129. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994, wird verordnet
Die Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 587/1995, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 7 lautet
„§ 7. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter
ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der
Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für
das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen.
Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend
den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 23. März 1996 in Kraft.