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129_1997 AT

129. Verordnung: Kondensmilch- und Milchpulverarten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Kondensmilch- und Milchpulverarten

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird – hinsichtlich der §§ 10 und 11 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Kondensmilch- und Milchpulverarten anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für diätetische Lebensmittel einschließlich Säuglings- und

Kleinkindernahrung.

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1. „eingedickte Milch“ das flüssige Erzeugnis, das unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus

Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch

unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt wird, wobei

der Zusatz von Trockenmilch 25% des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten

darf; darunter fallen

a) ungezuckerte und

b) gezuckerte

Kondensmilcharten;

2. „Trockenmilch“ das unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder

teilentrahmter Milch, aus Rahm oder aus einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte feste

Erzeugnis mit einem Gehalt an Restwasser von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis; darunter

fallen Milchpulverarten.

§ 3. Der Gehalt an Laktaten bei den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 darf 300 mg in 100 g fettfreiem

Trockenmassenanteil nicht überschreiten.

§ 4. Für die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/2/EG des

Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als

Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61/1 vom 18. März 1995, in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden.

§ 5. Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 müssen vom Hersteller

oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der

Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden

müssen.

Bezeichnung und Beschreibung

§ 6. Ungezuckerte Kondensmilcharten gem. § 2 Z 1 lit. a haben je nach ihrer Sachbezeichnung

folgenden Anforderungen zu entsprechen

1. a) Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch

ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5% und an gesamter

Milchtrockenmasse von mindestens 25%;

b) Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch, kondensierte Magermilch

oder ungezuckerte kondensierte Magermilch

ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1% und an gesamter

Milchtrockenmasse von mindestens 20%;

c) teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch

ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 7,5% und

an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 20%, wobei ausschließlich teilentrahmte

Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4

bis 4,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24% unter dieser Bezeichnung

im Einzelhandel verkauft werden darf;

d) Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, ungezuckerte Kondensmilch mit hohem

Fettgehalt, kondensiertes Kaffeeobers oder kondensierte Kaffeesahne

ist die eingedickte Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 15% und einem Anteil an

gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5%;

2. Die unter Z 1 genannten Erzeugnisse sind zum Zwecke der Haltbarmachung zu sterilisieren.

§ 7. Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß § 2 Z 1 lit. b haben je nach ihrer Sachbezeichnung

folgenden Anforderungen zu entsprechen

1. a) gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch

ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (= Halbweißzucker, Weißzucker oder

raffiniertem Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8% und an gesamter

Milchtrockenmasse von mindestens 28%, wobei ausschließlich gezuckerte Kondensmilch

oder gezuckerte kondensierte Vollmilch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett

von mindestens 9% und an gesamter Milchtrockenmasse von 31% unter dieser Bezeichnung

im Einzelhandel verkauft werden darf;

b) gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch

ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von nicht mehr

als 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24%;

c) gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte

Milch

ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mehr als 1

und weniger als 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 24%, wobei

ausschließlich gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte

kondensierte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5% und

an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel

verkauft werden darf;

2. Den unter Z 1 genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose

zuzusetzen.

3. Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung

unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.

4. Bei der Herstellung von gezuckerten Kondensmilcharten ist der Zusatz von Laktose in einem

Verhältnis von nicht mehr als 0,02% bezogen auf das Endprodukt zulässig.

§ 8. Milchpulverarten gemäß § 2 Z 2 haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen

zu entsprechen

1. a) Milchpulver oder Vollmilchpulver

ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26%;

b) Magermilchpulver

ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5%;

c) teilentrahmtes Milchpulver

ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5% und weniger als 26%;

d) Milchpulver mit hohem Fettgehalt, Rahmpulver oder Sahnepulver

ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42%.

2. Die Haltbarmachung der unter Z 1 genannten Erzeugnisse hat durch Wasserentzug zu erfolgen.

3. Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung

unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.

Probenahme und Analysenmethoden

§ 9. (1) Die Probenahme für Kondensmilch- und Milchpulverarten hat gemäß den Bestimmungen

des Anhangs I zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Kondensmilch- und Milchpulverarten, welche nach

den im Anhang II angeführten Kriterien zu erfolgen hat, sind die im Anhang III beschriebenen

Analysenmethoden anzuwenden.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 –

LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei Abgabe an den Letztverbraucher

auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden

Hinweise anzubringen

1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8 Z 1;

2. die Nettofüllmenge dieser Erzeugnisse ausgedrückt in Masseneinheiten, die Nettofüllmenge der

ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß § 6 Z 1, die in anderen Behältnissen als in Metalldosen

bzw. Tuben abgefüllt sind, ausgedrückt in Masseneinheiten und Volumeneinheiten;

3. der Gehalt an Milchfett in Prozent des Enderzeugnisses außer bei den Erzeugnissen gemäß den

§§ 6 Z 1 lit. b, 7 Z 1 lit. b und 8 Z 1 lit. b, sowie der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei

allen Kondensmilcharten;

4. bei allen Erzeugnissen Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution;

a) bei allen Kondensmilcharten kann diese Angabe durch eine aufschlußreiche Information über

die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden, wenn dieses in unveränderter Form

verwendet werden soll;

b) bei Milchpulverarten gemäß § 8 Z 1 lit. a, c und d außerdem der Fettgehalt des auf diese

Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses;

5. die Angabe „ultrahocherhitzt“ oder „Ultrahocherhitzung“ bei ungezuckerten Kondensmilcharten

gemäß § 6 Z 1, sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch

abgefüllt wurden;

6. die Angabe „sofort löslich“ in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Milchpulverarten gemäß

§ 8 Z 1 lit. a, c und d, bei denen es sich um ein sofort lösliches Erzeugnis (Instant) handelt.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind im gleichen Sichtfeld im Sinne des § 3 Abs. 2 LMKV

anzubringen.

(3) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung braucht die erforderliche

Kennzeichnung mit Ausnahme der Sachbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.

§ 11. (1) Bei Abgabe nicht für den Letztverbraucher bestimmter Erzeugnisse sind auf den

Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise

gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen

1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8 Z 1;

2. die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;

3. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden

Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen

Verkäufers;

4. das Ursprungsland bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten

Produkten;

5. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung des Loses ermöglicht.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren

aufzuscheinen.

BGBlPdf 129. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrats haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunde bzw. Notifikation gemäß Art. 12 Abs. 1 zum Übereinkommen über die Ausstellung

mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 460/1983, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 382/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde bzw. Notifikation

Deutschland 18. Juni 1997

Belgien 2. Juni 1997

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