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129. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 573, über das

Datenverarbeitungsregister wird wie folgt geändert

1. § 5 Albs. 2 hat zu lauten

„(2) Registrierungseingaben sind mittels der

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen.

Registrierungseingaben können bei Wahrung der

Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen

erstellt werden. Rechtsträger,

die sowohl nach § 8 DSG als auch nach § 23 DSG

Registrierungseingaben vorzunehmen haben,

haben in diese Eingaben vor der Unterschrift

auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die

jeweils andere Registrierungseingabe (anderen

Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber,

die für einen Teil von Betroffenen von der

Möglichkeit einer Information nach § 22 DSG

Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe

nach § 23 Abs. 1 DSG einen Hinweis

darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis

von Betroffenen von der Möglichkeit der Information

der Betroffenen nach § 22 DSG Gebrauch

gemacht wird. Dazu ist. die Tatsache der Information

von Betroffenen durch die Angabe „Auch

Information nach § 22 DSG" vor der Unterschrift

auf dem Mantelbogen für Registrierungen

nach § 23 Abs. 1 DSG ersichtlich zu machen; die

Kreise von Betroffenen, die nach § 22 DSG informiert

werden, sind auf der letzten Seite dieses

Mantelbogens anzugeben."

2. § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Weiters ist bei Registrierungseingaben nach

§ 23 DSG die Bezahlung der vom Registrierungspflichtigen

gemäß § 9 zu berechnenden Bearbeitungsgebühr

nachzuweisen."

3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Kommt das Österreichische Statistische

Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe

den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den

Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es

die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb

einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch

einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen

zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird

der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben,

so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission

weiterzuleiten. Diese hat entsprechend

dem § 23 bzw. dem § 41 DSG vorzugehen;

bei Registrierungseingaben nach § 8 ist

die Registrierung vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem

ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der

weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die

Datenschutzkommission vorzunehmen."

Artikel II

Artikel I ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene

Registrierungsverfahren anzuwenden.

Nach § 7 Abs. 3 erster Satz DVR-VO bis

zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Verbesserungsaufträge,

bei denen bis zum Ablauf der

sechswöchigen Frist der behauptete Mangel nicht

verbessert wurde, sind erneut zur Verbesserung

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

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