129. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98
Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinde
Feld am See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 31,46, überbrückt in der Folge den Afritzbach
und bindet bei km 31,752 (alt)/km 31,75 (neu) wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Feld am See aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 8811/5 im Maßstab
1 : 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.