129_1994
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129. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 129. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994
1994_129_0 129. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994
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Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9 a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird verordnet
§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1994 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1870 Schilling.
§ 2. Die Höhe der gemäß 9 a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1994 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 846 Schilling.