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129_1978 AT

129. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 129. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die Befähigung für die gebundenen

Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 6

GewO 1973) und der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

der Unterstufe (§ 103 Abs. 1

lit. a 2. 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Maschinenbau an einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,

Heizungs- und Klimatechnik und

b) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau, für

Maschinenbau-Schweißtechinik oder für

Maschinenbau-Betriebstechnik und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit.

(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen der

Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973)

kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen

werden.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen

Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht

überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung

eines Projektes und eines Leistungsverzeichnisses

unter Berücksichtigung verschiedener

Energieträger und unter dem Gesichtspunkt der

sparsamen Energieverwendung zum Gegenstand.

Die zu stellenden Prüfungsaufgaben haben dem

Berechtigungsurnfang des Gewerbes gemäß § 103

Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 zu entsprechen. Die

Erledigung aller Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet

werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche

Prüfung zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem

fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des

fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung

soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 50 Mi-

nuten nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-

rechtskundlichen Teiles der Prüfung

soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten

nicht überschreiten.

(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen

Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß

§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 notwendigen

Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen

aus technischem Allgemeinwissen, theoretischem

und praktischem technischen Fachwissen einschließlich

der einschlägigen Rechtsvorschriften

und Normen sowie über Unfallverhütung zu

stellen. Die zu stellenden Prüfungsfragen haben

dem Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß

§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 zu entsprechen,

und es sind vom Prüfling einfache

Erläuterungen der geprüften Begriffe zu verlangen.

(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der

mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen

über die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO

1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche

und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, über Schrift- und

Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über

Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,

des Arbeitsrechtes einschließlich der

Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes

und des Sozialversicherungsrechtes zu stellen.

(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der

mündlichen Prüfung (Abs. 5) entfällt, wenn der

Prüfungswerber

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren,

oder

3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer

Prüfung abzuschließenden Lehrganges des

Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft oder einer

vergleichbaren sonstigen nichtschulischen

berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl

von mindestens 120 Lehrstunden

über die zur selbständigen Ausübung eines

Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und

rechtlichen Kenntnisse der jedenfalls die im

Abs. 5 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand

hat,

oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

oder

6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsunivensität

Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930,

oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,

Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft

oder Wirtschaftspädagogik einer

inländischen Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse

auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

notwendig sind. Das andere der beiden

weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß

in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre

erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zentralheizungsbauer

oder den erfolgreichen Besuch einer Schule,

durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem

Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine

nachfolgende mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

oder

3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe

der Gas- und Wasserleitungsinstallation

oder für das auf die Wasserleitungsinstallation

eingeschränkte konzessionierte

Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

und eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

4. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für

das Kupferschmiede- oder das Schlosserhandwerk

und eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-

rechtskundlichen Teiles der mündlichen

Prüfung die zum Nachweis dieser

Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und

der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die

schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von 12 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt

gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche

Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt

die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden

Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind

auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge

aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978

in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die

Erbringung des Befähigungsnachweises für die

gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a

Z. 6 und 7 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf des

30. April 1978 außer Kraft.

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