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129_1996 AT

129. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994, wird verordnet

Die Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 587/1995, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 7 lautet

„§ 7. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter

ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der

Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für

das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen.

Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend

den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 23. März 1996 in Kraft.

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