Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
129_1987 AT

129. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Tillmitsch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Tillmitsch

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von

km 0,0 (alt) bis km 3,254 (alt)/8,500 (neu) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 14. Dezember 1976, BGBl. Nr. 4/

1977, bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Kaindorf"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Tillmitsch

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO 74-02

im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →