129. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für die gebundenen
Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 6
GewO 1973) und der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Unterstufe (§ 103 Abs. 1
lit. a 2. 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Maschinenbau an einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,
Heizungs- und Klimatechnik und
b) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau, für
Maschinenbau-Schweißtechinik oder für
Maschinenbau-Betriebstechnik und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit.
(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen der
Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973)
kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen
werden.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen
Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht
überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung
eines Projektes und eines Leistungsverzeichnisses
unter Berücksichtigung verschiedener
Energieträger und unter dem Gesichtspunkt der
sparsamen Energieverwendung zum Gegenstand.
Die zu stellenden Prüfungsaufgaben haben dem
Berechtigungsurnfang des Gewerbes gemäß § 103
Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 zu entsprechen. Die
Erledigung aller Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet
werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche
Prüfung zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des
fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung
soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 50 Mi-
nuten nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-
rechtskundlichen Teiles der Prüfung
soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten
nicht überschreiten.
(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen
Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 notwendigen
Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen
aus technischem Allgemeinwissen, theoretischem
und praktischem technischen Fachwissen einschließlich
der einschlägigen Rechtsvorschriften
und Normen sowie über Unfallverhütung zu
stellen. Die zu stellenden Prüfungsfragen haben
dem Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 zu entsprechen,
und es sind vom Prüfling einfache
Erläuterungen der geprüften Begriffe zu verlangen.
(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der
mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen
über die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO
1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, über Schrift- und
Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über
Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,
des Arbeitsrechtes einschließlich der
Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes
und des Sozialversicherungsrechtes zu stellen.
(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der
mündlichen Prüfung (Abs. 5) entfällt, wenn der
Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren,
oder
3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer
Prüfung abzuschließenden Lehrganges des
Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft oder einer
vergleichbaren sonstigen nichtschulischen
berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl
von mindestens 120 Lehrstunden
über die zur selbständigen Ausübung eines
Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und
rechtlichen Kenntnisse der jedenfalls die im
Abs. 5 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand
hat,
oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
oder
6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsunivensität
Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930,
oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,
Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft
oder Wirtschaftspädagogik einer
inländischen Universität
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse
auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
notwendig sind. Das andere der beiden
weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß
in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre
erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zentralheizungsbauer
oder den erfolgreichen Besuch einer Schule,
durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem
Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine
nachfolgende mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
oder
3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe
der Gas- und Wasserleitungsinstallation
oder für das auf die Wasserleitungsinstallation
eingeschränkte konzessionierte
Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
und eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
4. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für
das Kupferschmiede- oder das Schlosserhandwerk
und eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-
rechtskundlichen Teiles der mündlichen
Prüfung die zum Nachweis dieser
Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und
der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die
schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 12 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt
gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche
Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt
die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden
Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind
auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge
aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978
in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die
Erbringung des Befähigungsnachweises für die
gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a
Z. 6 und 7 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf des
30. April 1978 außer Kraft.