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129_1982 AT

129. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,

daß die Bezeichnung der Internationalen

Seefunksatelliten-Organisation in englischer Sprache,

nämlich

INTERNATIONAL MARITIME SATELLITE

ORGANIZATION (INMARSAT),

deren Abkürzung, nämlich

INMARSAT,

sowie das in der Anlage dargestellte Emblem dieser

Organisation in marineblauer Farbe auf weißem

Hintergrund von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen sind.

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