129. Verordnung: Kondensmilch- und Milchpulverarten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird – hinsichtlich der §§ 10 und 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Kondensmilch- und Milchpulverarten anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für diätetische Lebensmittel einschließlich Säuglings- und
Kleinkindernahrung.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
1. „eingedickte Milch“ das flüssige Erzeugnis, das unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus
Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch
unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt wird, wobei
der Zusatz von Trockenmilch 25% des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten
darf; darunter fallen
a) ungezuckerte und
b) gezuckerte
Kondensmilcharten;
2. „Trockenmilch“ das unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder
teilentrahmter Milch, aus Rahm oder aus einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte feste
Erzeugnis mit einem Gehalt an Restwasser von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis; darunter
fallen Milchpulverarten.
§ 3. Der Gehalt an Laktaten bei den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 darf 300 mg in 100 g fettfreiem
Trockenmassenanteil nicht überschreiten.
§ 4. Für die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/2/EG des
Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als
Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61/1 vom 18. März 1995, in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden.
§ 5. Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 müssen vom Hersteller
oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der
Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden
müssen.
Bezeichnung und Beschreibung
§ 6. Ungezuckerte Kondensmilcharten gem. § 2 Z 1 lit. a haben je nach ihrer Sachbezeichnung
folgenden Anforderungen zu entsprechen
1. a) Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch
ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5% und an gesamter
Milchtrockenmasse von mindestens 25%;
b) Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch, kondensierte Magermilch
oder ungezuckerte kondensierte Magermilch
ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1% und an gesamter
Milchtrockenmasse von mindestens 20%;
c) teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch
ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 7,5% und
an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 20%, wobei ausschließlich teilentrahmte
Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4
bis 4,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24% unter dieser Bezeichnung
im Einzelhandel verkauft werden darf;
d) Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, ungezuckerte Kondensmilch mit hohem
Fettgehalt, kondensiertes Kaffeeobers oder kondensierte Kaffeesahne
ist die eingedickte Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 15% und einem Anteil an
gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5%;
2. Die unter Z 1 genannten Erzeugnisse sind zum Zwecke der Haltbarmachung zu sterilisieren.
§ 7. Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß § 2 Z 1 lit. b haben je nach ihrer Sachbezeichnung
folgenden Anforderungen zu entsprechen
1. a) gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch
ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (= Halbweißzucker, Weißzucker oder
raffiniertem Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8% und an gesamter
Milchtrockenmasse von mindestens 28%, wobei ausschließlich gezuckerte Kondensmilch
oder gezuckerte kondensierte Vollmilch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett
von mindestens 9% und an gesamter Milchtrockenmasse von 31% unter dieser Bezeichnung
im Einzelhandel verkauft werden darf;
b) gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch
ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von nicht mehr
als 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24%;
c) gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte
Milch
ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mehr als 1
und weniger als 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 24%, wobei
ausschließlich gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte
kondensierte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5% und
an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel
verkauft werden darf;
2. Den unter Z 1 genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose
zuzusetzen.
3. Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung
unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
4. Bei der Herstellung von gezuckerten Kondensmilcharten ist der Zusatz von Laktose in einem
Verhältnis von nicht mehr als 0,02% bezogen auf das Endprodukt zulässig.
§ 8. Milchpulverarten gemäß § 2 Z 2 haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen
zu entsprechen
1. a) Milchpulver oder Vollmilchpulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26%;
b) Magermilchpulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5%;
c) teilentrahmtes Milchpulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5% und weniger als 26%;
d) Milchpulver mit hohem Fettgehalt, Rahmpulver oder Sahnepulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42%.
2. Die Haltbarmachung der unter Z 1 genannten Erzeugnisse hat durch Wasserentzug zu erfolgen.
3. Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung
unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
Probenahme und Analysenmethoden
§ 9. (1) Die Probenahme für Kondensmilch- und Milchpulverarten hat gemäß den Bestimmungen
des Anhangs I zu erfolgen.
(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Kondensmilch- und Milchpulverarten, welche nach
den im Anhang II angeführten Kriterien zu erfolgen hat, sind die im Anhang III beschriebenen
Analysenmethoden anzuwenden.
Kennzeichnung
§ 10. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 –
LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei Abgabe an den Letztverbraucher
auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden
Hinweise anzubringen
1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8 Z 1;
2. die Nettofüllmenge dieser Erzeugnisse ausgedrückt in Masseneinheiten, die Nettofüllmenge der
ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß § 6 Z 1, die in anderen Behältnissen als in Metalldosen
bzw. Tuben abgefüllt sind, ausgedrückt in Masseneinheiten und Volumeneinheiten;
3. der Gehalt an Milchfett in Prozent des Enderzeugnisses außer bei den Erzeugnissen gemäß den
§§ 6 Z 1 lit. b, 7 Z 1 lit. b und 8 Z 1 lit. b, sowie der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei
allen Kondensmilcharten;
4. bei allen Erzeugnissen Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution;
a) bei allen Kondensmilcharten kann diese Angabe durch eine aufschlußreiche Information über
die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden, wenn dieses in unveränderter Form
verwendet werden soll;
b) bei Milchpulverarten gemäß § 8 Z 1 lit. a, c und d außerdem der Fettgehalt des auf diese
Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses;
5. die Angabe „ultrahocherhitzt“ oder „Ultrahocherhitzung“ bei ungezuckerten Kondensmilcharten
gemäß § 6 Z 1, sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch
abgefüllt wurden;
6. die Angabe „sofort löslich“ in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Milchpulverarten gemäß
§ 8 Z 1 lit. a, c und d, bei denen es sich um ein sofort lösliches Erzeugnis (Instant) handelt.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind im gleichen Sichtfeld im Sinne des § 3 Abs. 2 LMKV
anzubringen.
(3) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung braucht die erforderliche
Kennzeichnung mit Ausnahme der Sachbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.
§ 11. (1) Bei Abgabe nicht für den Letztverbraucher bestimmter Erzeugnisse sind auf den
Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise
gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen
1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8 Z 1;
2. die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;
3. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden
Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Verkäufers;
4. das Ursprungsland bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten
Produkten;
5. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung des Loses ermöglicht.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren
aufzuscheinen.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrats haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunde bzw. Notifikation gemäß Art. 12 Abs. 1 zum Übereinkommen über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 460/1983, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 382/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde bzw. Notifikation
Deutschland 18. Juni 1997
Belgien 2. Juni 1997