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129_1990 AT

129. Ergänzungsprotokoll zu dem in Wien unterzeichneten Abkommen samt Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Ergänzungsprotokoll zu dem in Wien unterzeichneten Abkommen samt Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Unter Bezugnahme auf das Abkommen samt

Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der

Republik Österreich und der Republik Italien zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur

Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1985 haben die Unterzeichneten Einigung

über folgende ergänzende Bestimmung erzielt, die

einen integrierenden Bestandteil des genannten

Abkommens bilden soll

Werden durch Bestimmungen des Abkommens

aus dem Jahr 1925 größere Steuerbegünstigungen

gewährt als durch das Abkommen aus dem Jahr

1981, so besteht im Zusammenhang mit Artikel 29

Einvernehmen, daß solche Bestimmungen bis

31. Dezember 1985 wirksam bleiben sollen.

85

Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Protokoll

hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in

einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen

Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden,

die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen und

spätestens mit 31. Dezember 1985 enden, sind je

nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb

von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses

Protokolls oder der Entrichtung der Steuern zu

stellen.

Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen so bald wie möglich in Rom

ausgetauscht werden.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien,

am 25. November 1987, in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Egon Bauer

Für die Republik Italien

Dr. Girolamo Nisio

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. Februar 1990 ausgetauscht; das Ergänzungsprotokoll tritt mit 1. Mai 1990 in Kraft.

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