129. Verordnung: Tiertransport-Bescheinigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, wird verordnet
Inhalt der Transportbescheinigung
§ 1. (1) Die Bescheinigung hat die in § 4 Abs. l und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport enden wird, zu umfassen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in § 4 Abs. l TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat; sofern sie vom beigezogenen Tierarzt eingetragen wurden, hat dieser die Eintragung durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in § 4 Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.
Äußere Form
§ 2. Die Transportbescheinigung ist gemäß dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung aus zuführen.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.