129. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Datenverarbeitungsregister
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 573, über das
Datenverarbeitungsregister wird wie folgt geändert
1. § 5 Albs. 2 hat zu lauten
„(2) Registrierungseingaben sind mittels der
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
hiefür aufgelegten Formblätter vorzunehmen.
Registrierungseingaben können bei Wahrung der
Farbtreue unter Benützung von Vervielfältigungseinrichtungen
erstellt werden. Rechtsträger,
die sowohl nach § 8 DSG als auch nach § 23 DSG
Registrierungseingaben vorzunehmen haben,
haben in diese Eingaben vor der Unterschrift
auf den Mantelbögen einen Hinweis auf die
jeweils andere Registrierungseingabe (anderen
Registrierungseingaben) aufzunehmen. Auftraggeber,
die für einen Teil von Betroffenen von der
Möglichkeit einer Information nach § 22 DSG
Gebrauch machen, haben in ihrer Registrierungseingabe
nach § 23 Abs. 1 DSG einen Hinweis
darauf aufzunehmen, ob und für welchen Kreis
von Betroffenen von der Möglichkeit der Information
der Betroffenen nach § 22 DSG Gebrauch
gemacht wird. Dazu ist. die Tatsache der Information
von Betroffenen durch die Angabe „Auch
Information nach § 22 DSG" vor der Unterschrift
auf dem Mantelbogen für Registrierungen
nach § 23 Abs. 1 DSG ersichtlich zu machen; die
Kreise von Betroffenen, die nach § 22 DSG informiert
werden, sind auf der letzten Seite dieses
Mantelbogens anzugeben."
2. § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Weiters ist bei Registrierungseingaben nach
§ 23 DSG die Bezahlung der vom Registrierungspflichtigen
gemäß § 9 zu berechnenden Bearbeitungsgebühr
nachzuweisen."
3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Kommt das Österreichische Statistische
Zentralamt zur Ansicht, daß die Registrierungseingabe
den Vorschriften der §§ 5 und 6 bzw. den
Vorschriften des DSG nicht entspricht, so hat es
die Behebung des behaupteten Mangels innerhalb
einer angemessenen Frist aufzutragen. Durch
einen solchen Auftrag wird der Lauf von Fristen
zur Vornahme der Registrierung gehemmt. Wird
der behauptete Mangel nicht fristgerecht behoben,
so ist die Registrierungseingabe an die Datenschutzkommission
weiterzuleiten. Diese hat entsprechend
dem § 23 bzw. dem § 41 DSG vorzugehen;
bei Registrierungseingaben nach § 8 ist
die Registrierung vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach Ablauf der gemäß dem
ersten Satz festgesetzten Frist ungeachtet der
weiteren Beurteilung der Verarbeitung durch die
Datenschutzkommission vorzunehmen."
Artikel II
Artikel I ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene
Registrierungsverfahren anzuwenden.
Nach § 7 Abs. 3 erster Satz DVR-VO bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Verbesserungsaufträge,
bei denen bis zum Ablauf der
sechswöchigen Frist der behauptete Mangel nicht
verbessert wurde, sind erneut zur Verbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.