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129_1989 AT

129. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und

des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet

Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte

Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine unbeschränkte Konzession

zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß

§ 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

gemäß § 6 nachzuweisen.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973

§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ist

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 8 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann

auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung

gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973

§ 3. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973 ist

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 10 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann

auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung

gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO 1973

§ 4. (1) Die gemäß.§ 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO 1973 ist

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 12 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann

auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung

gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3 GewO 1973

§ 5. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur Ausübung

der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3 GewO 1973 ist

nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte

Konzessionsprüfung oder

2. die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1

genannte Konzessionsprüfung oder

3. die erfolgreich abgelegte im § 3 Abs. 1

genannte Konzessionsprüfung oder

4. die erfolgreich abgelegte im § 4 Abs. 1

genannte Konzessionsprüfung oder

5. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.

Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 6. (1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende

der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

2. Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation

(Abs. 4),

3. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 5) und

4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 6).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die

betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat

je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung

einschließlich Kostenrechnung, der Lohnverrechnung

und des einschlägigen Schriftverkehrs zu

enthalten. Insgesamt sind sechs Prüfungsaufgaben

zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in zwei

Stunden erwartet werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2

Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein

Auslandsreisearrangement zu enthalten, deren

Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet

werden kann.

(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-

fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 3) hat vier

Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten,

wobei zwei Aufgaben den Bereich „Flug"

und die beiden anderen Aufgaben den Bereich

„Bahn" oder „Bus" zum Gegenstand haben müssen.

Die Erledigung dieser vier Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden

können.

(6) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche

(Abs. 2 Z 4) hat zwei Aufgaben aus

dem brancheneinschlägigen kaufmännischen

Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom

Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(7) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach

acht Stunden zu beenden.

(8) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 9),

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 10) und

3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 11).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten

nicht unterschreiten und eine Stunde nicht

überschreiten.

(9) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 8 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen

und Reisebedingungen zu stellen.

(10) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 8 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht

und dem Sozialversicherungsrecht

sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes,

des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes

und des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen

Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 8 Z 3)

sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger

englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften

und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende

Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit

geben, ein. Kundengespräch einschließlich einer

Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 1

§ 7. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1

ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/

1930, oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung,

der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

— Studienzweig Betriebsinformatik

oder des Studienversuches Angewandte

Betriebswirtschaft einer inländischen

Universität und eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1

nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in diesem Lehrberuf ersetzt

wird, und eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit (Abs. 3) oder

3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

(Abs. 3)

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die in Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Dauer der

fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch

den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im

Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß

des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes.

(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß

eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung

(Abs. 4) in einem auf Grund einer unbeschränkten

Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen

Unternehmen (Reisebüro) sein.

(4) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung

(Abs. 3) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des

§ 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist

und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt

wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der

Inlands- oder Auslandsabteilung oder einer ersten

Schalterkraft.

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1

§ 8. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem

Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten

und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3)

und

2. Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation

(Abs. 4).

(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend

die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2

Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2

Z 2) hat zwei Aufgaben über jeweils ein Busreisearrangement

zu enthalten, deren Erledigung vom

Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier

Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7) und

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 8).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten

nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht

überschreiten.

(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen

und Reisebedingungen zu stellen.

(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende

Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 2 Abs. 1

§ 9. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2

Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1. die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

ersetzt wird, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens

einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

oder

4. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene Dauer der

fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch den

Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im

Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß

des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens

jedoch auf eineinhalb Jahre.

Konzessionsprüfung gemäß § 3 Abs. 1

§ 10. (1) Die im § 3 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen

dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der

mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht

unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3)

und

2. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 4).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die

betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat

je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung

einschließlich Kostenrechnung und des einschlägigen

Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt

sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung

vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden

kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche

(Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus

dem brancheneinschlägigen kaufmännischen

Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom

Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier

Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),

3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 9).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten

nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht

überschreiten.

(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus

dem Gebiete der Kooperationsabkommen zu stellen.

(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende

Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

(9) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen

Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 3)

sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger

englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften

und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende

Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit

geben, ein Kundengespräch einschließlich einer

Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 3 Abs. 1

§ 11. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 3

Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1. die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

ersetzt wird, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

im Reisebürogewerbe oder

4. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

oder

5. eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher

Art zB im Rahmen einer nicht auf

Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO

1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 vorgeschriebene

Dauer der fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch

den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im

Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß

des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens

jedoch auf eineinhalb Jahre.

Konzessionsprüfung gemäß § 4 Abs. 1

§ 12. (1) Die im § 4 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen

dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der

mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht

unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

2. Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation

(Abs. 4) und

3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 5).

(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend

die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2

Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2

Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein

Auslandsbusreisearrangement zu enthalten, deren

Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet

werden kann.

(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche

(Abs. 2 Z 3) hat zwei Aufgaben aus

dem brancheneinschlägigen kaufmännischen

Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom

Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach

sechs Stunden zu beenden.

(7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 9) und

3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 10).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten

nicht unterschreiten und eine Stunde nicht

überschreiten.

(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen

und Reisebedingungen zu stellen.

(9) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 7 Zl) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende

Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes, des Wettbewerbsrechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

(10) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen

Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 7 Z 3)

sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger

englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften

und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende

Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit

geben, ein Kundengespräch einschließlich einer

Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 4 Abs. 1

§ 13. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 4

Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1. die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und

die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens

dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)

oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens

vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)

oder

5. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

(Abs. 3)

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die in Abs. 1 Z 5 vorgeschriebene Dauer der

fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch

den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im

Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß

des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens

jedoch auf eineinhalb Jahre.

(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß

eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung in

einem auf Grund einer beschränkten Konzession

gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 oder Z 1 b GewO 1973

oder in einem auf Grund einer unbeschränkten

Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen

Unternehmen (Reisebüro) sein.

Prüfungskommission

§ 14. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission

für die Konzessionsprüfungen gemäß

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1, die gemäß

§ 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 zu bestellen

sind, müssen ein Unternehmen auf Grund einer

unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1

GewO 1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber oder

Pächter betreiben oder in einem solchen Reisebüro

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig

sein.

(2) Der im Abs. 1 genannten Prüfungskommission

haben ferner zwei andere Fachleute (§ 351

Abs. 2 erster Satz GewO 1973) anzugehören. Eine

dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die

andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind. Erfüllt eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO

1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 15. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

wird.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 15) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung zur Prüfung

erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er mindestens

drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur

Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind

dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,

die Gegenstände der schriftlichen

und der mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2 bis 6 und 8

bis 11 oder § 8 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 8 oder § 10

Abs. 2 bis 4 und 6 bis 9 oder § 12 Abs. 2 bis 5 und 7

bis 10) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die

er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,

bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 vH und der

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3

Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von

7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der

Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen

durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und

nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden

Regelung ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur Abdeckung des

durch die Abhaltung der Könzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur- Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 19. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangsbestimmung

§ 20. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen,

die gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.

Nr. 314/1975, erworben worden sind, gelten als

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen

im Sinne dieser Verordnung.

§ 21. (1) Ein Unternehmen gemäß § 7 Abs. 3

liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession

betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung

1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für

1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b

„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und

2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von

Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze

u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen

jeder Art", die jedoch

nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für

Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,

erteilt wurde.

(2) Ein Unternehmen gemäß § 13 Abs. 3 liegt

auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession

betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung

1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für die

Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von

Gesellschaftsfahrten" erteilt wurde. Dies gilt auch,

wenn diese Konzession beschränkt auf die Veranstaltung

von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen

im Inlande erteilt wurde.

Schlußbestimmung

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1989 in Kraft.

(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 314/1975, in der Fassung

des Art. VII der Verordnung BGBl. Nr. 548/

1978 und der Verordnung BGBl. Nr. 301/1982 tritt

mit Ablauf des 31. März 1989 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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