129. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 11. März 1991 auf
Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende
Geschäftsverteilung beschlossen
§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind
von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft
selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8
der. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine
kollegiale Beschlußfassung vorsieht.
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß
Art. 148 h Abs. 2 B-VG;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft
unter Bedachtnahme auf Art. 148 h
Abs. 1 B-VG;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen
gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes
1982;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen
Sitzungen der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese
nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung
erfaßt sind.
§ 3. Der Volksanwältin Mag. Evelyn Messner
obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundeskanzleramt;
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
3. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz;
4. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie;
5. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung
jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft
gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des
Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom
24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt
haben
1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion
zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindebediensteten mit Ausnahme der
Landeslehrer;
2. Gesundheitswesen;
3. Sozialwesen;
4. Angelegenheiten des Naturschutzes;
5. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Herbert Kohlmaier
obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;
2. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich der in Teil 2 der Anlage
zum Bundesministeriengesetz 1986 in der
geltenden Fassung in lit. C Z 21 bis 25, 27, 29
und 30 angeführten Angelegenheiten;
3. Bundesministerium für Finanzen;
4. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
5. Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung
jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft
gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des
Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom
24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt
haben
1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der
dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
der Gemeindebediensteten sowie der
Gemeindeabgaben;
2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,
Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener
Gebäude und Liegenschaften sowie
von Landesfonds.
§ 5. Dem Volksanwalt Horst Schender obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
soweit in § 4 Abs. 1 Z 2 nicht
anderes bestimmt ist;
2. Bundesministerium für Inneres;
3. Bundesministerium für Justiz;
4. Bundesministerium für Landesverteidigung;
5. Bundesministerium für Unterricht und Kunst.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung
jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft
gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des
Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom
24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt
haben
1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und
Gemeindeabgaben;
2. Gewerbewesen;
3. Energiewesen;
4. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,
Bevölkerungs- und Wählerevidenz;
Straßenpolizei;
5. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
sowie der Wasserwirtschaft;
6. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und
Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landeslehrer.
§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der
Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung
nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen
Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch
kollegiale Beschlußfassung zugewiesen werden.
Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der
Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit
ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu
machen.
§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
tritt mit 1. April 1991 in Kraft.