129. Bundesgesetz: Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen
und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.
Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen
§ 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten
gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig
1. Tätigkeiten,
a) zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen
Vorschriften die Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonntagen und
Feiertagen zulässig ist oder
b) für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten
an Sonntagen und Feiertagen festgelegt
sind;
2. Tätigkeiten mittels Automaten, die für die
Selbstbedienung durch Kunden bestimmt
sind;
3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der
Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO
1973;
4. persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3
fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden,
die von diesem
a) in der Betriebsstätte durchgeführt werden
oder
b) außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt
werden und nicht das für unbeteiligte
Dritte erkennbare Erscheinungsbild der
dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen
Arbeiten aufweisen;
dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die
Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes sowie Personen,
die dem Vertretungsorgan einer juristischen
Person angehören und den arbeitsrechtlichen
Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe
nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden
durchführen.
(2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen
Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter
Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten
werden.
Festsetzung bestimmter Betriebszeiten
§ 3. (1) Für Tätigkeiten gemäß § 1, für die an
Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler
Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a
angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann
nach Anhörung der zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung
jene Zeiten festzulegen, in denen diese
Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung
des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt
werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu
berücksichtigen, ob sich der besondere regionale
Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet
erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder
nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen
und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat
unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb
Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
jeweils zur Kenntnis zu bringen.
Strafbestimmungen
§ 4. (1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2
GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende
Person an Sonntagen oder Feiertagen
1. eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht
unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;
2. entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den
Kundenverkehr offenhält;
3. einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen
oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 10000 S zu ahnden ist.
(2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder
Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen
der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198
GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für
Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen
bestehenden Strafbestimmungen der
Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.
(3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
des gewerberechtlichen Pächters,
Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für
Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach
§ 370 GewO 1973.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 5. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21,
betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe
im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in
Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende
Tätigkeiten betrifft, außer Kraft.
Weitergelten von Rechtsvorschriften
§ 6. Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls
aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember
1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann
auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des
Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21,
betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe
im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen
hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem
Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen,
im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze,
in Geltung.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.