129. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Tillmitsch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von
km 0,0 (alt) bis km 3,254 (alt)/8,500 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 14. Dezember 1976, BGBl. Nr. 4/
1977, bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Kaindorf"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Tillmitsch
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO 74-02
im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.