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129_1991 AT

129. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 11. März 1991 auf

Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende

Geschäftsverteilung beschlossen

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind

von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8

der. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine

kollegiale Beschlußfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den

Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß

Art. 148 h Abs. 2 B-VG;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft

unter Bedachtnahme auf Art. 148 h

Abs. 1 B-VG;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen

gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes

1982;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen

Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese

nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfaßt sind.

§ 3. Der Volksanwältin Mag. Evelyn Messner

obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales;

3. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz;

4. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie;

5. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des

Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt

haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion

zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und

Gemeindebediensteten mit Ausnahme der

Landeslehrer;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialwesen;

4. Angelegenheiten des Naturschutzes;

5. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Herbert Kohlmaier

obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;

2. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich der in Teil 2 der Anlage

zum Bundesministeriengesetz 1986 in der

geltenden Fassung in lit. C Z 21 bis 25, 27, 29

und 30 angeführten Angelegenheiten;

3. Bundesministerium für Finanzen;

4. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

5. Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des

Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt

haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der

dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

der Gemeindebediensteten sowie der

Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,

Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener

Gebäude und Liegenschaften sowie

von Landesfonds.

§ 5. Dem Volksanwalt Horst Schender obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

soweit in § 4 Abs. 1 Z 2 nicht

anderes bestimmt ist;

2. Bundesministerium für Inneres;

3. Bundesministerium für Justiz;

4. Bundesministerium für Landesverteidigung;

5. Bundesministerium für Unterricht und Kunst.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des

Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt

haben

1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und

Gemeindeabgaben;

2. Gewerbewesen;

3. Energiewesen;

4. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,

Bevölkerungs- und Wählerevidenz;

Straßenpolizei;

5. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft

sowie der Wasserwirtschaft;

6. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und

Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der

Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung

nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen

Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch

kollegiale Beschlußfassung zugewiesen werden.

Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der

Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit

ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu

machen.

§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

tritt mit 1. April 1991 in Kraft.

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