129. Bundesgesetz: Bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Anbetracht der regionalen Bedeutung
der Universität Klagenfurt Beiträge des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Projekt
Erweiterung der Universität Klagenfurt als Subventionen entgegennehmen und diesem Projekt zuführen,
sofern sich das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt bereit erklären, gemeinsam 50 vH der
Errichtungskosten im Sinne der ÖNORM B 1801-1, Ausgabe 1. Mai 1995, höchstens aber 180000000 S
(brutto) als Subvention in das Projekt einzubringen.
§ 2. Zu den Errichtungskosten zählen die Kosten der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970 über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften
Klagenfurt, BGBl. Nr. 48/1970. Der Kostenbereich Honorare ist in den Errichtungskosten beginnend ab
der Teilleistung Entwurf enthalten.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut.
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich der
§§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Teil 1
Lehrberufe in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft
§ 1. In der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet
1. Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall: dreijährige Lehrzeit,
2. Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser: dreijährige Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden
Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen für die Behandlung von
Abfällen und Reststoffen,
4. Erkennen und Klassifizieren der Abfälle und Reststoffe,
5. Auswahl der Entsorgungswege und der Recyclingwege,
6.Analysieren und Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abfällen und
Reststoffen,
7. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
8. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Deponiewärter und Abfallbeauftragter,
9. Kontrollieren des Deponieeingangs,
10. Mitwirken bei der Abfallberatung und Reststoffberatung.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall wird folgendes Berufsbild
festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im
Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren
und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall
gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft
oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu
umfassen
1. Einfache Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen, wobei
insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher
Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
2. eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen,
Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfalltechnischen Geräten,
Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
3. eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
b) Durchführen einer einfachen Analyse,
c) Behandeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der
abfalltechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen
Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. für die Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen
a) nachhaltige Funktionsfähigkeit,
b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
2. für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe
a) richtige Funktionsfähigkeit,
b) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
3. für die abfalltechnologische Arbeitsprobe
a) Sauberkeit,
b) richtige Ergebnisse,
c) fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Logistik im Zusammenhang mit der Sammlung und dem
Transport von Abfällen und Reststoffen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Abfallkunde und Reststoffkunde,
2. Geräte, Maschinen und Anlagen der Abfalltechnik,
3. Chemie,
4. Biologie und Ökologie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Spezielle Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen
Maschine oder Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Volums- und Masseberechnung,
2. Prozentrechnung,
3. Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
4. Chemische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann
– Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann –
Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1
und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im
Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall werden
folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig
ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge;
2. drei bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für jede Person .............................................................................................. ein weiterer Lehrling;
3. zwölf bis 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je zwei Personen ..................................................................................... ein weiterer Lehrling;
4. ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen ....................................................................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines
dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht
kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung
der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –
insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall wird folgende
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich der Abwasserbehandlung,
4. Erkennen und Klassifizieren der Abwässer,
5. Auswahl der Behandlungsmethoden,
6. Analysieren der Abwässer,
7. Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abwasser,
8. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
9. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Klärwärter.
Berufsbild
§ 17. Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser wird folgendes
Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils
angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter
Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen,
Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser
gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft
oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 19. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu
umfassen
1. Einfache Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen, wobei
insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher
Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
2. eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen,
Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abwassertechnischen Geräten,
Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
3. eine Arbeit aus der Abwassertechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
b) Durchführen einer einfachen Analyse,
c) Behandeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der
abwassertechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden, der prozeßleittechnischen
Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. für die Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen
a) nachhaltige Funktionsfähigkeit,
b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
2. für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe
a) richtige Funktionsfähigkeit,
b) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
3. für die abwassertechnologische Arbeitsprobe
a) Sauberkeit,
b) richtige Ergebnisse,
c) fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 22. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Abwasserkunde,
2. Maschinen, Einrichtungen und Anlagen der Abwassertechnik,
3. Chemie,
4. Biologie,
5. Mikrobiologie und Ökologie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Spezielle Fachkunde
§ 23. (1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abwassertechnischen
Einrichtung oder Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 24. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Volums- und Masseberechnung,
2. Prozentrechnung,
3. Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
4. Chemische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 26. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann
– Abfall kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann –
Abwasser abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19
Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 19 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im
Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser
werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich
einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge;
2. drei bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für jede Person .............................................................................................. ein weiterer Lehrling;
3. zwölf bis 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je zwei Personen ..................................................................................... ein weiterer Lehrling;
4. ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen ....................................................................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines
dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht
kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung
der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –
insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser wird
folgende Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)
festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Teil 4
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der Verordnung,
mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird,
BGBl. Nr. 585/1992, ausgebildet werden, können ihre Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit
entsprechend dieser Verordnung fortsetzen und können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zur
Lehrabschlußprüfung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(2) Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der in Abs. 1
angeführten Verordnung ausgebildet werden, können die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und
Recyclingfachmann – Abfall oder im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser
fortsetzen. Die bisher im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker zurückgelegten Lehrzeiten sind
zur Gänze anzurechnen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 24. Juni
1998 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches
Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/1998) hinterlegt.