129. Ergänzungsprotokoll zu dem in Wien unterzeichneten Abkommen samt Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Unter Bezugnahme auf das Abkommen samt
Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der
Republik Österreich und der Republik Italien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1985 haben die Unterzeichneten Einigung
über folgende ergänzende Bestimmung erzielt, die
einen integrierenden Bestandteil des genannten
Abkommens bilden soll
Werden durch Bestimmungen des Abkommens
aus dem Jahr 1925 größere Steuerbegünstigungen
gewährt als durch das Abkommen aus dem Jahr
1981, so besteht im Zusammenhang mit Artikel 29
Einvernehmen, daß solche Bestimmungen bis
31. Dezember 1985 wirksam bleiben sollen.
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Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Protokoll
hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in
einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen
Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden,
die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen und
spätestens mit 31. Dezember 1985 enden, sind je
nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb
von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls oder der Entrichtung der Steuern zu
stellen.
Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich in Rom
ausgetauscht werden.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien,
am 25. November 1987, in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Egon Bauer
Für die Republik Italien
Dr. Girolamo Nisio
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. Februar 1990 ausgetauscht; das Ergänzungsprotokoll tritt mit 1. Mai 1990 in Kraft.