),

4. Chemische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 26. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann

– Abfall kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann –

Abwasser abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19

Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 19 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im

Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser

werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge;

2. drei bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person .............................................................................................. ein weiterer Lehrling;

3. zwölf bis 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je zwei Personen ..................................................................................... ein weiterer Lehrling;

4. ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je drei Personen ....................................................................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines

dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht

kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung

der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –

insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser wird

folgende Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)

festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Teil 4

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der Verordnung,

mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird,

BGBl. Nr. 585/1992, ausgebildet werden, können ihre Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit

entsprechend dieser Verordnung fortsetzen und können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zur

Lehrabschlußprüfung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.

(2) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der in Abs. 1

angeführten Verordnung ausgebildet werden, können die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und

Recyclingfachmann – Abfall oder im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser

fortsetzen. Die bisher im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker zurückgelegten Lehrzeiten sind

zur Gänze anzurechnen.

BGBlPdf 129. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 24. Juni

1998 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches

Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/1998) hinterlegt.

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