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129_1984 AT

129. Bundesgesetz: Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Bundesgesetz: Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz — BZG

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen

und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

§ 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten

gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig

1. Tätigkeiten,

a) zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen

Vorschriften die Beschäftigung

von Arbeitnehmern an Sonntagen und

Feiertagen zulässig ist oder

b) für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten

an Sonntagen und Feiertagen festgelegt

sind;

2. Tätigkeiten mittels Automaten, die für die

Selbstbedienung durch Kunden bestimmt

sind;

3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der

Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO

1973;

4. persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3

fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden,

die von diesem

a) in der Betriebsstätte durchgeführt werden

oder

b) außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt

werden und nicht das für unbeteiligte

Dritte erkennbare Erscheinungsbild der

dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen

Arbeiten aufweisen;

dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die

Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes sowie Personen,

die dem Vertretungsorgan einer juristischen

Person angehören und den arbeitsrechtlichen

Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe

nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden

durchführen.

(2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen

Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter

Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten

werden.

Festsetzung bestimmter Betriebszeiten

§ 3. (1) Für Tätigkeiten gemäß § 1, für die an

Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler

Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a

angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend

berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann

nach Anhörung der zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung

jene Zeiten festzulegen, in denen diese

Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung

des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt

werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu

berücksichtigen, ob sich der besondere regionale

Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet

erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder

nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen

und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat

unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb

Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

jeweils zur Kenntnis zu bringen.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2

GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende

Person an Sonntagen oder Feiertagen

1. eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht

unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;

2. entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den

Kundenverkehr offenhält;

3. einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen

oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe

bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 10000 S zu ahnden ist.

(2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder

Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen

der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198

GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für

Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen

bestehenden Strafbestimmungen der

Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.

(3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

des gewerberechtlichen Pächters,

Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für

Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach

§ 370 GewO 1973.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 5. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt

das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21,

betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe

im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in

Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende

Tätigkeiten betrifft, außer Kraft.

Weitergelten von Rechtsvorschriften

§ 6. Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls

aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember

1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann

auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des

Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21,

betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe

im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen

hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem

Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen,

im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze,

in Geltung.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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