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129_1983 AT

129. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98

Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinde

Feld am See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 31,46, überbrückt in der Folge den Afritzbach

und bindet bei km 31,752 (alt)/km 31,75 (neu) wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Feld am See aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 8811/5 im Maßstab

1 : 500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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