129. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und
des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet
Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte
Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine unbeschränkte Konzession
zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß
§ 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
gemäß § 6 nachzuweisen.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973
§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ist
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 8 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann
auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung
gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973
§ 3. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a GewO 1973 ist
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 10 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann
auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung
gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO 1973
§ 4. (1) Die gemäß.§ 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO 1973 ist
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 12 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann
auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung
gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3 GewO 1973
§ 5. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur Ausübung
der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3 GewO 1973 ist
nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte
Konzessionsprüfung oder
2. die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1
genannte Konzessionsprüfung oder
3. die erfolgreich abgelegte im § 3 Abs. 1
genannte Konzessionsprüfung oder
4. die erfolgreich abgelegte im § 4 Abs. 1
genannte Konzessionsprüfung oder
5. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.
Konzessionsprüfung gemäß § 1
§ 6. (1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende
der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),
2. Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation
(Abs. 4),
3. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 5) und
4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 6).
(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat
je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung
einschließlich Kostenrechnung, der Lohnverrechnung
und des einschlägigen Schriftverkehrs zu
enthalten. Insgesamt sind sechs Prüfungsaufgaben
zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in zwei
Stunden erwartet werden kann.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2
Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein
Auslandsreisearrangement zu enthalten, deren
Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet
werden kann.
(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-
fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 3) hat vier
Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten,
wobei zwei Aufgaben den Bereich „Flug"
und die beiden anderen Aufgaben den Bereich
„Bahn" oder „Bus" zum Gegenstand haben müssen.
Die Erledigung dieser vier Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden
können.
(6) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche
(Abs. 2 Z 4) hat zwei Aufgaben aus
dem brancheneinschlägigen kaufmännischen
Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom
Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(7) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach
acht Stunden zu beenden.
(8) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 9),
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 10) und
3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 11).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten
nicht unterschreiten und eine Stunde nicht
überschreiten.
(9) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 8 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen
und Reisebedingungen zu stellen.
(10) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 8 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht
und dem Sozialversicherungsrecht
sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes,
des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes
und des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen
Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 8 Z 3)
sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger
englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften
und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende
Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit
geben, ein. Kundengespräch einschließlich einer
Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 1
§ 7. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1
ist zuzulassen, wer
1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/
1930, oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung,
der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik
— Studienzweig Betriebsinformatik
oder des Studienversuches Angewandte
Betriebswirtschaft einer inländischen
Universität und eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1
nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in diesem Lehrberuf ersetzt
wird, und eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit (Abs. 3) oder
3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
(Abs. 3)
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die in Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Dauer der
fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch
den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im
Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß
des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes.
(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß
eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung
(Abs. 4) in einem auf Grund einer unbeschränkten
Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen
Unternehmen (Reisebüro) sein.
(4) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung
(Abs. 3) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist
und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt
wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der
Inlands- oder Auslandsabteilung oder einer ersten
Schalterkraft.
Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1
§ 8. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem
Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten
und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3)
und
2. Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation
(Abs. 4).
(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend
die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2
Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2
Z 2) hat zwei Aufgaben über jeweils ein Busreisearrangement
zu enthalten, deren Erledigung vom
Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier
Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7) und
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 8).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten
nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht
überschreiten.
(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen
und Reisebedingungen zu stellen.
(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende
Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 2 Abs. 1
§ 9. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2
Abs. 1 ist zuzulassen, wer
1. die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
ersetzt wird, oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens
einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
oder
4. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene Dauer der
fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch den
Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im
Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß
des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens
jedoch auf eineinhalb Jahre.
Konzessionsprüfung gemäß § 3 Abs. 1
§ 10. (1) Die im § 3 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen
dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der
mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht
unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3)
und
2. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 4).
(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat
je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung
einschließlich Kostenrechnung und des einschlägigen
Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt
sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung
vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden
kann.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche
(Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus
dem brancheneinschlägigen kaufmännischen
Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom
Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier
Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),
3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 9).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten
nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht
überschreiten.
(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus
dem Gebiete der Kooperationsabkommen zu stellen.
(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende
Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
(9) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen
Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 3)
sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger
englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften
und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende
Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit
geben, ein Kundengespräch einschließlich einer
Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 3 Abs. 1
§ 11. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 3
Abs. 1 ist zuzulassen, wer
1. die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
ersetzt wird, oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
im Reisebürogewerbe oder
4. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
oder
5. eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher
Art zB im Rahmen einer nicht auf
Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO
1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 vorgeschriebene
Dauer der fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch
den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im
Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß
des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens
jedoch auf eineinhalb Jahre.
Konzessionsprüfung gemäß § 4 Abs. 1
§ 12. (1) Die im § 4 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen
dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der
mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht
unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),
2. Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation
(Abs. 4) und
3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 5).
(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend
die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2
Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2
Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein
Auslandsbusreisearrangement zu enthalten, deren
Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet
werden kann.
(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche
(Abs. 2 Z 3) hat zwei Aufgaben aus
dem brancheneinschlägigen kaufmännischen
Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom
Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach
sechs Stunden zu beenden.
(7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 9) und
3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 10).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten
nicht unterschreiten und eine Stunde nicht
überschreiten.
(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen
und Reisebedingungen zu stellen.
(9) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 7 Zl) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende
Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes, des Wettbewerbsrechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
(10) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen
Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 7 Z 3)
sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger
englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften
und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende
Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit
geben, ein Kundengespräch einschließlich einer
Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 4 Abs. 1
§ 13. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 4
Abs. 1 ist zuzulassen, wer
1. die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und
die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens
dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)
oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens
vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)
oder
5. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
(Abs. 3)
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 vorgeschriebene Dauer der
fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch
den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im
Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß
des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens
jedoch auf eineinhalb Jahre.
(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß
eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung in
einem auf Grund einer beschränkten Konzession
gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 oder Z 1 b GewO 1973
oder in einem auf Grund einer unbeschränkten
Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen
Unternehmen (Reisebüro) sein.
Prüfungskommission
§ 14. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission
für die Konzessionsprüfungen gemäß
§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1, die gemäß
§ 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 zu bestellen
sind, müssen ein Unternehmen auf Grund einer
unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1
GewO 1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber oder
Pächter betreiben oder in einem solchen Reisebüro
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig
sein.
(2) Der im Abs. 1 genannten Prüfungskommission
haben ferner zwei andere Fachleute (§ 351
Abs. 2 erster Satz GewO 1973) anzugehören. Eine
dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die
andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind. Erfüllt eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO
1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 15. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 15) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung
erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er mindestens
drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur
Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind
dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,
die Gegenstände der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2 bis 6 und 8
bis 11 oder § 8 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 8 oder § 10
Abs. 2 bis 4 und 6 bis 9 oder § 12 Abs. 2 bis 5 und 7
bis 10) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die
er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 vH und der
Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3
Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von
7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der
Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen
durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden
Regelung ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur Abdeckung des
durch die Abhaltung der Könzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur- Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 19. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangsbestimmung
§ 20. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen,
die gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.
Nr. 314/1975, erworben worden sind, gelten als
Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen
im Sinne dieser Verordnung.
§ 21. (1) Ein Unternehmen gemäß § 7 Abs. 3
liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession
betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung
1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für
1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b
„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von
Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze
u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen
jeder Art", die jedoch
nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für
Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,
erteilt wurde.
(2) Ein Unternehmen gemäß § 13 Abs. 3 liegt
auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession
betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung
1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für die
Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von
Gesellschaftsfahrten" erteilt wurde. Dies gilt auch,
wenn diese Konzession beschränkt auf die Veranstaltung
von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen
im Inlande erteilt wurde.
Schlußbestimmung
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1989 in Kraft.
(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 314/1975, in der Fassung
des Art. VII der Verordnung BGBl. Nr. 548/
1978 und der Verordnung BGBl. Nr. 301/1982 tritt
mit Ablauf des 31. März 1989 außer Kraft.